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SBK.2022.27 • OG AG SBK.2022.27 KI-generiert

Payment of Fine and Costs Does Not Constitute Withdrawal of Objection to Conditional Prison Sentence

Geschäftsnummer SBK.2022.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was fined by a prosecutor's office, and later paid the fine and costs after filing an objection. The prosecutor's office considered the objection withdrawn upon payment. The appellate court overturned this decision, ruling that payment of only the fine and costs did not automatically constitute withdrawal of an objection when a conditional prison sentence was also part of the penalty, unlike cases where only a fine was imposed. The court emphasized that partial withdrawal of an objection is not permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 3 StPO, Art. 356 StPO, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; Payment of Fine and Costs Does Not Constitute Withdrawal of Objection to Conditional Prison Sentence: The prosecutor's office considered the objection withdrawn upon payment. The appellate court overturned this decision, ruling that payment of only the fine and costs did not automatically constitute withdrawal of an objection when a conditional prison sentence was also part of the penalty, unlike cases where only a fine was imposed. The court emphasized that partial withdrawal of an objection is not permissible.

Schlagwörter

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Zahlung der Geldbuße Strafbefreiung Teilentscheid Rechtsvorschlag Rückzug des Strafantrags Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to order that the court costs of the higher court be borne by the state.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited to establish that the decision of the public prosecutor's office is a contestable decision.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.27 / pg (STA.2021.4294) Art. 41

Entscheid vom 31. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin P. Gloor

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

gegenstand 21. Dezember 2021 betreffend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls vom 23. November 2021 in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. November 2021 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00, einer Busse von Fr. 325.00 sowie den Kosten von Fr. 613.50 verurteilt.

1.2. Gegen den ihr am 24. November 2021 zugestellten Strafbefehl vom 23. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 Einsprache.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lud die Beschwerdeführerin am

13. Dezember 2021 zur Einspracheverhandlung auf den 6. Januar 2022 vor.

2.2. Am 21. Dezember 2021 vermerkte die Kasse der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die am 20. Dezember 2021 erfolgte Zahlung von Fr. 938.50.

2.3. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 23. November 2021 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen sei.

3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

27. Dezember 2021 (Postaufgabe am 28. Dezember 2021) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihre Einsprache gegen den Strafbefehl sei weiter zu behandeln.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Dezember 2021 stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei und durch den in der angefochtenen Verfügung festgestellten fiktiven Einspracherückzug nach Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2021 fest, infolge Bezahlung der Busse und der Kosten am 20. Dezember 2021 sei davon auszugehen, dass der Strafbefehl akzeptiert und die Einsprache zurückgezogen werde.

2.2. Die Beschwerdeführerin machte mit der Beschwerde geltend, die Busse sei präventiv und ohne Anerkennung einer Schuld bezahlt worden, da mit der Einladung zur Anhörung keine Fristverlängerung zur Bezahlung der Busse in Aussicht gestellt worden sei.

2.3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache kann zurückgezogen werden, und zwar bis zum Abschluss der Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Einsprache kann dabei auch durch konkludente Handlung (namentlich durch Bezahlung der Gegenstand des Strafbefehls bildenden Busse oder Geldstrafe und der Kosten) erfolgen (BGE 146 IV 286 E. 2.2). Ein partieller Rückzug ist ebenso wenig möglich wie eine partielle Einsprache (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356 StPO).

2.4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. November 2021 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 sowie einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 325.00 bestraft.

Alleine mit der (unbestrittenen) Bezahlung der Busse und der Kosten gemäss Strafbefehl am 20. Dezember 2021 ist noch nicht der ganze Strafbefehl abgedeckt, wurde die Beschwerdeführerin doch auch (hauptsächlich)

zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Im vom Bundesgericht in BGE 146 IV 286 beurteilten Fall lag im Unterschied zum vorliegenden Fall ein anderer Sachverhalt mit nur einer (Übertretungs-)Busse vor, die zusammen mit den Kosten vollumfänglich bezahlt wurde. Zudem wurde die einsprechende Person in der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft ans Gericht mit fetter Schrift darauf hingewiesen, dass eine Einsprache bei Bezahlung des geforderten Betrages als zurückgezogen gelte. Unter den vorliegend gegebenen Umständen – wie oben erwähnt ist weder eine partielle Einsprache noch ein partieller Rückzug möglich – kann entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht gesagt werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin als Akzeptanz des Strafbefehls und damit als Ausdruck des Desinteresses an einer möglichen Fortsetzung des Verfahrens zu interpretieren ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Dezember 2021 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Dezember 2021 aufgehoben.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis-

sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 31. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli P. Gloor