Taxpayer's Shares Not Business Assets; Losses Deemed Private
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that shares in two companies were not part of a taxpayer's business assets because the taxpayer failed to demonstrate a technical-economic benefit to their independent business activities, citing similar cases where business relationships did not automatically qualify assets as business property. The court reasoned that mere cooperation is insufficient to establish a connection to business assets if it cannot be proven that the participation technologically and economically served and aided the improvement of market presence and earnings. Therefore, the losses incurred were considered private capital losses and not deductible.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtliches Gehör; Aktenbeizug (§ 127 aStG). - Zieht die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen darüber zu orientieren.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
2002 Kantonale Steuern 437
versteht sich angesichts der Eigentumsverhältnisse zwar von selbst, verbesserte aber einzig deren Auftragslage, nicht die Erträge aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. In einem vergleichbaren Fall hat das Steuerrekursgericht die Beteiligungen an zwei Bauunternehmungen nicht als Geschäftsvermögen eines (nebenberuflichen) Liegenschaftenhändlers erachtet (RGE vom 22. November 2002 in Sachen S.). Auch eine Lastwagengarage in Form einer Aktiengesellschaft hat nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes einem als Einzelfirma geführten Kieswerk, das dort seine schweren Fahrzeuge warten liess, keinen unmittelbaren geschäftlichen Nutzen gebracht (RGE vom
7. Juni 2001 in Sachen F.; die Zugehörigkeit der Aktien der Garage zum Geschäftsvermögen des Kieswerkbesitzers wurde letztlich aus anderen, hier nicht vorliegenden Gründen bejaht). Schliesslich hat das Zürcher Verwaltungsgericht sogar die Beteiligung eines selbstständig erwerbenden Architekten an einer Immobilienfirma nicht als Erweiterung von dessen Geschäftsbetrieb betrachtet, weil der geschäftliche Nutzen nicht nachgewiesen war (StE 1999 B 23.45.2 Nr. 1). Blosse Zusammenarbeit reicht somit nicht aus, wenn nicht dargetan ist, dass die Beteiligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auch wirklich technisch-wirtschaftlich gedient und geholfen hat, deren Marktauftritt und Ertragslage zu verbessern.
bb) ...
d) Zusammenfassend sind deshalb die Aktien der X. AG und der Y. AG nicht als Geschäftsvermögen der Rekurrenten zu qualifizieren. Der entsprechende Verlust ist als privater Kapitalverlust nicht abziehbar.
110 Rechtliches Gehör; Aktenbeizug (§ 127 aStG).
- Zieht die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen darüber zu orientieren.
438 Steuerrekursgericht 2002
21. März 2002 in Sachen R., RV.2001.50011/K 6272
Aus den Erwägungen
4.b) Reicht ein Steuerpflichtiger keine Unterlagen ein, so sind die Steuerbehörden nicht verpflichtet, ihm die Ermessensveranlagung vor der Eröffnung zur Stellungnahme zu unterbreiten (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 18 zu § 144 aStG). Zieht jedoch die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, ergibt sich aus der Konsequenz des Aeusserungsrechtes (zu Begriff und Bedeutung vgl. AGVE 1997 S. 373), dass sie die Betroffenen darüber zu orientieren hat, jedenfalls soweit diese den Beizug nicht von sich aus voraussehen mussten (VGE vom 7. Juni 2000 in Sachen
L. mit Hinweisen). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung übermittelten Unterlagen lassen keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten erkennen. Ihr Beizug durch die Steuerkommission O. war deshalb nicht voraussehbar. Aus diesem Grund hätte es sich aufgedrängt, vom Rekurrenten eine Stellungnahme zu diesen Dokumenten zu verlangen. Weil die Steuerbehörden dies unterliessen, haben sie den Anspruch des Rekurrenten auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Veranlagungsverfahren verletzt. 2002 Kantonale Steuern 439
B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998
111 Gesonderte Jahressteuer; Praktikumslohn (§ 263 Abs. 2 StG).
- Der von einem Studenten in den Bemessungslückenjahren 1999/2000 aufgrund eines obligatorischen Praktikums erzielte Lohn stellt ordentliches Einkommen dar.
22. November 2002 in Sachen H., RV.2001.50223/K 7194
Aus den Erwägungen
2. Der Rekurrent hat während seines Studiums an der Universität X. in den Jahren 1995 bis 2000 die folgenden Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. Lohnausweise und Aufstellung des Vertreters vom
9. April 2002):
Jahr Einkommen Einkommen Pensum Funktion Total/Jahr 1995 4090 Ferienjob, Datenerf.
Sommer/Herbst Telefonbuch 1900 5990 10 Std./Mt. Mithilfe bei Hausren. & Computerarbeiten 1996 1900 10 Std./Mt. Mithilfe bei Hausren. & Computerar beiten 3905 5805 Militärersatz/RS 1997 3592 3592 Ferienjob, Datenerfassung, Frühling Tel.buch 1998 6074 6074 Nov./Dez. 100% Projektmitarbeit IT (Beginn 1 Jahr-