Recusal Granted in Defamation Case Due to Apparent Bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a recusal request filed by the presidents of a district court in a defamation case. The presidents argued that their professional connection to the private prosecutor, who also served as a district judge, created an appearance of bias. The court found that this professional relationship, by its nature, objectively created circumstances that could lead to the perception of partiality, thus satisfying the legal standard for recusal. The case will be transferred to another district court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 StPO, Art. 56 lit. a oder, Art. 56 lit. b-e StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 56 lit. f StPO, Art. 30 Abs. 1 BV; Recusal Granted in Defamation Case Due to Apparent Bias: The presidents argued that their professional connection to the private prosecutor, who also served as a district judge, created an appearance of bias. The court found that this professional relationship, by its nature, objectively created circumstances that could lead to the perception of partiality, thus satisfying the legal standard for recusal. The case will be transferred to another district court.
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KI-generiertCited as the ground for granting the recusal request due to potential bias.
Cited to establish the competence of the appellate chamber to decide on recusal requests concerning first-instance courts.
Cited to allocate the costs of the proceedings to the state treasury.
Volltext
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.326 (ST.2023.79; STA.2022.4887) Art. 386
Entscheid vom 5. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Gesuchsteller Bezirksgericht Q._____, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch
in der Strafsache gegen A._____ betreffend Verleumdung
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Am 25. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft B._____ gegen A._____ einen Strafbefehl wegen Verleumdung. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 2. September 2023 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft B._____. In der Folge wurde der Strafbefehl am 4. September 2023 dem Bezirksgericht Q._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen.
2. 2.1. Mit Eingabe datiert vom 3. November 2023 (Postaufgabe am 7. November 2023) stellten die drei Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens […] an ein anderes Bezirksgericht.
2.2. Das Ausstandsgesuch wurde den Parteien des Strafverfahrens mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 9. November 2023 zur freiwilligen Stellungnahme innert
10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zugestellt. Die Zustellungen erfolgten am 10., 11. und 13. November 2023. Es erfolgten keine Eingaben.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.
2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch wird damit begründet, dass C._____, der Privatkläger im Strafverfahren sei, seit […] als Bezirksrichter in sämtlichen Abteilungen am Bezirksgericht Q._____ tätig sei. Die Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ seien deshalb mit ihm in beruflicher Hinsicht verbunden. Dies lasse den Anschein der Befangenheit aufkommen.
2.3.2. Die berufsbedingte Beziehungsnähe der Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ mit dem Zivilund Strafkläger ist offensichtlich. Damit liegen objektiv betrachtet Gegebenheiten vor, die den Anschein ihrer Befangenheit zu begründen vermögen. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds
gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.
3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.
4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Das von den Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Verleumdung gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard