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SBK.2024.215 • OG AG SBK.2024.215 KI-generiert

Defendant's Obligation to Appear in Court Independent of Co-Defendants

Geschäftsnummer SBK.2024.215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint against a district court president's decision to impose a fine for absence from a trial, as the defendant was legally required to appear despite his co-defendants' absences. The appellate court determined it lacked jurisdiction over other aspects of the complaint, such as a request for a change of defense counsel, which must be addressed by the trial court, and procedural orders regarding future court dates, which are not immediately appealable. The court reasoned that the defendant's obligation to attend the hearing was independent of his co-defendants' presence, and his absence without valid excuse subjected him to sanctions, including the fine.

Legislator-Regeste

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Art. 204 Abs. 5 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 65 Abs. 1 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 201 StPO; Defendant's Obligation to Appear in Court Independent of Co-Defendants: The appellate court determined it lacked jurisdiction over other aspects of the complaint, such as a request for a change of defense counsel, which must be addressed by the trial court, and procedural orders regarding future court dates, which are not immediately appealable. The court reasoned that the defendant's obligation to attend the hearing was independent of his co-defendants' presence, and his absence without valid excuse subjected him to sanctions, including the fine.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Pflicht zum persönlichen Erscheinen prozessleitende Verfügungen unerlaubte Entfernung Verweis ad separatum Strafbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 204 Abs. 5 StPO
Art. 204 Abs. 5 StPO eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Art. 65 Abs. 1 i.V.m
Vorladungen eines Gerichts können indessen – anders als Vorladungen der Staatsanwaltschaft – erst mit dem Endentscheid angefochten werden, da sie als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, gelten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Art. 201 StPO
zu Art. 201 StPO; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.
Art. 205 Abs. 5 i.V.m
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs.
Art. 367 StPO

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 64 Abs. 1 StPO

Cited for the imposition of an administrative fine due to the accused's failure to appear.

Art. 205 Abs. 1 StPO

Cited regarding the obligation to appear when summoned by a judicial authority.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.215 (ST.2023.21; STA.2017.21) Art. 249

Entscheid vom 19. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung/Neuvorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach

gegenstand vom 28. Juni 2024

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Am 22. Mai 2023 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zurzach Anklage gegen den Beschwerdeführer sowie gegen seine Ehefrau B._____ (paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.214) und seine frühere Ehefrau C._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung. Am 28. Juni 2023 wurden die drei Beschuldigten zur Hauptverhandlung auf den 10. Januar 2024 vorgeladen. Auf Gesuch hin wurde die Hauptverhandlung in der Folge auf den 19. Juni 2024 verschoben. In der erneuten Vorladung vom 19. Februar 2024 findet sich folgender Hinweis:

" Säumnisfolgen Erscheinen die Beschuldigten unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, kann das Gericht eine Ordnungsbusse aussprechen und/oder polizeiliche Zuführung/Verhaftung anordnen."

Anlässlich des Hauptverhandlungstermins vom 19. Juni 2024 erschienen nebst der zuständigen Staatsanwältin zwar die drei amtlichen Verteidiger der drei beschuldigten Personen, nicht jedoch diese selbst. Als entschuldigt wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach lediglich die Abwesenheit von C._____ anerkannt, welche vor der Hauptverhandlung ein ärztliches Zeugnis eingereicht hatte.

2. Am 28. Juni 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach:

" 1.

Dem unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 erschienenen Beschuldigten A._____ wird gestützt auf die in der Verfügung vom 19. Februar 2024 angedrohte Säumnisfolge in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m.

Art. 204 Abs. 5 StPO eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt.

2.

Die Auferlegung einer Ordnungsbusse zufolge Säumnis der Beschuldigten B._____ bleibt vorbehalten, ebenso die Kostenauferlegung gemäss Ziff. 3 nachstehend.

Begründung: die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juni 2024 [Eingang.

24. Juni 2024] stellt keine Verhandlungsunfähigkeit dar; zudem ist keine vorgängige Mitteilung betreffend Nichterscheinens der Beschuldigten B._____ an das Gericht erfolgt.

3.

Die Kosten für die abgebrochene Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 (Richterentschädigung von CHF 931.40) sowie die im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 entstandenen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung werden dem/den säumigen Beschuldigten mit separatem Entscheid auferlegt.

Die säumigen Beschuldigten haben Gelegenheit, innert 10 Tagen allfällige Einwendungen gegen die beabsichtigte Kostenauflage zu erheben.

4.

Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zurzach findet neu statt am

[…]

5.

Die Zustellung dieser Verfügung gilt für alle Beschuldigten, deren amtliche Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ausdrücklich als Vorladung zum vorgenannten Termin.

6.

Erscheinen die säumigen Beschuldigten nicht zur neu angesetzten Hauptverhandlung, so wird diese in deren Abwesenheit durchgeführt. "

3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 8. Juli 2024 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 28. Juni 2024.

3.2. Von der Einholung von Beschwerdeantworten bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, die "Verfügung aufzuheben". Er beantragt mithin eine integrale Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2024. Im Weiteren macht er in der Beschwerde geltend, sein amtlicher Verteidiger setze sich nicht für ihn ein und sei im Übrigen auch nicht kompetent, um ihn gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen.

1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische

Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018

E. 2.2).

1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer Ziff. 1 der Verfügung vom 28. Juni 2024 anficht, ist er offenkundig beschwert, wurde ihm in dieser Ziffer doch eine Ordnungsbusse auferlegt.

