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SBK.2022.56 • OG AG SBK.2022.56 KI-generiert

Appellate Court Orders Detention Release Hearing After Dismissal of Indictment

Geschäftsnummer SBK.2022.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court overturned a lower court's decision that had refused to consider a detention release request. The lower court reasoned that the request should have been filed with a different judge due to a previous indictment. However, the appellate court found this reasoning flawed because the indictment had since been dismissed and the case returned to the prosecutor's office. Therefore, the appellate court ruled that the detention release request was properly filed with the prosecutor's office and subsequently forwarded to the detention court, which must now rule on the merits of the release request.

Legislator-Regeste

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Art. 228 StPO, Art. 222 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 230 Abs. 2 StPO, Art. 228 Abs. 1 StPO, Art. 228 Abs. 2 Satz; Appellate Court Orders Detention Release Hearing After Dismissal of Indictment: The lower court reasoned that the request should have been filed with a different judge due to a previous indictment. However, the appellate court found this reasoning flawed because the indictment had since been dismissed and the case returned to the prosecutor's office. Therefore, the appellate court ruled that the detention release request was properly filed with the prosecutor's office and subsequently forwarded to the detention court, which must now rule on the merits of the release request.

Schlagwörter

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Haftentlassung Anklagezulassung Rückkehrrecht Überprüfung der Strafzumessung anfechtbarer Zwischenentscheid Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to assign the costs of the appeal proceedings to the state treasury.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Used to state that the compensation for the official defense counsel will be determined at the end of the criminal proceedings by the competent authority.

Art. 222 StPO

Justifies the right of the detained person to appeal the decision of the summary proceedings court regarding their request for release from custody.

Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO

Justifies the right of the detained person to appeal the decision of the summary proceedings court regarding their request for release from custody.

Art. 228 Abs. 1 StPO

Establishes the right of the accused to file a request for release from custody with the public prosecutor's office under the given circumstances.

Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO

Regulates the procedure for the public prosecutor's office to forward a request for release from custody to the summary proceedings court for decision.

Art. 63

Reference to a provision which is not explicitly used in the dispositive but mentioned at the beginning of the document, likely related to court fees or similar administrative aspects.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.56 / va (HA.2022.69; STA.2021.1783) Art. 63

Entscheid vom 23. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom

gegenstand 16. Februar 2022 betreffend Überweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 8. Februar 2022 durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am

11. Februar 2022

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf (vollendeten und versuchten) Diebstahl, (teilweise geringfügige) Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 12. März 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2021 einstweilen bis zum 12. Juni 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob diese Verfügung mit Entscheid SBK.2021.90 vom

31. März 2021 auf und setzte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Frist bis zum 3. April 2021 (12.00 Uhr), um einen formell korrekten Haftantrag beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einzureichen.

1.2. Gestützt auf einen von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 2. April 2021 gestellten Antrag ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. April 2021 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 12. Juni 2021 an.

1.3. Gestützt auf ein von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 7. Juni 2021 gestelltes Gesuch verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 11. Juni 2021 einstweilen bis zum 12. September 2021.

1.4. Gestützt auf ein von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 8. September 2021 gestelltes Gesuch verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 20. September 2021 einstweilen bis zum 31. Oktober 2021.

1.5. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. Oktober 2021 gestelltes Haftverlängerungsgesuch ab und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft an. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erkannte einer hiergegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 4. November 2021 die aufschiebende Wirkung zu und ordnete den Verbleib des Beschwerdeführers in Haft bis zum Entscheid über die Beschwerde an. Mit

Entscheid SBK.2021.327 vom 24. November 2021 hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die angefochtene Verfügung auf und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 31. Dezember 2021.

1.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 15. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen den Beschwerdeführer.

1.7. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 den vorzeitigen Strafvollzug.

1.8. Das Bezirksgericht Zofingen wies die Anklage vom 15. Dezember 2021 mit Beschluss vom 20. Januar 2022 unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 8. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm leitete dieses mit dem Antrag auf Abweisung am 11. Februar 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trat mit Verfügung vom 16. Februar 2022 auf das Gesuch auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mangels Aktivlegitimation nicht ein.

3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 17. Februar 2022 zugestellte Verfügung. Sie sei aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sei anzuweisen, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs einzutreten und das Haftprüfungsverfahren i.S.v. Art. 228 StPO durchzuführen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die (einer Beurteilung seines Haftentlassungsgesuchs entgegenstehende) Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers wegen der am 15. Dezember 2021 erhobenen Anklage gestützt auf Art. 230 Abs. 2 StPO beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen einzureichen gewesen wäre, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht aktivlegitimiert gewesen sei, das Gesuch ihm zum Entscheid zu unterbreiten. Wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort) zutreffend vorgebracht, vermag diese Begründung angesichts der bereits am

20. Januar 2022 (unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit) erfolgten (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf S. 3 ihres Antrags vom

11. Februar 2022 erwähnten) Anklagerückweisung nicht zu überzeugen. Wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde ausgeführt, war er unter den gegebenen Umständen gestützt auf Art. 228 Abs. 1 StPO berechtigt, ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu stellen, welches von dieser gestützt auf Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO richtigerweise an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weitergeleitet wurde. Der dem Beschwerdeführer vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen gewährte vorzeitige Strafvollzug ändert hieran nichts (vgl. hierzu etwa E. 2 der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie BGE 143 IV 160 Regeste).

Dementsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 aufzuheben, womit diese materiell über das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. den Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu befinden hat.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. Februar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard