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SBK.2022.185 • OG AG SBK.2022.185 KI-generiert

Driver Lacks Standing to Challenge Non-Performed Order

Geschäftsnummer SBK.2022.185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A driver suspected of impairment after a roadside stop was ordered by the prosecutor to provide blood and urine samples and undergo a medical examination. The driver refused these measures, and no forced samples were taken. The prosecutor later confirmed the order in writing. The appellate court dismissed the driver's appeal because the driver had no current legal interest in challenging the order, as the requested measures could not be performed after the fact due to the dissipation of any potential substances, and the appeal did not address the issue of whether the prosecutor's initial order was justified.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 394 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Driver Lacks Standing to Challenge Non-Performed Order: The driver refused these measures, and no forced samples were taken. The prosecutor later confirmed the order in writing. The appellate court dismissed the driver's appeal because the driver had no current legal interest in challenging the order, as the requested measures could not be performed after the fact due to the dissipation of any potential substances, and the appeal did not address the issue of whether the prosecutor's initial order was justified.

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Fahren ohne Berechtigung Ärztliche Untersuchung Atemlufttest Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.185 / va / zs (STA.2022.1872) Art. 245

Entscheid vom 20. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führerin […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Anordnung einer Blutund Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der

gegenstand Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Mai 2022 in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

A. erlitt am 20. Mai 2022 als Lenkerin des Personenwagens B. eine Panne auf der Baslerstrasse in 5080 Laufenburg. Nachdem sie am 20. Mai 2022 um 23:45 Uhr mit dem Fahrrad und mit zu Hause geholtem Benzinkanister zu ihrem Pannenfahrzeug zurückgekehrt war, wurde sie durch die zwischenzeitlich am Pannenort eingetroffene Regionalpolizei Oberes Fricktal aufgrund äusserer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit um 23:49 Uhr einer Atemalkoholkontrolle unterzogen, welche einen Messwert von 1.09 mg/l ergab. In der Folge ordnete der Pikett-Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 21. Mai 2022 um 00:11 Uhr mündlich an, bei

A. eine Blutund Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau auswerten zu lassen. A. weigerte sich gleichentags um 01:04 Uhr, sich den angeordneten Massnahmen freiwillig zu unterziehen. Es erfolgten keine zwangsweisen Probenabnahmen.

2. In Bestätigung der am 21. Mai 2022 um 00:11 Uhr mündlich erfolgten Anordnung wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Regionalpolizei Oberes Fricktal mit schriftlicher Verfügung vom 23. Mai 2022 an, eine Blutund Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau auswerten zu lassen.

3. 3.1. Gegen die ihr am 25. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 17. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem

vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

2. 2.1. 2.1.1. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend ist eine Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).

2.1.2.

Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung war die Anweisung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg an die Regionalpolizei Oberes Fricktal, bei der Beschwerdeführerin eine Blutund Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau auswerten zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe weder ihr Fahrrad noch den Personenwagen B. in angetrunkenem Zustand geführt, weshalb sie um eine Überprüfung "des Tatbestands" und der Sachlage bitte, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde.

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, a.a.O., Rz. 244).

Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670

E. 1.2; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Mai 2022 aktuell nicht beschwert. Infolge ihrer Weigerung konnte sie weder ärztlich untersucht werden, noch konnte ihr eine Blutoder Urinprobe abgenommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die angeordneten Massnahmen nicht nachgeholt werden können, da dies wegen des inzwischen längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen nutzlos wäre. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2022.

Demnach ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses der Beschwerdeführerin auch nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Mai 2022 angeordneten Massnahmen richtet.

2.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde somit vollumfänglich nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 53.00, zusammen Fr. 653.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 20. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Schwarz