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RV.1999.50075 • SVWG AG RV.1999.50075 KI-generiert

Deductibility of Legal Fees for Pension Payout and Definition of Self-Employment

Geschäftsnummer RV.1999.50075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer sought to deduct legal fees incurred in obtaining a lump-sum payment from a Pillar 3a pension plan, which was subject to annual tax after a statutory exemption. The court held that legal fees directly necessary for generating income are deductible as organic deductions, even if the income itself is subject to a specific annual tax rate, distinguishing them from special deductions or tax exemptions. The court also clarified that self-employment begins when an activity is outwardly visible in economic traffic, not necessarily when income is first generated, to avoid unfairly treating individuals investing significantly in business development as non-earners until revenue appears.

Legislator-Regeste

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§ 24 aStG, § 34 Abs. 3 lit. b aStG, § 35 Abs. 2 aStG; Deductibility of Legal Fees for Pension Payout and Definition of Self-Employment: The court held that legal fees directly necessary for generating income are deductible as organic deductions, even if the income itself is subject to a specific annual tax rate, distinguishing them from special deductions or tax exemptions. The court also clarified that self-employment begins when an activity is outwardly visible in economic traffic, not necessarily when income is first generated, to avoid unfairly treating individuals investing significantly in business development as non-earners until revenue appears.

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Pauschalsteuer Anwaltskosten Lohnsummensteuer Jahresfranchise steuerrechtlicher Abzug für Gewinnungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 170
wahrnehmbar wird (BGE 115 V 170 ff., RGE vom 4.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 aStG

Cited as the basis for deductions from gross income in the context of annual taxation.

§ 34 Abs. 3 lit. b aStG

Cited to establish that the capital payment from Pillar 3a, after deduction of a tax-free amount, is generally subject to annual tax.

§ 35 Abs. 2 aStG

Cited to determine the tax-free amount deductible from the capital payment received from Pillar 3a.

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Volltext

2001 Kantonale Steuern 395

I. Kantonale Steuern

A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13.

Dezember 1983 (aStG)

86 Selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG).

Wann beginnt eine selbstständige Erwerbstätigkeit?

10. Mai 2001 in Sachen H., RV.1999.50075/K 5363

Aus den Erwägungen

3. c) Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Steuerpflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (vgl. RGE vom 14. September 2000 in Sachen W.; RGE vom

17. August 2000 in Sachen D.; RGE vom 17. August 2000 in Sachen B.). Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften, denn es ist durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im übrigen alle Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Es wäre kaum verständlich, wenn beispielsweise ein Steuerpflichtiger, der zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln, bis zum Fliessen der ersten Einkünfte als Nichterwerbstätiger zu gelten hätte. Der Beginn selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich unter Umständen nicht leicht feststellen. Immerhin kann gesagt werden, dass selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn sie als solche im Wirtschaftsverkehr

396 Steuerrekursgericht 2001

wahrnehmbar wird (BGE 115 V 170 ff., RGE vom 4. Dezember 1996 in Sachen T.).

87 Abzüge vom Roheinkommen bei Jahressteuer (§ 24 aStG).

- Abzüge für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften entstanden sind, welche unter die Jahressteuer fallen.

- Ausgeschlossen sind nur die besonderen Abzüge und Steuerfreibeträge, nicht aber die für die Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen.

22. November 2001 in Sachen B., RV.2001.50116/K 6300

Aus den Erwägungen

2. Der Rekurrent hat am 31. Oktober 1997 von der Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft aus Säule 3a eine Kapitalzahlung von Fr. 363'669.-- erhalten. Es ist unbestritten, dass diese Zahlung (nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 100'000.-- gemäss § 35 Abs. 2 aStG) grundsätzlich der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 3 lit. b aStG unterliegt. Umstritten ist, ob die zur Durchsetzung der den Risikoteil der Säule 3a-Versicherung (jährliche Erwerbsausfallrente) abdeckenden Kapitalzahlung vom Rekurrenten geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 25'176.30 als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen sind.

3. a) Das steuerbare Einkommen wird wie folgt ermittelt (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 4 zu den Vorbemerkungen zu §§ 22 - 36 aStG):

Roheinkommen (Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte) § 22 ./. organische Abzüge (die zur Erzielung der Einkünfte unmittelbar notwendigen Aufwendungen sowie Beiträge an die Säulen 2 und 3a) §§ 24 - 26 = Reineinkommen ./. andere steuerliche Abzüge: