Judges' Recusal Granted Due to Appearance of Bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court granted a recusal request filed by the district court judges, who felt biased due to their professional and social ties with a party involved in the criminal case. The court reasoned that even the appearance of bias, viewed objectively, is sufficient grounds for recusal under Article 56(f) of the Criminal Procedure Code, emphasizing that impartiality must be evident to all parties. The case will now be transferred to another district court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 StPO, Art. 56 lit. a oder, Art. 56 lit. b-e StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 56 lit. f StPO, Art. 30 Abs. 1 BV; Judges' Recusal Granted Due to Appearance of Bias: The court reasoned that even the appearance of bias, viewed objectively, is sufficient grounds for recusal under Article 56(f) of the Criminal Procedure Code, emphasizing that impartiality must be evident to all parties. The case will now be transferred to another district court.
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KI-generiertThis provision forms the basis for granting the recusal request due to potential bias from personal and professional relationships.
This provision establishes the appellate instance (Beschwerdekammer) as competent to decide on recusal requests against first-instance courts when the grounds are Art. 56 lit. a or f StPO.
This provision dictates that the costs of the proceedings are to be borne by the state treasury when the recusal request is granted.
Volltext
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.18 (ST.2022.179; STA.2021.4977) Art. 37
Entscheid vom 31. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister
Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch
in der Strafsache gegen B._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Am 26. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft C. gegen B. einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung. Gegen diesen Strafbefehl erhob B. am 2. September 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft C.. In der Folge wurde der Strafbefehl am 30. November 2022 dem Bezirksgericht A. zur Durführung des Hauptverfahrens überwiesen.
2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 stellte der Präsident des Bezirksgerichts
A. im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A. bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens ST.2022.179 an ein anderes Bezirksgericht.
3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.
2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von
Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsident des Bezirksgerichts A. damit, dass sich die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts A. aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Zivilund Strafkläger 2, G., der zugleich auch Einzelzeichnungsberechtigter der Zivilund Strafklägerin 1, H., sei, welcher bis am […] als Bezirksrichter am Bezirksgericht A. geamtet habe, als befangen erachteten und fühlten.
2.3.2. Die sich aus den dargelegten Umständen ergebende, berufsbedingte sowie soziale Beziehungsnähe der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts A. mit dem Zivilund Strafkläger 2 bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsrats und Einzelzeichnungsberechtigten der Zivilund Strafklägerin 1 ist offensichtlich und die entsprechenden Gegebenheiten führen dazu, dass die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts A. in der vorliegenden Strafsache nicht unbefangen tätig werden kön-
nen, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.
3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.
4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Das vom Präsidenten des Bezirksgerichts A. im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A. für die Behandlung des Strafverfahrens gegen B. betreffend Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache versuchte Nötigung und mehrfache falsche Anschuldigung für das Strafgerichtspräsidium
A. gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister