Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RV.2000.50268 • SVWG AG RV.2000.50268 KI-generiert

Mortgage Interest Deduction for Jointly Owned Property

Geschäftsnummer RV.2000.50268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer who fully paid the mortgage interest on a jointly owned property may deduct the full amount, even if their cohabiting partner contributed by managing the household, provided both partners are jointly and severally liable for the mortgage debt. The court reasoned that the deduction of mortgage interest is not contingent on the taxability of any reciprocal benefit received by the other partner, and the law permits the deduction of debt interest regardless of whether it finances taxable income or living expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abzüge vom Roheinkommen; Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG). - Ein Konkubinatspartner, welcher gestützt auf eine interne Abmachung die Hypothekarzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft vollumfänglich begleicht, kann diese im vollen Umfang abziehen, sofern beide Konkubinatspartner gegenüber der Hypothekargläubigerin solidarisch haften.

Schlagwörter

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Abzug für Schuldzinsen Besteuerung von Ehepaaren Lebenshaltungskosten steuerpflichtiges Einkommen Konkubinatspartner Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 lit. c Ziff. 1 StG

Allows deduction of debt interest from gross income.

§ 24 lit. c Ziff. 5 StG

Allows deduction of directly work-related continuing education costs from gross income.

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Volltext

428 Steuerrekursgericht 2000

100 Abzüge vom Roheinkommen; Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG).

- Ein Konkubinatspartner, welcher gestützt auf eine interne Abmachung die Hypothekarzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft vollumfänglich begleicht, kann diese im vollen Umfang abziehen, sofern beide Konkubinatspartner gegenüber der Hypothekargläubigerin solidarisch haften.

14. Dezember 2000 in Sachen F., RV.2000.50268/K 7067

Aus den Erwägungen

2. Der Rekurrent und seine Lebenspartnerin sind je zur Hälfte Miteigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft in F. Die Hypothekarzinsen dieser Liegenschaft betrugen im Jahr 1997 Fr. 17'599.-- und im Jahr 1998 Fr. 15'771.30. Da diese Hypothekarzinsen unbestrittenermassen vollumfänglich vom Rekurrenten beglichen wurden, will er auch entsprechende Schuldzinsabzüge machen. Die Vorinstanz hat jedoch lediglich die Hälfte zum Abzug zugelassen mit der Begründung, die Lebenspartnerin des Rekurrenten habe als Gegenleistung den gemeinsamen Haushalt betreut. Die Kostenübernahme stelle Naturaleinkommen dar, welches nach der neueren Rechtsprechung des StRG von der Lebenspartnerin des Rekurrenten nicht zu versteuern sei. Daher könne der Rekurrent auch nicht die vollen Schuldzinsen abziehen. Im folgenden ist zu prüfen, wie es sich diesbezüglich verhält.

3. a) Gemäss § 24 lit. c Ziff. 1 StG können die Schuldzinsen vom Roheinkommen abgezogen werden. Es können jedoch nur Schuldzinsen für eigene Schulden abgezogen werden (RGE vom

28. Dezember 1994 in Sachen G.; RGE vom 2. Juli 1997 in Sachen F., bestätigt durch VGE vom 14. Dezember 1999).

b) Nach der Rechtsprechung des StRG kann ein Konkubinatspartner, welcher gestützt auf eine interne Abmachung die vollen Hypothekarschuldzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft begleicht, 2000 Kantonale Steuern 429

diese auch im vollen Umfang abziehen, sofern beide Konkubinatspartner gegenüber der Hypothekargläubigerin solidarisch haften. Es wird nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse der betreffenden Liegenschaft abgestellt und der Schuldzinsenabzug entsprechend auf die Konkubinatspartner aufgeteilt (RGE vom

11. August 1993 in Sachen T.). Daran vermag auch der von der Vorinstanz zitierte RGE vom 22. Dezember 1993 in Sachen M. nichts zu ändern, wonach Leistungen, die ein Konkubinatspartner dem anderen in Form von Naturalien (Unterkunft, Verpflegung etc.) erbringt, bei diesem nicht zu steuerbarem Einkommen führen, es sei denn, es liege ein eigentliches Arbeitsverhältnis vor (vgl. dazu auch StR 2000 S. 340, wonach Naturaleinkünfte, welche ein Konkubinatspartner für die Besorgung des Haushaltes erhält, kein steuerbares Einkommen darstellen). Der Schuldzinsenabzug funktioniert nicht nach dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit, d.h. Schuldzinsen können auch abgezogen werden, wenn ihnen unmittelbar keine (steuerbaren) Einkünfte gegenüberstehen. Dieser bedingungslose Abzug von Schuldzinsen hat die Nebenwirkung, dass indirekt Lebenshaltungskosten abgezogen werden können (RGE vom 25. Mai 1994 in Sachen S.). Dies wird jedoch in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung (trotz § 27 lit. a StG, aber unter Vorbehalt von Steuerumgehungen) hingenommen (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 214 zu § 24 StG). Selbst wenn Lebenshaltungskosten durch ein Darlehen finanziert werden, sind die dafür geschuldeten Zinsen abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 16 zu § 31 StG). Im übrigen wird bestritten, dass die Lebenspartnerin des Rekurrenten den gemeinsamen Haushalt alleine besorgt, wie dies die Vorinstanz annimmt. Die Hausarbeit wird unter den beiden Konkubinatspartnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Unter diesen Umständen, welche von den Steuerbehörden zu widerlegen wären, ist "Naturallohn" wegen Haushaltführung kein Thema. Die Frage, ob die Lebenspartnerin des Rekurrenten finanziell

430 Steuerrekursgericht 2000

überhaupt in der Lage wäre, einen Teil der Hypothekarschuldzinsen zu übernehmen, kann offen gelassen werden, denn sie hat keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen beim Rekurrenten. Solange letzterer die Hypothekarschuldzinsen vollumfänglich bezahlt, kann er sie auch in diesem Umfang abziehen.

101 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5 StG).

- Die Kosten für den Besuch einer Abendhandelsschule stellen bei einem gelernten Mechaniker Weiterbildungskosten dar, wenn die kaufmännische Bildung für den Aufstieg im angestammten technischen Beruf dient bzw. vorausgesetzt wird.

17. August 2000 in Sachen F., RV.2000.50101/K 7034

Aus den Erwägungen

2. Der Rekurrent beantragt, es seien die Kosten von Fr. 3'300.-- für den Besuch der Abendhandelsschule an der Kaufmännischen Berufsschule in Sursee als Weiterbildungskosten zu qualifizieren und vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich dabei um Ausbildungskosten handelt, was zur Folge hat, dass kein Abzug gewährt werden kann.

3. Gemäss § 24 lit. c Ziff. 5 StG können die mit dem Beruf unmittelbar zusammenhängenden Kosten für die Weiterbildung, Umschulung und Fachliteratur vom Roheinkommen abgezogen werden.

4. a) Das Verwaltungsgericht legt den Begriff der "Ausbildung" wie folgt aus (VGE vom 4. November 1999 in Sachen B., unter Hinweis auf den VGE vom 3. Dezember 1991 in Sachen KStA/B.):

"Unter Ausbildung ist nicht nur die unmittelbare Vermittlung von Kenntnissen in bezug auf einen spezifischen Beruf (z.B. Berufslehre, Studium) zu verstehen. Eine gewisse Durchmischung beruflicher Sonderausbildung mit allgemeinbildenden Fächern ist gleichermassen gedeckt wie der beschränkte, unter dem Aspekt 'Erziehung' erwünschte Einbezug musischer