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SBK.2023.200 • OG AG SBK.2023.200 KI-generiert

Criminal Investigation Suspension Upheld Due to Unidentified Perpetrators and Lack of Leads

Geschäftsnummer SBK.2023.200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court upheld the suspension of a criminal investigation because the perpetrators remained unidentified and there were no promising leads. The court found that while the victim provided descriptions, they were too general to identify the suspects, and potential witnesses, including the victim's partner and a bar employee, were either unable to identify the attackers or unlikely to recall details after the time elapsed. The court also noted that while the incident might be linked to a prior event, there was insufficient evidence to support the victim's theories about how the perpetrators could be identified, thus justifying the suspension of the investigation due to a procedural obstacle.

Legislator-Regeste

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Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 123 Abs. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 144 i.V.m, Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 320 Abs. 3 StPO; Criminal Investigation Suspension Upheld Due to Unidentified Perpetrators and Lack of Leads: The court found that while the victim provided descriptions, they were too general to identify the suspects, and potential witnesses, including the victim's partner and a bar employee, were either unable to identify the attackers or unlikely to recall details after the time elapsed. The court also noted that while the incident might be linked to a prior event, there was insufficient evidence to support the victim's theories about how the perpetrators could be identified, thus justifying the suspension of the investigation due to a procedural obstacle.

Schlagwörter

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Verfahrenssistierung Voruntersuchung Opferhilfe forensische Identifizierung Beweislosigkeit Tötungsermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO

Used to justify the provisional suspension of the investigation due to the perpetrator being unknown and lacking promising investigative leads.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing costs on the appellant because his appeal was deemed obviously without prospect of success.

Art. 320 Abs. 3 StPO

Cited in the original decision by the public prosecutor to temporarily not handle the civil claim.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.200 (STA.2022.4122) Art. 248

Entscheid vom 8. August 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg

gegenstand vom 9. Juni 2023

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Am 6. Juli 2022, 22:00 Uhr, meldete sich A. (Beschwerdeführer) telefonisch bei der Kantonspolizei Aargau. Er gab an, dass er vor der C. in Q. "verschlagen" worden sei. Gestützt auf diese Meldung rückte eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau an den Wohnort des Beschwerdeführers aus.

Der Beschwerdeführer stellte am 26. Juli 2022 Strafantrag gegen Unbekannt (3 Täter) wegen Faustschlägen und Fusstritten am ganzen Körper und konstituierte sich als Zivilund Strafkläger. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt deswegen ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), evtl. Angriff (Art. 134 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) gegen eine unbekannte Täterschaft.

2. Am 9. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg:

" 1.

Die Strafuntersuchung wird sistiert.

2.

Die Sistierung erfolgt unbefristet, längstens bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 6. Juli 2037.

3.

Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.

4.

Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO)."

Die Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 15. Juni 2023 genehmigt.

3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Juni 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 21. Juni 2023 zugestellte Verfügung und beantragte sinngemäss, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzuführen. Des Weiteren stellte er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine.

1.2. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich ausdrücklich als Zivilund Strafkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO).

1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in der Sistierungsverfügung aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 um ca. 20:00 Uhr in der [Adresse] vor der C. in Q. von drei unbekannten männlichen Personen angesprochen worden sei. Eine Person habe dem Beschwerdeführer ein Bild auf dem Mobiltelefon gezeigt, auf welchem unter anderem der Sonnenschirm des Beschwerdeführers ersichtlich gewesen sei. Die Person habe sich erkundigt, ob es sich bei der Person auf dem Bild um den Beschwerdeführer handle. Der Beschwerdeführer habe sich unwohl gefühlt und mit seinem Mobiltelefon ein Foto von der ihm unbekannten Person machen wollen. In der Folge sei ihm sein Mobiltelefon aus der Hand geschlagen und dabei beschädigt worden. Die unbekannte Täterschaft sei alsdann unvermittelt auf den Beschwerdeführer losgegangen. Er sei zuerst mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen worden. Als er versucht habe, sich zu schützen, sei weiter auf ihn eingeschlagen worden. Zudem habe ihn einer der Täter mit dem Bein in den Bauch getreten.

Die Täterschaft habe bisher nicht identifiziert werden können. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass das ihm von der unbekannten Täterschaft vorgezeigte Bild am 3. Juli 2022 aufgenommen worden sei und das Geschehen mit dem Vorfall vom 3. Juli 2022 im B in Q. im Zusammenhang stehen müsse. Aufgrund der rudimentären Angaben zum Vorfall vom

6. Juli 2022 sowie der wenig detaillierten Beschreibung der unbekannten Täterschaft bestünden aktuell keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze. Es bestehe deshalb ein Verfahrenshindernis, weshalb das Verfahren

gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO einstweilen zu sistieren sei. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden.

2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer gegen die verfügte Sistierung vor, auch "in dieser Anzeige" seien keine Zeugen befragt und es sei ebenfalls unterlassen worden, dass er die Täter auf den Fotos vom Zoll in Q. habe identifizieren können. Es sei schlichtweg nichts unternommen worden. Das Foto sei von einem "dieser Gruppe" gemacht und an die Schläger geschickt worden. Ebenfalls seien diese über den Zoll gekommen, wo man sie identifizieren könne.

3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO).

Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), weshalb von einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist bzw. eine Sistierung nur dann infrage kommt, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a-d StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen. Es ist darauf zu achten, dass Sistierungsverfügungen Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme (Art. 315 StPO) enthalten. Andernfalls entsteht der Eindruck, dass die Behörde ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärtszubringen, auf unbestimmte Zeit einstellt. Ist es offensichtlich, dass keine Aussicht besteht, das Strafverfahren in vernünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen. Das Verfahren ist in einem solchen Fall entweder mit Anklageerhebung, Strafbefehl oder Einstellung zum Abschluss zu bringen. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung oder eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu. Insbesondere dann, wenn der Tatverdacht ungenügend und es unwahrscheinlich ist, die mögliche Täterschaft ermitteln zu können, kann anstelle der Sistierung eine Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Einstellung des Verfahrens ergehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 314 StPO).

3.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Täterschaft betreffend den Vorfall vom 6. Juli 2022 befragt. Die Person 1 beschrieb er mit "männlich, 20-25jährig, schütteres Haar, normale Statur, helle ausgewaschene Jeans, ca. 175 cm gross", die Person 2 mit "Vollbart, dunkelhaarig, trainiert, weisses Shirt mit schwarzem

Schriftzug, schwarze Augen, helle ausgewaschene Jeans, ca. 175 cm gross und die Person 3 mit "Vollbart, rot-blond, trainiert, Shirt, helle, ausgewaschene Jeans, ca. 175 cm gross" (Fragen 21 ff.). Der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist zuzustimmen, dass diese Signalemente auf eine Vielzahl von Personen passen und mit diesen allein die Täterschaft nicht ausfindig gemacht werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien keine Zeugen befragt worden, so trifft dies zwar zu. Der Beschwerdeführer unterlässt aber darzulegen, wer zum Vorfall befragt werden könnte. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2022 gab er hierzu an, dass seine Partnerin (D.) Angaben zum Vorfall machen könne (Frage 53). Dem Polizeirapport vom 22. Oktober 2022 (S. 3) ist jedoch zu entnehmen, dass sie das Geschehen zwar mitbekommen hat, die Täter aber auch ihr unbekannt sind. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass die "Beizerin" vor Ort gewesen sei und sie die Leute kennen werde, welche den Vorfall gesehen hätten (Frage 54). Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass sich die "Beizerin" mehrere Wochen nach dem Vorfall noch daran hätte erinnern können, wer am besagten Abend in der Bar gewesen ist, geschweige denn, dass sie dies aktuell könnte. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass sich die Personen, welche sich in der Bar aufhielten und schlichtend in die Auseinandersetzung eingemischt hatten (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2022, Fragen 16 und 43), gemeldet hätten, wenn sie die Täter gekannt hätten.

Zutreffend (und von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sicherlich auch nicht übersehen worden) ist, dass der Vorfall vom 6. Juli 2022 mit demjenigen vom 3. Juli 2022 (Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit drei Mädchen sowie einem Vater eines Mädchens im B in Q.) im Zusammenhang stehen dürfte. Dies allein schon wegen der zeitlichen Nähe der beiden Vorfälle und insbesondere auch des Fotos mit dem Sonnenschirm, welches vom 3. Juli 2022 stammen und dem Beschwerdeführer von einem der unbekannten Täter gezeigt worden sein soll. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Mädchen und/oder der Vater eines der Mädchen die unbekannten Täter kennen könnten, erscheint daher nicht unbegründet. Es ist aber unwahrscheinlich, dass die Mädchen bzw. der Vater eines der Mädchen Angaben zur Täterschaft machen würden, wenn der beanzeigte Angriff auf ihren Informationen beruhen sollte, wobei dieser Verdacht mangels Vorliegen des besagten Fotos beweisrechtlich noch nicht einmal untermauert werden kann.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er die Täter allenfalls auf den Fotos "vom Zoll in Q." hätte identifizieren können, wofür ihm jedoch keine Gelegenheit geboten worden sei. Es sind den Akten indessen keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Täter "über den Zoll" nach Q. gelangt und allenfalls von einer dort vorhandenen Videoüberwachung erfasst wor-

den sein könnten. Sollten sich diese Behauptungen als einigermassen zuverlässig erweisen, steht einer Aufhebung der Sistierung nichts im Wege (Art. 315 Abs. 1 StPO).

Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Täterschaft als unbekannt aufführt und weitere Ermittlungsansätze wegen ungenügender Identifikation als nicht zielführend erachtet. Die Beschwerde gegen die verfügte Verfahrenssistierung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf obige Ausführungen ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 8. August 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler