Hunting Lease Competition: Prioritizing Performance Over Incumbency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen multiple hunting associations apply for a hunting ground lease, the leasing authority must select the applicant that best guarantees the fulfillment of hunting tasks, considering factors such as past hunting performance, local ties, and age structure, rather than automatically favoring the incumbent lessee. This ensures a competitive and merit-based selection process for the public tender of hunting grounds.
Legislator-Regeste
AmtlichVerpachtung von Jagdrevieren - Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung anhand qualitativer Kriterien; Gleichwertigkeit mehrerer Bewerbungen (§ 4 Abs. 3 AJSG; Erw. 1 und 2) - Streitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert (Erw. 3.2)
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
2019 Jagdrecht 393
IV. Jagdrecht
64 Verpachtung von Jagdrevieren
- Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung anhand qualitativer Kriterien; Gleichwertigkeit mehrerer Bewerbungen (§ 4 Abs. 3 AJSG; Erw. 1 und 2)
- Streitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert (Erw. 3.2)
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2019 i.S. Jagdgesellschaft L. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. September 2018 (RRB Nr. 2019-000418).
Aus den Erwägungen
1.
Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden (§ 4 Abs. 1 und 2 AJSG). Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdrevier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet.
Der Gesetzgeber entschied sich damit dafür, die Reviere öffentlich auszuschreiben und allen geeigneten Jagdgesellschaften eine Bewerbung zu ermöglichen, wobei der am besten geeigneten Gesellschaft der Zuschlag zu erteilen ist. Der Gesetzgeber nannte als zu berücksichtigende Beurteilungskriterien die bisherige Jagdausübung,