Deductibility of Legal Fees for Past Employment Activities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought to deduct legal fees incurred in relation to past employment, specifically for a wage claim and a liability action. The court ruled that legal expenses are deductible if they are a consequence of professional activity, even if they arise in a different tax period than the income they relate to. The court found the prior instance's denial of the deduction, based on a temporal mismatch between the fees and the income, to be contrary to established case law, which allows for the deduction of consequence costs in the period they fall.
Legislator-Regeste
AmtlichAbzüge vom Roheinkommen; Anwaltskosten (§ 24 lit. a aStG). - Anwaltskosten sind abzugsfähig, wenn sie die Folgen der beruflichen Tätigkeit sind; sie sind in der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Abzug zuzulassen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to determine which expenses are deductible from gross income, specifically concerning attorney fees related to employment.
Volltext
2001 Kantonale Steuern 399
88 Abzüge vom Roheinkommen; Anwaltskosten (§ 24 lit. a aStG).
- Anwaltskosten sind abzugsfähig, wenn sie die Folgen der beruflichen Tätigkeit sind; sie sind in der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Abzug zuzulassen.
30. August 2001 in Sachen E., RV.2001.50095/K 7124
Aus den Erwägungen
3. Die Rekurrenten beantragen, es seien die "Anwaltskosten im Zusammenhang mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei X. AG" von Fr. 5'325.-- pro 1997 ("Kollokationsklage betreffend Lohnzahlung") und von Fr. 37'625.-- pro 1998 ("Verantwortlichkeitsansprüche") zum Abzug zuzulassen.
4. a) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohnund Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie weitere für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten, wie für Berufskleider und -werkzeuge. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, sodass die Gewährung von Abzügen für weitere Berufsauslagen möglich bleibt.
Die Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten setzt voraus, dass diese mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verknüpft sind; es muss ein organischer und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die Aufwendungen müssen zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkommen besteht aber nicht nur, wenn die Auslagen zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern auch, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Dazu gehören etwa Schadenersatzleistungen oder andere unfreiwillige und Abwehraufwendungen (VGE vom
16. November 2000 in Sachen B.).
400 Steuerrekursgericht 2001
b) Die Vorinstanz hat die pro 1997/98 geltend gemachten Anwaltskosten nicht zum Abzug zugelassen, weil diese mit dem vom Rekurrenten vor dem 18. November 1996 und nicht mit dem in den Bemessungsjahren 1997 und 1998 erzielten Erwerbseinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen würden. Sie geht also davon aus, dass Berufsauslagen nur abgezogen werden können, wenn sie in der gleichen Periode anfallen, in welcher das unmittelbar damit zusammenhängende (steuerbare) Erwerbseinkommen erzielt wird. Diese Auffassung steht in Widerspruch zur dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auslagen auch abzugsfähig sein können, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Solche Folgekosten entstehen definitionsgemäss erst, nachdem das damit zusammenhängende Einkommen erzielt wurde (und die entsprechende Einkommensquelle u.U. gänzlich versiegt ist) und fallen häufig in die Bemessungsperiode (einer) der nächsten Steuerperiode(n). Solche Folgekosten sind trotz der zeitlichen Verschiebung in der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Abzug zuzulassen (vgl. basellandschaftliche Steuerpraxis, Band VII,
S. 456; StR 1998 S. 349 ff.).
89 Abzüge vom Roheinkommen; Anwalts-/Prozesskosten (§ 24 lit. a aStG).
- Durch die Eintreibung von Alimente entstandene Anwalts-/Prozesskosten sind abzugsfähig.
30. August 2001 in Sachen B., RV.2001.50090/K 6292
Aus den Erwägungen
2. a) Die Rekurrentin beantragt, es seien die Anwaltsund Prozesskosten für die Eintreibung der Alimente zum Abzug zuzulassen.
b) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohnund Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie wei-