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SBK.2023.328 • OG AG SBK.2023.328 KI-generiert

Victim's Appeal Regarding Mooted Investigation Costs Awarded to State

Geschäftsnummer SBK.2023.328
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A prosecutor's office stayed proceedings against unknown perpetrators of an assault due to a lack of promising investigative leads. The victim appealed, arguing that new evidence, including an Instagram inquiry and a WhatsApp message, indicated potential leads. While the case was ongoing, the prosecutor reopened the investigation, rendering the appeal moot. The court determined that even without the new evidence, the appeal would likely have succeeded, as there were other avenues for investigation, and therefore, the costs of the appeal were borne by the state.

Legislator-Regeste

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Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 314 Abs. 5 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 394 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 314 Abs. 5 StPO; Victim's Appeal Regarding Mooted Investigation Costs Awarded to State: The victim appealed, arguing that new evidence, including an Instagram inquiry and a WhatsApp message, indicated potential leads. While the case was ongoing, the prosecutor reopened the investigation, rendering the appeal moot. The court determined that even without the new evidence, the appeal would likely have succeeded, as there were other avenues for investigation, and therefore, the costs of the appeal were borne by the state.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Entschädigungsberechtigung Wiedereröffnung der Untersuchung Sistierung des Verfahrens Zivilklage Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 StPO

Applied to determine how costs should be allocated when a case becomes moot.

Art. 433 StPO

Cited as the basis for the claimant's entitlement to compensation for necessary expenses, contingent on the outcome of the criminal proceedings.

Art. 421 Abs. 1 StPO

Used to indicate that the current appeal procedure will be considered during the final determination of compensation.

Art. 93 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the conditions under which an appeal to the Federal Court is permissible.

Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the reference to costs of the appeal procedure, which are typically governed by this article.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Implied by the reference to simplified procedures for inadmissibility, though not explicitly stated in the dispositive of this specific case.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.328 (STA.2023.7297) Art. 50

Entscheid vom 21. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Silja Meyer, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

gegenstand vom 23. Oktober 2023

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Am Montag, den 24. Juli 2023, sprach der Beschwerdeführer auf dem Stützpunkt Aarau der Kantonspolizei Aargau vor und sagte aus, er sei am Abend des Freitags, den 21. Juli 2023, in der Stadt Aarau unterwegs gewesen. Zunächst sei er im Club B._____ gewesen und anschliessend sei er mit einem Kollegen namens C._____ zum Club D._____ gegangen. Später (mittlerweile Samstag, den 22. Juli 2023), circa morgens um 04.20 Uhr, habe C._____ beim unweit des Clubs D._____ gelegenen Imbiss E._____ eine Diskussion mit einer unbekannten Person (nachfolgend: "unbekannter Täter 1") geführt, wobei er "negative Vibes" wahrgenommen und sich gedacht habe, die Situation könne gefährlich werden. Er habe den unbekannten Täter 1 gefragt, ob seine Mutter stolz darauf sei, wenn er andere Personen anpöble. Wie ihm C._____ später erzählt habe, hätten daraufhin mehrere Personen den unbekannten Täter 1 und ihn auseinanderhalten müssen. In der Folge habe sich die Situation aufgelöst. Er habe sich dann von C._____ verabschiedet und sei in Richtung Q-Strasse zu seinem Fahrrad gegangen. Der unbekannte Täter 1 sowie eine weitere Person (nachfolgend: "unbekannter Täter 2") seien ihm offenbar gefolgt. Er habe dies aber nicht bemerkt. In der Q-Strasse, in der Nähe der R-Strasse 7, habe der unbekannte Täter 1 ihn angesprochen und ihm vorgeworfen, er habe seine Mutter beleidigt. In der Folge sei es zu einem Gerangel mit den beiden unbekannten Tätern gekommen. Er habe fliehen wollen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Die beiden unbekannten Täter hätten ihm viele Schläge und Fusstritte versetzt, wobei er sich auch gewehrt habe. Er habe im Gesicht Schürfwunden und Prellungen sowie eine Fraktur am linken Fuss erlitten. Im Weiteren sei seine Brille kaputtgegangen. Schliesslich sei eine dritte Person, die er "vom Sehen" kenne, dazugekommen (nachfolgend: "Schlichter"). Diese habe die unbekannten Täter aufgefordert, von ihm abzulassen. Die unbekannten Täter und der Schlichter seien dann gemeinsam weggegangen.

Eine Kollegin habe ihm später anhand seiner Personenbeschreibung gesagt, dass es sich beim unbekannten Täter 1 um F._____ gehandelt haben könnte.

2. 2.1. Nach polizeilicher Einvernahme des Beschwerdeführers und von F._____ erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 23. Oktober 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend F._____, die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Oktober 2023 genehmigt wurde (separates Beschwerdeverfahren SBK.2023.329).

2.2. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend das gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren:

" 1.

Die Strafuntersuchung wird sistiert.

2.

Die Kosten bleiben bei der Hauptsache."

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Sistierung des Verfahrens am 25. Oktober 2023.

3. 3.1. Am 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am

30. Oktober 2023 zugestellte Sistierungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1.

Die Sistierungsverfügung bei unbekannter Täterschaft vom 23. Oktober 2023 sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, die Ermittlungen bezüglich der Strafuntersuchung STA1 ST.2023.7297 an die Hand zu nehmen bzw. voranzutreiben;

3.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, die Person mit der Natelnummer aaa ausfindig zu machen und sie zum Vorfall als Zeuge zu befragen;

4.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. der Staatskasse;"

Im Weiteren stellte er folgenden prozessualen Antrag:

" 5.

Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO zu bewilligen und die Unterzeichnete sei als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen."

3.2. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am

23. November 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 28. November 2023 bei der Obergerichtskasse ein.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau:

" 1.

Die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

Unter Kostenfolgen."

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine.

1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Sistierung beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Sistierung nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Die Stellung eines Strafantrages gilt als Konstituierung (Art. 118 Abs. 2 StPO).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung am

24. Juli 2023 nicht nur Strafantrag gestellt, sondern sich ausdrücklich auch als Strafund Zivilkläger konstituiert. Hierzu war er als Geschädigter in den von ihm behaupteten Straftaten gegen seine körperliche Integrität (die insbesondere zu einer Fraktur an seinem linken Fuss führten) sowie sein Eigentum (kaputte Brille) legitimiert (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 52 f. zu Art. 115 StPO).

1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Sistierungsverfügung aus, die Täterschaft sei unbekannt und es bestünden keine

erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze zur Eruierung der Täterschaft, weshalb das Verfahren sistiert werde.

3. In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, indem sie das Verfahren sistiert habe. Am 22. Juli 2023 habe sich der Vorfall in der Q-Strasse in Aarau ereignet. Am 28. Juli 2023 – und somit unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 Strafanzeige erstattet habe – habe der Beschwerdeführer von F._____ eine Instagram- Anfrage erhalten. Gemäss seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe F._____ gewusst, dass der Beschwerdeführer Strafanzeige eingereicht habe. Woher er dies gewusst habe, habe F._____ jedoch nicht erläutern wollen. Es sei auffällig, dass F._____, obwohl er und der Beschwerdeführer am besagten Abend unbestrittenermassen nicht als Freunde auseinandergegangen seien, dem Beschwerdeführer eine Instagram-Anfrage gesendet habe. F._____ sei offensichtlich nervös. Die Instagram-Anfrage werde als neues Beweismittel zu den Akten gereicht.

Am 18. August 2023 habe der Beschwerdeführer sodann eine WhatsApp- Nachricht von einer ihm unbekannten Telefonnummer erhalten. Der Verfasser der Nachricht habe sich als Bruder desjenigen vorgestellt, der in der Tatnacht die zwei unbekannten Täter aufgefordert habe, vom Beschwerdeführer abzulassen. In der Nachricht habe der unbekannte Verfasser seinen Bruder wie folgt umschrieben: "langi hoor und chli fester". Genau gleich habe der Beschwerdeführer den Schlichter anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme beschrieben. In der Nachricht werde sodann ausgeführt, dass "de wos gmacht het" etwas zu bezahlen bereit sei, wenn der Beschwerdeführer die Anzeige zurückziehe. Auch diese Nachricht werde als neues Beweismittel zu den Akten gereicht.

4. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde neue Beweismittel ins Recht gelegt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen – auch nach Erlass der Sistierungsverfügung – die nunmehr mit Beschwerde eingereichte WhatsApp-Nachricht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Kenntnis zu bringen. Der Beschwerdeführer äussere sich auch jetzt nicht dazu, ob ihm der Absender bekannt sei.

Da im Zeitpunkt der Sistierungsverfügung keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze bestanden hätten und die Täterschaft unbekannt geblieben sei, sei zu Recht eine Sistierung erfolgt. Aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen WhatsApp-Nachricht bestünden weitere Ermittlungsansätze, weshalb die Wiederanhandnahme der sistierten Strafuntersuchung

gegen unbekannte Täterschaft am 7. Oktober 2023 verfügt worden sei. Die Beschwerde erweise sich damit als gegenstandslos.

5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund für die Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO).

5.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat das sistierte Verfahren gestützt auf Art. 315 Abs. 1 StPO während laufendem Beschwerdeverfahren gegen die Sistierungsverfügung wieder an die Hand genommen.

Demgemäss erweist sich das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Wiederanhandnahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als gegenstandslos.

6. 6.1. 6.1.1. Wird ein Beschwerdeverfahren während dessen Hängigkeit gegenstandslos, sind die Kosten in erster Linie nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen. Die Beschwerdeinstanz hat den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens summarisch zu begründen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen ein Rechtsmittel erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass das Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 428 StPO).

6.1.2. Vorliegend wäre die Sistierungsverfügung unabhängig von den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismitteln aufzuheben gewesen. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte darin nicht gefolgt werden können, dass keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze zur Eruierung der Täterschaft ersichtlich seien. Es ist darauf

hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer parallel erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen F._____ (SBK.2023.329) gutgeheissen wird, da ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass es sich bei F._____ um den unbekannten Täter 1 handelt. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme, dass er den Schlichter "vom Sehen" kenne. Die Chancen, dass der Schlichter ermittelt werden und dieser Angaben zur unbekannten Täterschaft machen kann, stehen daher gut. Im Weiteren waren in der Tatnacht unbestrittenermassen weitere Personen – insbesondere C._____ – im Bereich des Clubs D._____ bzw. des E._____ anwesend. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass anwesende Personen ermittelt und Angaben zur Schlägerei, die nicht allzu weit entfernt vom Club D._____ bzw. dem Imbiss E._____ stattfand, machen können (vgl. dazu SBK.2023.329 E. 6.2). Folglich sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Richli Bisegger