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SBK.2022.219 • OG AG SBK.2022.219 KI-generiert

Criminal Investigation for Drug-Impaired Driving Appeal Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer SBK.2022.219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the opening of a criminal investigation for driving under the influence of drugs. The court reasoned that the opening of a criminal investigation is not an appealable decision according to the applicable procedural law and that the appeal was therefore inadmissible, even though the underlying blood and urine samples had not yet been analyzed.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 184 StPO, Art. 15 SKV, Art. 309 Abs. 3 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Criminal Investigation for Drug-Impaired Driving Appeal Dismissed as Inadmissible: The court reasoned that the opening of a criminal investigation is not an appealable decision according to the applicable procedural law and that the appeal was therefore inadmissible, even though the underlying blood and urine samples had not yet been analyzed.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Betäubungsmittelbesitz Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Drogentest Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.219 / SB (STA.2022.5112) Art. 279

Entscheid vom 22. August 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungs- Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Baden

gegenstand in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Gestützt auf einen Drogenschnelltest, der ein positives Resultat auf Cannabis ergab, besteht der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am

27. Juni 2022 um 05.39 Uhr in 8957 Spreitenbach, Landstrasse, Höhe Bushaltestelle Asp, unter Drogeneinfluss das Motorfahrzeug VW Passat, Kontrollschild aaa, gelenkt hat.

2. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete daher noch am 27. Juni 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und ordnete eine Blutund Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung (Art. 241 ff., insbesondere Art. 251 ff. sowie Art. 184 StPO, Art. 15 SKV) an.

3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO).

1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er verstehe nicht, weshalb gegen ihn schon eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei, es lägen noch keine aktuellen Auswertungen der angeordneten Blutund Urinprobe vor. Die Beschwerde richtet sich damit nicht gegen die Anordnung der Blutund Urinprobe oder der ärztlichen Untersuchung, sondern einzig gegen die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Baden bereits eine Untersuchung eröffnete. Wie oben ausgeführt, kann die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber kann der Beschwerdeführer immerhin darauf hingewiesen werden, dass die Anordnung einer Zwangsmassnahme (wie die Anordnung einer Blutund Urinprobe oder ärztlichen Untersuchung) notwendigerweise die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit sich bringt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).

2. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 19.00, zusammen Fr. 319.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Richli Bisegger