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RV.2003.50044 • SVWG AG RV.2003.50044 KI-generiert

Deductibility of Energy-Saving Measures and Severance Payments, Tax Tariff Eligibility

Geschäftsnummer RV.2003.50044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Costs for energy-saving measures are tax-deductible for existing buildings, regardless of the building's heated volume, as the law favors energy efficiency improvements. First-time investments in soundproofing are not deductible as they do not fall under energy-saving measures. A taxpayer living with their child and providing for their upkeep is eligible for a lower tax tariff (Tarif B) even if a partner also resides in the household. A severance payment is not considered a pension-related benefit if the recipient is employable, willing to work, and actively seeking new employment at the time of payout.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG). - Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zu gewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt.

Schlagwörter

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Energiesteuer Zahlung der Leistungen steuerliche Abzüge Kinderrente Abgangsgeld Besteuerung der Gehälter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG

Applied as the direct basis for granting tariff B to single parents with children, superseding cantonal law.

§ 43 Abs. 2 StG

Cited as the cantonal provision regarding tax tariffs for single parents, which was found to be superseded by federal law.

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Volltext

2005 Kantonale Steuern 377

bäudevolumens steuerlich hätte privilegieren wollen, so hätte er dies ausdrücklich erwähnen müssen (z.B. in bestehenden beheizten/beheizbaren bzw. bewohnten/bewohnbaren Gebäuden). Die einzige Einschränkung, die der Verordnungsgeber vorgenommen hat, besteht jedoch darin, dass sich die energiesparenden Massnahmen nur auf bestehende Gebäude (vgl. Art. 5 VAKLP), also nicht auch auf Neubauten beziehen. Es sind daher die Kosten für energiesparende Massnahmen abzugsfähig, sofern damit an bestehenden Gebäuden, und zwar (im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten grosszügigen Behandlung energiesparender Massnahmen) unabhängig vom beheizten bzw. beheizbaren Gebäudevolumen, eine energietechnische Verbesserung erreicht wird. Der Umstand, dass die (etappenweise) energietechnische Sanierung von bestehenden Gebäuden im Vergleich zur Isolierung von Neubauten steuerlich privilegiert behandelt wird, entspricht aufgrund des Wortlautes der Verordnung dem Willen des Verordnungsgebers und stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Obwohl das Endergebnis das gleiche ist, ist es oft so, dass unterschiedliche Wege zu einer unterschiedlichen steuerrechtlichen Beurteilung führen (vgl. z.B. RGE vom 30. August 1995 in Sachen

J. + R.S, wo die Kosten für den Einbau eines Kachelofens im Rahmen eines Neubaus, jedoch nicht gleichzeitig mit der konventionellen Heizung, sondern nachträglich zu deren Ergänzung, zur Hälfte zum Abzug zugelassen wurden, obwohl das bei einem zeitgleichen Einbau nicht der Fall gewesen wäre).

c) (…) Erstmalige Investitionen zwecks Schallschutz fallen nicht unter die steuerlich privilegierten Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien und sind daher nicht abzugsfähig.

81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG).

- Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zu gewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt.

14. Dezember 2005 in Sachen C.D., RV.2003.50044/K 8099

378 Steuerrekursgericht 2005

Aus den Erwägungen

2. Die Rekurrentin, welche am vorliegend massgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 2001, mit ihrer Tochter X, geb. 1981, zusammenlebte (Tochter Y, geb. 1984, lebte gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2001 nicht in ihrem Haushalt) und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam, beantragt, sie sei nach dem Tarif B zu veranlagen. Die Vorinstanz hat demgegenüber den Tarif A angewendet, weil sie davon ausging, dass die Rekurrentin damals mit W.S. in einem Konkubinat zusammenlebte, also nicht allein mit Kindern im Sinne von § 43 Abs. 2 StG.

3. a) § 43 Abs. 2 StG lautet wie folgt:

"Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet."

b) Das aargauische Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom

20. Oktober 2004 in Sachen KStA./M.G. festgehalten, dass § 43 Abs. 2 StG dem StHG widerspreche und daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG direkt anwendbar sei. Dieser lautet wie folgt:

"Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten."

Es komme daher bei einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebe und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkomme, der Tarif B zur Anwendung, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohne. Diese Auffassung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2005 geschützt.

c) Es ist der Rekurrentin also unabhängig davon, ob sie damals allein mit ihrer Tochter X oder zusätzlich mit einem Lebenspartner zusammenlebte, der Tarif B zu gewähren. 2005 Kantonale Steuern 379

82 Jahressteuer; Entschädigung mit Vorsorgecharakter (§ 45 Abs. 1 lit. e StG).

- Eine Abgangsentschädigung hat keinen Vorsorgecharakter, wenn die Empfängerin im Zeitpunkt der Auszahlung vermittlungsfähig und bereit war, eine neue Arbeit anzunehmen und auch danach suchte.

17. November 2005 in Sachen W. + F.K., RV.2004.50394/K 9184

Aus den Erwägungen

2. Die Rekurrentin arbeitete seit August 1994 in einer Vollzeitstelle als Sekretärin/Sachbearbeiterin bei der H. AG in S. Ihr Ehemann erlitt im März 1997 einen Schlaganfall, ist seither zu 100 % invalid und wird von der Rekurrentin betreut. Per 1. August 2002 wurde die Verwaltung der H. AG im Zuge einer Umstrukturierung nach Z. verlegt. Dabei wurde auch die Stelle der Rekurrentin gestrichen. Die Geschäftsleitung bot ihr aber eine Ersatzstelle in Z. an. Da die Rekurrentin ihren Ehemann allein betreut, ist sie darauf angewiesen, dass sie über Mittag nach Hause gehen kann, was von Z. aus nicht möglich gewesen wäre. Die Rekurrentin konnte daher die ihr angebotene Ersatzstelle nicht annehmen. Die H. AG und die Rekurrentin schlossen in der Folge die folgende Vereinbarung:

"Aufhebung des Arbeitsvertrages Der seit dem 15. August 1994 bestehende Arbeitsvertrag wird hiermit per 31. Juli 2002 aufgelöst.

(...)

Des weiteren wird folgendes vereinbart:

1. Das Ferienguthaben ist bis Ende Juli 2002 zu beziehen.

2. Auf den Austrittszeitpunkt hin erhält Frau K. eine[n] Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 40'000.--. Die Abgangsentschädigung ist jedoch nur geschuldet, wenn bis zum Austritt kein Wechsel auf eine ihr zusagende Stelle innerhalb des Konzerns erfolgt.