Ziff. 2 der Verfügung betrifft demgegenüber nicht ihn, sondern seine mitbeschuldigte Ehefrau. Durch Ziff. 2 wird der Beschwerdeführer somit offenkundig nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen.

In Ziff. 3 wird dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Tragung unnötiger Verfahrenskosten eingeräumt. Auch durch Ziff. 3 wird er in keiner Weise beschwert, ist es ihm doch freigestellt, die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen oder nicht. Beschwert wäre der Beschwerdeführer erst dann, wenn ihm tatsächlich Verfahrenskosten auferlegt werden sollten.

Die Ziff. 4 und 5 betreffen die Neuvorladung zur Hauptverhandlung. Bei der Vorladung (Art. 201 ff. StPO) handelt es sich zwar um eine Zwangsmassnahme im Sinne des 5. Titels der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO). Entsprechend wird der Beschwerdeführer durch die Anordnung in Ziff. 4 und 5 beschwert. Vorladungen eines Gerichts können indessen – anders als Vorladungen der Staatsanwaltschaft – erst mit dem Endentscheid angefochten werden, da sie als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, gelten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 56 f. zu Art. 201 StPO; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 201 StPO). Entsprechend kann der Beschwerdeführer trotz Beschwer die Vorladung nicht mit Beschwerde anfechten.

In Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer für den Fall des Nichterscheinens zur erneut angesetzten Hauptverhandlung die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Art. 205 Abs. 5 i.V.m. Art. 366 und Art. 367 StPO). Auch insoweit besteht jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine Beschwer, da ein

Abwesenheitsverfahren für den Fall des Nichterscheinens erst in Aussicht gestellt, jedoch noch nicht durchgeführt wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sein amtlicher Verteidiger setze sich nicht für ihn ein und sei im Übrigen auch nicht kompetent, um ihn gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Mit diesem Vorbringen scheint der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO zu stellen. Für die (erstmalige) Beurteilung eines solches Gesuch ist jedoch nicht die Beschwerdekammer, sondern die Verfahrensleitung, vorliegend also der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zuständig (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO).

1.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ordnungsbusse anficht.

2. 2.1. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Hauptverhandlung hätte am 19. Juni 2024 ohnehin nicht stattfinden können, da alle drei Beschuldigten sowie ihre amtlichen Verteidiger hätten anwesend sein müssen. Leider sei indessen die Mitbeschuldigte C._____ entschuldigt abwesend gewesen und seine Ehefrau, die Mitbeschuldigte B._____, habe ein Arztzeugnis eingereicht. So habe die Gerichtsverhandlung infolge Abwesenheit zweier beschuldigter Personen nicht durchgeführt werden können. Die Durchführung trotz Abwesenheit von zwei mitbeschuldigten Personen hätte er auch verweigert.

2.2. Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Pflicht der vorgeladenen Person, den Vorladungstermin persönlich wahrzunehmen, d. h. selbst zu erscheinen, besteht unabhängig davon, ob im Verfahren mitgewirkt werden kann oder muss (ARQUINT, a.a.O., N. 1 zu Art. 205 StPO). Die vorgeladene Person hat anwesend zu bleiben, bis sie von der Behörde wieder entlassen wird (ARQUINT, a.a.O., N. 2 zu Art. 205 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Wer

einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag es nicht in seinem Ermessen, trotz ordnungsgemässer Vorladung (unentschuldigt) nicht zum Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, weil die beiden Mitbeschuldigten an diesem Termin ebenfalls nicht erschienen sind, angeblich zufolge einer Erkrankung. Die Vorladung war nicht widerrufen worden, weshalb der Beschwerdeführer dieser hätte Folge leisten müssen. Ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Hauptverhandlung am 19. Juni 2024 aufgrund der Abwesenheit der beiden Mitbeschuldigten ohnehin nicht hätte durchgeführt werden können, spielt keine Rolle. Denn die Entscheidung, ob eine Hauptverhandlung trotz Abwesenheit von Mitbeschuldigten vollständig oder immerhin teilweise durchgeführt wird, ist nicht vom Beschwerdeführer als beschuldigte Person, sondern von der Verfahrensleitung zu treffen. Es ist denn auch nicht erkennbar, weshalb die Hauptverhandlung soweit den Beschwerdeführer betreffend am 19. Juni 2024 nicht immerhin in gewissem Umfang hätte durchgeführt werden können (etwa hinsichtlich der Befragung zur Person des Beschwerdeführers).

Am Ausgeführten ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Mitwirkung an einer trotz Abwesenheit der beiden Mitbeschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung verweigert hätte. Denn auf die ohnehin freiwillige Mitwirkung der beschuldigten Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) kommt es in einem Strafverfahren nicht an. Verweigert eine beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt (Art. 113 Abs. 2 StPO).

Weitere Einwände gegen die ausgesprochene Busse, insbesondere zu deren Höhe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb es damit sein Bewenden hat.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Auch der amtliche Verteidiger ist nicht zu entschädigen, da die vorliegende Beschwerde vom Beschwerdeführer ohne Mitwirkung des amtlichen Verteidigers erhoben wurde und diesem aufgrund des Beschwerdeverfahrens auch sonst keine Aufwendungen entstanden sind.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 832.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 19. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Richli Bisegger