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SBK.2023.335 • OG AG SBK.2023.335 KI-generiert

Victim's Appeal Leads to Reopening of Stolen Art Investigation

Geschäftsnummer SBK.2023.335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a home invasion and subsequent theft of paintings, the prosecutor's office suspended the investigation due to an inability to identify the perpetrator. However, upon receiving information that a suspect had been apprehended and stolen goods recovered, the victim appealed the suspension. The court agreed with the appeal, noting that the prosecutor's office itself acknowledged the identification of a suspect and the procedural error that led to the incorrect suspension, thus ordering the investigation to be reopened.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 4 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 81 BGG; Victim's Appeal Leads to Reopening of Stolen Art Investigation: However, upon receiving information that a suspect had been apprehended and stolen goods recovered, the victim appealed the suspension. The court agreed with the appeal, noting that the prosecutor's office itself acknowledged the identification of a suspect and the procedural error that led to the incorrect suspension, thus ordering the investigation to be reopened.

Schlagwörter

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Diebstahlsermittlung Wiedereröffnung der Untersuchung Straftaten gegen die Kulturgüter Eigentumsklage Opfer Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 4 StPO

Cited for placing the costs of the appeal proceedings on the state treasury.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.335 (STA.2023.4209) Art. 372

Entscheid vom 23. November 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

gegenstand 30. Oktober 2023

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. In der Zeit zwischen dem 23. September 2023, 08.15 Uhr, und 4. Oktober 2023, 17.15 Uhr, kam es in B._____ zu einem Einschleichdiebstahl. Die unbekannte Täterschaft verschaffte sich durch ein nicht richtig verschlossenes Fenster Zutritt zum Einfamilienhaus des Geschädigten A._____ und wuchtete mit einem Hammer eine Türe zum Keller auf. Der Hausschlüssel wurde entwendet. In der Folge wurde zwischen dem 6. Oktober 2023,

11.00 Uhr und 7. Oktober 2023, 08.45 Uhr, erneut in dieses Einfamilienhaus eingebrochen. Es wurden u.a. zwei Gemälde gestohlen, welche vom Geschädigten auf der Internetplattform "C._____" wiederentdeckt und durch die Kantonspolizei Aargau sichergestellt wurden.

2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Oktober 2023 wurde die Strafuntersuchung betreffend den Einschleichdiebstahl in B._____ sistiert.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Sistierung am 2. November 2023.

3. 3.1. Gegen diese Sistierungsverfügung reichte A._____ mit Eingabe vom

14. November 2023 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Sistierungsverfügung. Es sei ihm am 13. Oktober 2023 von der Kantonspolizei in Brugg telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Inhaftierung eines mutmasslichen Täters erfolgt sei. Zusätzlich sei Diebesgut sichergestellt worden.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte mit Eingabe datiert vom

16. November 2023 (Posteingang 20. November 2023) aus, dass die Sistierungsverfügung aufgrund eines Fehlers bei der Kantonspolizei zu Unrecht ergangen und die Beschwerde begründet sei. Die Strafsache sei wiederaufzunehmen und mit den Akten des inzwischen identifizierten Beschuldigten zu vereinigen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat das Strafverfahren mit der Begründung sistiert, es habe die Täterschaft trotz der getätigten Ermittlungen bislang nicht ermittelt werden können. Sollten neue Ermittlungsansätze eintreffen, würde das Strafverfahren fortgesetzt werden.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm am 13. Oktober 2023 von der Kantonspolizei in Brugg telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Inhaftierung eines mutmasslichen Täters erfolgt sei. Entsprechend müsse er Beschwerde einreichen.

2.3. Mit Eingabe datiert vom 16. November 2023 führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus, dass Abklärungen ergeben hätten, dass bezüglich des Einbruchs beim Beschwerdeführer gegen einen Beschuldigten ein Tatverdacht bestehe. Die Kantonspolizei habe zunächst zu Recht den Rapport auf Unbekannt erstellt und diesen fälschlicherweise ohne Hinweis auf eine Verfahrensnummer an die Staatsanwaltschaft anstatt an den zuständigen Sachbearbeiter der Kriminalpolizei verfügt. Die Strafsache sei wiederaufzunehmen.

3. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eingereichten Eingabe datiert vom 16. November 2023 bzw. der von ihr eingereichten Unterlagen steht fest, dass die Täterschaft bei den fraglichen Diebstählen in B._____ ermittelt worden ist, was auch von der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach anerkannt wird. Demnach ist die Sistierungsverfügung vom

30. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen.

4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 574). Über die Kosten des Ermittlungsund Untersuchungsverfahrens wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben.

4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb er keinen Anspruch auf Entschädigung hat.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Oktober 2023 aufgehoben.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. November 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli