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RV.2001.50061 • SVWG AG RV.2001.50061 KI-generiert

Taxability of Subsequent Retirement Fund Withdrawal for Housing Purchase

Geschäftsnummer RV.2001.50061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When retirement funds are withdrawn to purchase a home and then repaid to the pension fund due to the sale of that home, a subsequent withdrawal to purchase another home is fully taxable. The court reasoned that repaying the funds to the original pension institution, rather than transferring them to a vested benefits account, meant the funds were not being re-employed for housing in a manner that would allow for tax deferral. Therefore, the subsequent withdrawal was treated as a new taxable event.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge 2. Säule zwecks Wohneigentumsförderung; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG). - Bei Rückzahlung einer Kapitalleistung aus 2. Säule bei Veräusserung des damit erworbenen Wohneigentums ist die erneute Kapitalleistung zwecks Wiedererwerb von Wohneigentum wiederum voll steuerpflichtig.

Schlagwörter

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Ruhegehalt Freizügigkeitskonto Steueraufschub Besteuerung des Kapitalgewinns Grundstückkauf Rückzug nach Vergleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 3 lit. a aStG

Cited as the legal basis for levying the annual tax on a capital payment from occupational benefits for home ownership promotion.

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Volltext

2001 Kantonale Steuern 415

94 Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge 2. Säule zwecks Wohneigentumsförderung; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG).

- Bei Rückzahlung einer Kapitalleistung aus 2. Säule bei Veräusserung des damit erworbenen Wohneigentums ist die erneute Kapitalleistung zwecks Wiedererwerb von Wohneigentum wiederum voll steuerpflichtig.

30. August 2001 in Sachen G., RV. 2001.50061/K 6287

Sachverhalt

1. Gemäss "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung" vom 4. Dezember 1995 hat W. G. von der "Personalvorsorgestiftung S. " am 31. August 1995 aus 2. Säule eine Kapitalleistung von Fr. 30'000.-- erhalten.

2. Mit Verfügung vom 4. Juni 1996 hat die StK H. (damaliger Wohnsitz von W. G.) auf einem Betrag von Fr. 24'000.-- (Fr. 30'000.-- abzüglich Freibetrag von 20 % = Fr. 6'000.--) eine Jahressteuer zu

40 % des Tarifs B (W. G. war damals verheiratet) erhoben. Mit Korrektur-Verfügung vom 23. Februar 1998 wurde die Jahressteuer aufgehoben und der Steuerbetrag von Fr. 647.10 (zuzüglich Vergütungszins von 6 %) zurückerstattet, weil W. G. die Fr. 30'000.-- an die "Personalfürsorgestiftung S. " zurückbezahlt hat.

3. Gemäss "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung" vom 27. Juni 1997 hat W. G. von der "Personalvorsorgestiftung

S. " am 30. Juni 1997 aus 2. Säule eine Kapitalleistung von Fr. 110'000.-- erhalten.

4. Mit Verfügung vom 26. September 1997 hat die StK R. (neuer Wohnsitz von W. G.) auf einem Betrag von Fr. 88'000.-- (Fr. 110'000.-- abzüglich Freibetrag von 20 % = Fr. 22'000.--) eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs A (W. G. wurde zwischenzeitlich geschieden) erhoben.

416 Steuerrekursgericht 2001

Aus den Erwägungen

2. a) Der Rekurrent hat am 31. August 1995 von der "Personalvorsorgestiftung S." aus der 2. Säule eine Kapitalleistung von Fr. 30'000.-- zwecks Finanzierung einer Eigentumswohnung in H. erhalten. Die StK H. hat unbestrittenermassen zu Recht auf einem Betrag von Fr. 24'000.-- (Fr. 30'000.-- abzüglich Freibetrag von

20 %) eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B erhoben. Aufgrund der Scheidung des Rekurrenten hat dieser im Jahr 1995 die Wohnung in

H. wieder verkauft und im Jahr 1997 in R. eine neue Wohnung gekauft.

b) Art. 30d BVG lautet wie folgt:

"1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:

a. das Wohneigentum veräussert wird;

b. ...

c. ...

4 Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.

..."

c) Den Akten liegt eine von der Vertreterin des Rekurrenten eingereichte Kopie eines Einzahlungsscheines bei, aus welchem hervorgeht, dass K. und H. F. am 6. März 1997 zugunsten der "Personalvorsorgestiftung S." für W. G. Fr. 30'000.-- einbezahlt haben. Die Fr. 30'000.-- wurden also im Sinne von Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG an die Vorsorgeeinrichtung, von welcher der Vorbezug stammte, zurückbezahlt und nicht im Sinne von Art. 30d Abs. 4 BVG auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Diese Rückzahlung der Fr. 30'000.-- an die Vorsorgeeinrichtung war denn auch der Grund für die Rückerstattung des Steuerbetrages von Fr. 647.10 durch die StK H. (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV] vom 3. Oktober 1994, Art. 83a Abs. 2 BVG). Dass die Rückerstattung des Steuerbetrages ohne ein Gesuch seitens des Rekurrenten 2001 Kantonale Steuern 417

erfolgte (vgl. Art. 14 Abs. 3 WEFV, wonach für die Rückerstattung des Steuerbetrages ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten ist, die ihn erhoben hat), vermag an deren Rechtmässigkeit nichts zu ändern. Der Einwand, die Rückerstattung sei nicht mittels einer anfechtbaren Verfügung erfolgt, ist aktenwidrig. Die Korrektur- Verfügung vom 23. Februar 1998 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die rekurrentische Konstruktion der "treuhänderischen Deponierung" des Vorbezuges von Fr. 30'000.-- bei der Vorsorgeeinrichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher keine (steuerlich) anzuerkennende Alternative für eine Überweisung an eine Freizügigkeitseinrichtung zwecks Wiedereinsetzung für Wohneigentum. Die Vorinstanz ist daher gestützt auf die Meldung vom

27. Juni 1997 unter den vorliegenden Umständen zu Recht bei der Erhebung der Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG) von einer Kapitalleistung von Fr. 110'000.-- (und nicht lediglich Fr. 80'000.--) ausgegangen.

95 Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG).

- Keine Verlustverrechnung bei Jahressteuer.

18. Januar 2001 in Sachen Sch., RV.2000.50212/K 6243

Aus den Erwägungen

4. a) Der Rekurrent erhielt anfangs 1997 infolge Austritts aus einer Anwaltskanzlei eine Kapitalzahlung aus 2. Säule im Betrag von Fr. 125'111.40. Die Vorinstanz hat darauf eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B erhoben. Die Rekurrenten beantragen, es sei das steuerbare Einkommen aus Kapitalabfindung auf Fr. 0.-- festzusetzen. Sie begründen dies mit einem Verlustvortrag von Fr. 20'763'100.-- aus