Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SBK.2023.369 • OG AG SBK.2023.369 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Challenge Unenforced Sample Order

Geschäftsnummer SBK.2023.369
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against an order for blood and urine samples, finding that the appellant lacked a current legal interest in the matter because the order was never enforced, and any subsequent proceedings would be separate. The court determined that the appellant's objections regarding the accuracy of police reports and the alleged improper refusal of a drug test were not relevant to the appeal of the sample order itself and should be raised in other proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 394 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Appellant Lacks Standing to Challenge Unenforced Sample Order: The court determined that the appellant's objections regarding the accuracy of police reports and the alleged improper refusal of a drug test were not relevant to the appeal of the sample order itself and should be raised in other proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Polizeirapport Blutprobe Einrede der Verfassungswidrigkeit sachliche Unzuständigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.369 (STA.2023.10126) Art. 26

Entscheid vom 25. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Anordnung einer Blutund Urinprobe und ärztlichen Untersuchung

gegenstand der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wurde am 1. Dezember 2023 um 20:00 Uhr als Lenker des Personenwagens "Mercedes" (SG […]) in […] Q._____ anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert. Nachdem er den Betäubungsmittelvortest verweigert hatte, ordnete die Pikett-Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um 20:29 Uhr mündlich die Abnahme einer Blutund Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit und die Auswertung der Proben durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau an. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch gemäss Angaben der Kantonspolizei Aargau die Abnahme der Blutund Urinprobe sowie die ärztliche Untersuchung. Es erfolgte keine zwangsweise Durchsetzung.

2. Die mündliche Anordnung vom 1. Dezember 2023 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt.

3. 3.1. Gegen die ihm am 5. Dezember 2023 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde.

3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die angefochtene schriftliche Anordnung einer Blutund Urinprobe und ärztlichen Untersuchung ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.

1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).

Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 146 II 335

E. 1.3; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen).

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 aktuell nicht beschwert. Die Pikett- Staatsanwältin wurde zwar anlässlich des Vorfalls vom 1. Dezember 2023 durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und ordnete die Entnahme einer Blutund Urinprobe sowie die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer mündlich an. Indes verlangte sie keine zwangsweise Durchsetzung ihrer Anordnung, weshalb diese in der Folge nicht vollzogen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 1. Dezember 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blutund Urinprobe abgenommen, noch eine ärztliche Untersuchung erfolgen werden wird, da dies wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2023.

1.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschehnisse anlässlich der Verkehrskontrolle vom 1. Dezember 2023 seien in den an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übermittelten Protokollen unwahr wiedergegeben worden, indem im vor Ort erstellten Polizeirapport weder eine verlangsamte Reaktion noch eine verzögerte Lichtreaktion vermerkt worden seien, der Polizeirapport jedoch entsprechend ergänzt worden sei. Er habe sich während der gesamten Verkehrskontrolle anständig und kooperativ verhalten und weder den Betäubungsmittelvortest noch die Blutund Urinprobe verweigert. Er sei zu keinem Zeitpunkt der Kontrolle aufgefordert worden, eine Blutund Urinprobe abzugeben. Er hätte sich gegen die angeordnete Blutund Urinprobe nicht wehren wollen und könne nicht nachvollziehen, weshalb dieser Anordnung nicht Folge geleistet worden sei. Überdies seien die von ihm und seinem Mitfahrer gemachten fotografischen Aufnahmen zu vernichten.

Sämtliche Vorbringen richten sich zumindest sinngemäss gegen allfällige Administrativmassnahmen und eine allfällige Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bzw. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Diese Punkte sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können damit nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden. Der Beschwerdeführer kann die von ihm vorgebrachten Rügen zur Feststellung des Sachverhalts (insbesondere hinsichtlich der Polizeikontrolle vom 1. Dezember 2023) und zur rechtlichen Würdigung in den entsprechenden Verfahren geltend machen. Gleiches gilt in Bezug auf die von ihm verlangte Vernichtung von allenfalls angefertigten fotografischen Aufnahmen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2023 ist damit aber nicht dargetan und es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2023 abgesehen werden könnte.

1.2.5. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 625.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Januar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Eichenberger