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SBK.2021.363 • OG AG SBK.2021.363 KI-generiert

State v. Driver: Drug Impairment Suspicion Justifies Sample Collection

Geschäftsnummer SBK.2021.363
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the prosecutor's order for blood and urine samples and a medical examination after a driver tested positive for opiates during a traffic stop, despite a negative alcohol breath test. The court reasoned that the physical signs observed by the police, combined with the positive drug test, provided sufficient grounds to suspect impairment from substances other than alcohol, and that collecting these samples was a necessary and proportionate measure to determine the driver's fitness to drive, even if the driver claimed the positive result was due to pain medication.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 394 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 251 StPO, Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; State v. Driver: Drug Impairment Suspicion Justifies Sample Collection: The court reasoned that the physical signs observed by the police, combined with the positive drug test, provided sufficient grounds to suspect impairment from substances other than alcohol, and that collecting these samples was a necessary and proportionate measure to determine the driver's fitness to drive, even if the driver claimed the positive result was due to pain medication.

Schlagwörter

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Blutprobe polizeiliche Anhaltung Fahreignung Atemlufttest Betäubungsmitteluntersuchung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

It is cited as the basis for the appealability of decisions and procedural actions by the public prosecutor's office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

It is cited as the general rule for who can file an appeal if they have a legally protected interest in overturning or amending a decision.

Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO

It is cited as the legal basis for examining a suspect to establish the facts, which includes blood sampling.

Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG

It is cited as the requirement to order a blood sample when there are signs of impairment not attributable to alcohol.

Art. 428 Abs. 1 StPO

It is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.363 / pg (STA.2021.9039) Art. 29

Entscheid vom 18. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil

Anfechtungs- Anordnung einer Blutund Urinprobe und ärztlichen Untersuchung

gegenstand durch die Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Dezember 2021 in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal unterzog A. (Beschwerdeführer) anlässlich einer Patrouillentätigkeit in Neuenhof AG, Zürcherstrasse, als Führer des Motorrades Yamaha YQ50 [Kennzeichen]am 30. November 2021 ca. 21.40 Uhr, einer Verkehrskontrolle. Die Polizei führte einen Atemalkoholtest (Messwert: 0.00 mg/l) sowie aufgrund äusserer Anzeichen (unruhiges, angetriebenes Verhalten während der Kontrolle, Schwanken während des Standtests, flatternde Augenlieder, verkleinerte Pupillen und träge Lichtreaktion derselben) beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durch, welcher hinsichtlich Opiate ein positives Resultat zeigte.

2. In Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 30. November 2021 (22.10 Uhr) ordnete die Staatsanwaltschaft Baden mit schriftlicher Verfügung vom 1. Dezember 2021 beim Beschwerdeführer die Entnahme und Auswertung einer Blutund Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit an.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 2. Dezember 2021 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 17. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244).

1.2.3. Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2.).

1.3. 1.3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Dezember 2021 erlassene Anordnung einer Blutund Urinprobe und ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Baden hat demnach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet.

1.3.2. In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme, nämlich die Entnahme einer Blutund Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, steht ausweislich der Akten fest, dass diese noch am Tag der Kontrolle zwischen 22.30 und 22.44 Uhr im Kantonsspital Baden stattgefunden hat. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blutund Urinprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3.3. Die angeordnete Auswertung der Blutund Urinprobe liegt nicht in den Akten. Ob diese bereits ausgewertet wurde, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

2. 2.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blutentnahme fällt (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den

Sachverhalt festzustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol ist damit erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV [SR 741.013]).

Bei der Verkehrskontrolle vom 30. November 2021 wurden beim Beschwerdeführer gemäss Protokoll der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal ein unruhiges Verhalten während der Kontrolle sowie ein schwankendes Verhalten im Stand, verkleinerte Pupillen sowie eine träge Lichtreaktion derselben festgestellt. Die Messung mit dem Atemalkoholtestgerät ergab 0.00 mg/l. Hingegen reagierte der Betäubungsmittelvortest positiv auf Opiate.

Mit den körperlichen Auffälligkeiten und dem positiven Ergebnis des Betäubungsmittelvortests bestanden hinreichende Anzeichen auf den Konsum von Betäubungsmitteln und eine damit verbundene Fahrunfähigkeit. Die Anordnung einer Blutprobe sowie die Sicherstellung einer Urinprobe und die ärztliche Untersuchung waren damit angezeigt und gemäss der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Klärung des Sachverhalts auch erforderlich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körperliche Integrität (HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 251 StPO) waren die Anordnung einer Blutund Urinprobe und die ärztliche Untersuchung zur Ermittlung der Sachlage verhältnismässig. Unter diesen Umständen wurde auch die Auswertung der Blutund Urinprobe rechtmässig angeordnet.

2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keine Drogen nehme, nicht einmal rauche oder Alkohol trinke. Es treffe nicht zu, dass er in fahrunfähigem Zustand gefahren sei. Er habe sich zusammen mit seiner Lebenspartnerin den Kopf über das Ergebnis des Drogenschnelltests zerbrochen. Als einzige Erklärung hierfür seien ihnen Schmerztabletten in den Sinn gekommen, welche er in der Nacht vom

28. auf den 29. November 2021 aufgrund starker Rückenund Knieschmerzen genommen habe. Gemäss seiner Recherche seien diese opiathaltig.

Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen nicht in Frage zu stellen. Für die Klärung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt in einem fahrunfähigem Zustand befunden hat, ist nicht sein subjektives Empfinden, sondern die in Blut und/oder Urin festzustellende Konzentration der die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz massgebend (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV [SR 741.11] i.V.m. Art. 34 VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]). Die vom Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich des positiven Testergebnisses vorgebrachten Erklärungen kann er, sollte die Staatsanwaltschaft Baden aufgrund der Auswertung weiterhin von einer Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, im betreffenden Strafverfahren geltend machen.

3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, insgesamt Fr. 644.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli P. Gloor