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SBK.2017.26 • OG AG SBK.2017.26 KI-generiert

Prosecution's Right to be Heard on Release Requests

Geschäftsnummer SBK.2017.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In cases concerning release from pre-trial detention during the first instance proceedings, and analogously for release from early sentence execution, the prosecution must be given an opportunity to briefly state its position on the release request. This is required by the prosecution's right to be heard and the principle of adversarial proceedings, and does not negate the immediate release if the request is granted under Article 230(3) of the Swiss Criminal Procedure Code, nor does it equate to the consent required under Article 230(4) which transfers decision-making authority to a different court if consent is withheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 230 Abs. 3 StPO - Auch im Verfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingeräumt werden. - Dies gilt analog bei der Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Untersuchungshaft Anklagezulassung Widerrufsrecht Strafprozessordnung Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 230 Abs. 3 StPO

Cited to establish that the prosecution must be given an opportunity to comment on a request for release from custody, even in the case of early commencement of sentence.

Art. 65 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the appealability of a decision returning a case to the prosecution, similar to an indictment withdrawal.

Art. 329 Abs. 2 StPO

Cited as analogous to the situation of returning a case to the prosecution for a new preliminary investigation, and considered a procedural decision.

Art. 356 Abs. 5 StPO

Cited in relation to the return of a case to the prosecution due to the invalidity of a penalty order, and considered a procedural decision.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited to define the appealability of procedural decisions that do not cause irreparable disadvantage, such as the return of a case to the prosecution.

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Volltext

2017 Strafprozessrecht 33

II. Strafprozessrecht

2 Art. 230 Abs. 3 StPO

- Auch im Verfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingeräumt werden.

- Dies gilt analog bei der Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen L.Q.

(SBK.2017.26).

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, nachdem sie sich vor dem Entscheid der Vorinstanz nicht zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners habe äussern können.

Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner brachten im vorliegenden Verfahren vor, die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts müsse der Staatsanwaltschaft bei einem Haftentlassungsgesuch das rechtliche Gehör nicht gewähren, weil das Gesetz einerseits eine unverzügliche Haftentlassung vorsehe und diese gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zum Verfahren gemäss Art. 230 Abs. 4 StPO keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfordere.

34 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017

2.2.

2.2.1.

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO Partei im Hauptverfahren und hat als solche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch beinhaltet unter anderem das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO).

2.2.2.

Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann eine Haftentlassung entweder von sich aus oder auf Gesuch der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft anordnen. Heisst die Verfahrensleitung ein Haftentlassungsgesuch gut, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Von sich aus kann die Verfahrensleitung die Haftentlassung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht (Art. 230 Abs. 4 StPO).

Das Bundesgericht hat zu Haftentlassungsgesuchen während des Berufungsverfahrens ausgeführt, Art. 233 StPO verlange zwar nicht ausdrücklich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese vertrete jedoch den Strafanspruch des Staates im Hauptund Berufungsverfahren. Ausserdem müsse das Haftprüfungsverfahren - gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK - schon deshalb kontradiktorisch (wie in den Verfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO) ausgestaltet sein, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebehörde einnehmen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 3.2). Deshalb hat das Berufungsgericht bei Haftentlassungsgesuchen eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuholen.

Diese Erwägungen treffen auch auf das erstinstanzliche Verfahren zu. Das Recht der Staatsanwaltschaft, vorgängig zum Haftentlassungsgesuch Stellung nehmen zu können, folgt aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Erfordernis eines kontradiktorischen Verfahrens. Dieses Recht wird nicht dadurch ausser Kraft gesetzt, 2017 Strafprozessrecht 35

dass die Haftentlassung bei einer Gutheissung des Gesuchs nach Art. 230 Abs. 3 StPO unverzüglich zu erfolgen hat. Auch im Verfahren von Art. 230 Abs. 3 StPO muss das Gericht der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch einräumen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEG- GER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 230 StPO). Dieses Recht ist nicht mit dem Erfordernis der Zustimmung zur Haftentlassung nach Art. 230 Abs. 4 StPO zu verwechseln. Beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, so kann die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts das Gesuch im Verfahren nach Art. 230 Abs. 3 StPO dennoch gutheissen, solange sie sich mit den wesentlichen Einwänden der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt. Im Gegensatz dazu führt die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur vorgesehenen Haftentlassung im Verfahren nach Art. 230 Abs. 4 StPO dazu, dass die Entscheidbefugnis von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts auf das Zwangsmassnahmengericht übergeht.

2.2.3.

Beim vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO handelt es sich nicht mehr um Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft. Gemäss Art. 220 StPO enden Untersuchungsund Sicherheitshaft mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion (BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 193; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 236 StPO). Die beschuldigte Person kann sich jedoch immer noch auf die einschlägigen Verfahrensgarantien für die Untersuchungshaft berufen. Insbesondere kann sie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen (BGE 139 IV 191 E. 4.1

S. 194; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 4 zu Art. 236 StPO; HÄRRI, a.a.O., N. 20 zu Art. 236 StPO). Die Haftvoraussetzungen von Art. 212 und Art. 221 StPO müssen weiterhin jederzeit erfüllt sein (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 4 zu Art. 236 StPO).

36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017

Die in E. 2.2.2. hievor gemachten Ausführungen gelten deshalb analog auch für die Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verletzt, indem sie ihr keine Gelegenheit eingeräumt hat, vor dem Entscheid zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen.

3 Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Eine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall.

Aus dem Entscheid der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 26. September 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen D.G. (SBE.2017.31).

Sachverhalt (Zusammenfassung)

Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 7. Juni 2017 einen am 22. Juni 2016 erlassenen und in Vertretung unterschriebenen Strafbefehl zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurück. Gleichzeitig sistierte er das Hauptverfahren und ordnete er die Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Lenz-