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SBK.2022.379 • OG AG SBK.2022.379 KI-generiert

Recusal of District Court Judges Upheld Due to Appearance of Bias

Geschäftsnummer SBK.2022.379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court granted a recusal request filed by a district court, deeming it necessary due to objective circumstances that could give rise to an appearance of bias. The court reasoned that the district court judges' long-standing professional relationship with the lawyer involved, stemming from numerous cases over the years in a geographically small area, could objectively lead to a distrust of their impartiality, thus violating the right to an independent and unbiased tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 56 lit. f StPO, Art. 56 lit. a oder, Art. 56 lit. b–e StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 56 lit. a–e StPO; Recusal of District Court Judges Upheld Due to Appearance of Bias: The court reasoned that the district court judges' long-standing professional relationship with the lawyer involved, stemming from numerous cases over the years in a geographically small area, could objectively lead to a distrust of their impartiality, thus violating the right to an independent and unbiased tribunal.

Schlagwörter

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Anschein der Befangenheit Ausstandsbegehren richterliche Unparteilichkeit Wandelungsrecht materielle Rechtskraft Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 lit. f StPO

Cited as the basis for granting the recusal request due to circumstances that could give rise to the appearance of bias.

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the procedural rule determining the appellate instance's competence to decide on recusal requests against first-instance courts.

Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited for the rule that costs are to be borne by the treasury in cases where the recusal request is granted.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appeal to the Federal Supreme Court against certain decisions, including those on recusal.

Art. 92 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appeal to the Federal Supreme Court against certain decisions, including those on recusal.

Art. 78 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appeal to the Federal Supreme Court against certain decisions, including those on recusal.

Art. 44 Abs. 1 StPO

Cited in the legal remedies section, concerning the time limit for appeals against specific decisions.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.379 (ST.2022.90; STA.2022.3716) Art. 398

Entscheid vom 1. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Gesuchsteller Bezirksgericht Brugg, Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen Rechtsanwalt B._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte gegen Rechtsanwalt B. eine Strafuntersuchung in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom tt.mm.jjjj. Mit Verfügung vom 11. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den gegen Rechtsanwalt B. erlassenen Strafbefehl vom 3. Oktober 2022 zur gerichtlichen Beurteilung an das Bezirksgericht Brugg.

2. Mit Eingabe vom 14. November 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ersuchten die Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg, Sandro Rossi, Chantale Imobersteg und Gabriele Kerkhoven, gestützt auf Art. 56 lit. f StPO um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht.

3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.

2. 2.1. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs wird ausgeführt, bei Rechtsanwalt

B. handle es sich um einen Rechtsanwalt, der mit y Verfahren in der Geschäftskontrolle des Bezirksgerichts Brugg verzeichnet sei und mit dem

beide Gerichtspräsidentinnen bzw. der Gerichtspräsident periodisch Verfahren bewältigen würden.

2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a–e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_666/2021 vom

21. April 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3. Die sich aus den dargelegten Umständen (langjährige Vertretung einer Vielzahl von Parteien durch den Beschuldigten vor dem Bezirksgericht Brugg, kleinräumige Verhältnisse) ergebende, berufsbedingte Beziehungsnähe der Mitglieder des Bezirksgerichts Brugg mit Rechtsanwalt B. ist offensichtlich und vermag den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Demzufolge ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen.

2.4. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.

3. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Brugg in der Strafsache gegen Rechtsanwalt B. wird gutgeheissen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 1. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli