Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RV.1999.50119 • SVWG AG RV.1999.50119 KI-generiert

Taxpayer Not in Leading Position for Tax Purposes

Geschäftsnummer RV.1999.50119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a taxpayer's claim of being in a leading position for tax purposes. The court reasoned that the taxpayer's employer, an invoicing company with a nearly one billion franc annual turnover, was not considered a significant enterprise due to its structure as a holding company, and the taxpayer supervised too few employees (approximately 15.3 full-time equivalents) to qualify as having significant personnel responsibility. Therefore, the taxpayer was not subject to tax at their place of employment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit (§ 14 Abs. 1 lit. a StG). - Keine leitende Stellung eines Steuerpflichtigen bei 20 (Teilzeit-) Angestellten und einem Jahresumsatz von knapp Fr. 1 Mia. Bei Inkasso-Firma.

Schlagwörter

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Warenumsatzsteuer Jahressteuer Vorrang der Steuerforderung Rechte des Steuerpflichtigen Beschäftigungsstruktur steuerpflichtiges Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. 3 StG

Used to grant the income tax rate B to divorced parents under specific conditions regarding child custody and deductions.

§ 31 Abs. 1 lit. a StG

Used in conjunction with § 17 Abs. 3 StG to determine the applicability of income tax rate B based on child deductions.

§ 14 Abs. 1 lit. a StG

Basis for determining tax liability based on personal affiliation, relevant to the question of whether the taxpayer held a leading position.

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Volltext

2000 Kantonale Steuern 399

I. Kantonale Steuern

A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom

13. Dezember 1983 (StG)

92 Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit (§ 14 Abs. 1 lit. a StG).

- Keine leitende Stellung eines Steuerpflichtigen bei 20 (Teilzeit-)Angestellten und einem Jahresumsatz von knapp Fr. 1 Mia. bei Inkasso-Firma.

3. Februar 2000 in Sachen S., RV.1999.50119/K 5377

Aus den Erwägungen

3. a) Der Rekurrent geht in seinem Rekurs vom 3. Juli 1999 davon aus, dass er eine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung inne hat und darum an seinem Arbeitsort in B. (SZ) steuerpflichtig sei. Eine leitende Stellung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen vorsteht, eine besondere Verantwortung trägt oder zahlreichem Personal vorsteht, wobei bei einem Betrieb mit fortgeschrittener Automation letzteres Erfordernis keine ausschlaggebende Bedeutung mehr hat (K. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, Band 2, § 3, I B, 1 b Nr. 14). Nicht erforderlich ist, dass eine besondere Präsenzpflicht am Arbeitsort besteht oder dass der Steuerpflichtige am Arbeitsort eine eigene Wohnung hat. Er kann auch in einem Hotel oder einer Pension leben (E. Höhn/P. Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, 2000, Rz 65 ff. zu § 7).

b) Der Rekurrent arbeitet seit dem 15. November 1995 (vom

15. November 1995 bis 30. April 1996 im Mandatsverhältnis) bei der

S. AG in P. (SZ) als deren Geschäftsführer. Gemäss Organigramm

400 Steuerrekursgericht 2000

1999 arbeiteten noch 20 weitere Angestellte, davon zehn Personen in einem Teilzeitverhältnis von höchstens 50 %, bei der S. AG. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Angestellten auch im Januar 1996 ähnlich gross war. Gemäss Rekurs vom 3. Juli 1999 hat die S. AG im Jahre 1996 einen Jahresumsatz von ca. Fr. 1 Mrd. (gemäss Geschäftsbericht 1996 für das Jahr 1996 Fr. 918‘800'000.-) erwirtschaftet. Der Rekurrent geht nun davon aus, dass es sich bei einem Unternehmen mit diesem Jahresumsatz um ein Bedeutendes handle, da in der Schweiz nur wenige Unternehmen mit ihren Umsätzen die Milliardengrenze überschreiten würden.

c) Gemäss Leitbild ist die S. AG eine Dachorganisation des unabhängigen Handels und trägt wesentlich dazu bei, die administrativen Prozesse sowie Inkassotätigkeiten inklusive Delkredereabsicherungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei übernimmt die

S. AG für die beteiligten Anschlusshäuser u.a. deren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Vertragslieferanten und sichert diese Verpflichtungen durch Garantien bei Finanzinstitutionen ab. Aus der Art der Tätigkeiten der S. AG ergibt sich zwangsläufig, dass ein grosser Teil ihrer Bilanzsumme sich aus der Kumulation von Teilen der Bilanzen der Anschlusshäuser errechnet. Durch diesen Umstand kann die Höhe der Bilanzsumme nicht mit derjenigen von Unternehmen verglichen werden, bei denen die verbuchten Aufwendungen und Erträge auch tatsächlich durch ihre eigenen Aktivitäten verursacht werden. Im vorliegenden Fall kann darum bei der S. AG nicht von einem bedeutenden Unternehmen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.

d) Dem Rekurrenten sind gemäss Organigramm 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstellt. Da aber nur die Hälfte für ein volles Pensum angestellt ist, ergibt sich ein Total von 15,3 Vollstellen. Dies reicht nicht aus, um von zahlreichem Personal auszugehen, gilt doch ein Verwaltungspräsident und Delegierter einer Unternehmung mit etwa 40 Angestellten noch nicht als jemand, der eine leitende Stellung inne hat (K. Locher, a.a.O., § 3, I B, 1 b Nr. 16). 2000 Kantonale Steuern 401

Daran kann auch der allenfalls hohe Automationsgrad nichts ändern. Der Rekurrent erfüllt somit die Voraussetzungen für eine leitende Tätigkeit nicht.

e) Der Rekurrent mag eine verantwortungsvolle Funktion bei der S. AG ausüben, die ihn intensiv beansprucht. Dass ihm dabei eine besonders hohe Verantwortung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, wie dies etwa bei einem Mitglied der Direktion einer bedeutenden Unternehmung der Fall ist, kann der Rekurrent nicht glaubhaft darlegen. Auch aus diesem Grund ist der Rekurrent nicht am Arbeitsort steuerpflichtig.

93 Einkommenssteuertarif B; geschiedene Eltern (§ 17 Abs. 3 StG).

- Es ist beiden Elternteilen der Einkommenssteuertarif B zu gewähren, wenn sich die gemeinsamen Kinder aufgrund der unmittelbaren Nähe der getrennten Wohnsitze der geschiedenen Eltern etwa gleich viel bei Vater und Mutter aufhalten und der Kinderabzug gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG halbiert wird.

13. April 2000 in Sachen Sch., RV.1999.50168/K 6173

Aus den Erwägungen

2. Der Rekurrent beantragt, es sei ihm der Tarif B zu gewähren.

3. a) Der Einkommenssteuertarif B ist auch anwendbar auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, für die ein steuerfreier Betrag gemäss § 31 Abs. 1 lit. a gewährt wird (§ 17 Abs. 3 StG).

b) Der Rekurrent wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. Juni 1997 geschieden. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Scheidung auf den 28. August 1997 (Zeitpunkt unbestritten; effektiver Auszug der ehemaligen Ehefrau aus der ehelichen Wohnung) eine Zwischenveranlagung vorgenommen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Rekurrenten für die Veranlagung ab dem 28. August