Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SBK.2023.4 • OG AG SBK.2023.4 KI-generiert

Prosecution Lacks Standing to Appeal Detention Orders

Geschäftsnummer SBK.2023.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court did not consider the merits of the prosecution's request to extend pre-trial detention. Instead, it dismissed the appeal, citing a recent ruling by the Federal Supreme Court that states prosecutors lack the standing to appeal decisions regarding the imposition, extension, or lifting of pre-trial detention. This ruling, effective immediately, rendered the prosecution's appeal inadmissible due to a lack of legitimate interest.

Legislator-Regeste

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Art. 222 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Prosecution Lacks Standing to Appeal Detention Orders: Instead, it dismissed the appeal, citing a recent ruling by the Federal Supreme Court that states prosecutors lack the standing to appeal decisions regarding the imposition, extension, or lifting of pre-trial detention. This ruling, effective immediately, rendered the prosecution's appeal inadmissible due to a lack of legitimate interest.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verlängerung der Untersuchungshaft Parteistellung der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1B_614/2022
Suspect Pre-trial Detention Appeal Against Public Prosecution Office's Standing to Appeal
1B_628/2022
Gemäss Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil in den Verfahren 1B_614/2022 und 1B_628/2022 vom 10.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 222 StPO

Used to not enter into the appeal due to the lack of legitimacy of the Public Prosecutor's Office to appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the state treasury.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Used to defer the determination of the official defense counsel's remuneration to the end of the criminal proceedings.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.4 (HA.2022.586; STA.2021.332) Art. 25

Entscheid vom 24. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, führerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschwerde- A._____, gegnerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, […]

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom

gegenstand 4. Januar 2023 betreffend den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A. (fortan: Beschwerdegegnerin) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei.

Die Beschwerdegegnerin wurde am 25. Oktober 2022 festgenommen.

2. 2.1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau über die Beschwerdegegnerin Untersuchungshaft bis einstweilen am 25. Dezember 2022 an.

2.2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 ab.

2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. Dezember 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungsgesuch ab und ordnete die unverzügliche Haftentlassung der Beschwerdegegnerin an. Anstelle der Untersuchungshaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für die Dauer von drei Monaten, also bis zum 3. April 2023, Ersatzmassnahmen an.

3. 3.1. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Januar 2023 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Eingabe vom 4. Januar 2023 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2023 und die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Beschwerdegegnerin für die Dauer von drei Monaten.

3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 5. Januar 2023 die vorsorgliche Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht an.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin:

" 1.

Die Beschwerde der STA sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2023 sei zu bestätigen und meine Klientin sei gegen Anordnung von Ersatzmassnahmen umgehend aus der U-Haft zu entlassen.

3.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft."

3.4. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Postaufgabe [Eingang beim Obergericht vorab per E-Mail am 11. Januar 2023]) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 4. Januar 2023 sei nicht nur abzuweisen, sondern es sei darauf nicht einzutreten.

3.5. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 entzog der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte die unverzügliche Haftentlassung der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil in den Verfahren 1B_614/2022 und 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 (abrufbar unter: www.bger.ch / Presse/Aktuelles / Medienmitteilungen [zuletzt besucht am:

24. Januar 2023]) verfügt die Staatsanwaltschaft über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte betreffend die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Untersuchungsoder Sicherheitshaft gegen Beschuldigte. Das Bundesgericht gab damit die bisherige Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts per sofort auf.

2. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Januar 2023 (vgl. E. 1 hiervor) verfügt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau über kein Beschwerderecht gegen die angefochtene Verfügung des Zwangsmass-

nahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Januar 2023. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Beschwerde gemäss Art. 222 StPO nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser