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SBK.2023.124 • OG AG SBK.2023.124 KI-generiert

Daughter of Court Employee Prevents Judge from Hearing Fraud Case

Geschäftsnummer SBK.2023.124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court granted a request for a district court to recuse itself from a fraud case. The request was based on the fact that the accused was the adult daughter of a court employee. The court reasoned that, according to legal standards on impartiality, a familial relationship with a court employee, even indirectly, could create an objective appearance of bias, thus warranting recusal to ensure a fair trial.

Legislator-Regeste

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Art. 56 StPO, Art. 56 lit. a oder, Art. 56 lit. b-e StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 56 lit. f StPO, Art. 58 Abs. 1 StPO; Daughter of Court Employee Prevents Judge from Hearing Fraud Case: The request was based on the fact that the accused was the adult daughter of a court employee. The court reasoned that, according to legal standards on impartiality, a familial relationship with a court employee, even indirectly, could create an objective appearance of bias, thus warranting recusal to ensure a fair trial.

Schlagwörter

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Anschein der Befangenheit Ausstandsbegehren Betrug faires Verfahren Ausschluss eines Zeugen Anhörung eines Elternteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 56 StPO
Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit.
Art. 56 lit. a oder
Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art.
Art. 56 lit. b-e StPO
a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art.
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
Determined the Beschwerdekammer's jurisdiction to decide on the recusal request for lower courts.
Art. 56 lit. f StPO
Cited as the basis for granting the recusal request due to potential bias.
Art. 58 Abs. 1 StPO
Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Art. 30 Abs. 1 BV
Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 lit. f StPO

Cited as the basis for granting the recusal request due to potential bias.

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

Determined the Beschwerdekammer's jurisdiction to decide on the recusal request for lower courts.

Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited as the legal basis for assigning the costs of the proceedings to the state treasury.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.124 (DI.2023.31; STA.2022.4345) Art. 129

Entscheid vom 1. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza

Gesuchstellerin Bezirksgericht B._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft B. erhob gegen A. (Beschuldigte) am 6. April 2023 beim Bezirksgericht B. Anklage wegen mehrfachen Betrugs.

2. Mit Eingabe vom 11. April 2023 stellte der Präsident des Bezirksgerichts B. bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands für das gesamte Bezirksgericht B. und Überweisung des Verfahrens ST.2022.4345 an ein anderes Bezirksgericht.

3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.

1.3. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60

StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau vom 21. September 2022, E. 1.2). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne zu interpretieren.

2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsident des Bezirksgerichts B. damit, dass es sich bei der Beschuldigten um die volljährige Tochter einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichts B. handelt.

2.3.2. Die sich aus der dargelegten familiären Beziehung zu einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichts B. mittelbar ergebende, berufsbedingte sowie soziale Beziehungsnähe der Mitglieder des Bezirksgerichts B. mit der Beschuldigten ist offensichtlich und die entsprechenden Gegebenheiten führen dazu, dass weder die Präsidentin noch der geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts B. in der vorliegenden Strafsache unbefangen tätig werden können, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist (vgl. in Bezug auf den Ausstand eines gesamten Gerichts wegen Befangenheit bei Betroffenheit einer Kanzleimitarbeiterin: Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau SBK.2022.66 vom 4. März 2022, E. 2.4). Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.

3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.

4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Das vom Präsidenten des Bezirksgerichts B. für die Behandlung des Strafverfahrens gegen A. betreffend mehrfachen Betrug für das Bezirksgericht

B. gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 1. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Corazza