Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RRB.Nr.2018.000997 • OG AG RRB.Nr.2018.000997 KI-generiert

Farm Recognition for Direct Payments Does Not Mandate Zoning Change

Geschäftsnummer RRB.Nr.2018.000997
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether a farm's recognition for direct payments constituted a new fact justifying reconsideration of its zoning status. The court held that while a farm might be recognized for direct payments, this does not automatically confer a zone-compliant agricultural status. The key distinction lies between genuine agricultural operations, which are profit-oriented and require significant capital and labor, and hobby farming or recreational use, which can be time-consuming but lack economic substance. Including labor from hobby animal husbandry in the calculation for direct payments does not alter the assessment of whether the operation is a primary or secondary agricultural business for zoning purposes. Therefore, the farm's recognition for direct payments, which included hobby farming, did not represent a relevant new fact that would change its zoning classification as recreational or hobby-based.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wiedererwägungsgesuch - Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft bzw. hobbymässiger Tierhaltung - Bedeutung der Anerkennung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb für den Erhalt von Direktzahlungen für den raumplanungsrechtlichen Status dieses Betriebes - Beschränkung der hobbymässigen Pferdehaltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung

Schlagwörter

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Direktzahlungen an Landwirtschaftsbetriebe Landwirtschaftszone Einzonung Pachtzins Zweckänderung Grundstücksnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a RPG

Distinguishes agricultural cultivation from leisure farming based on continuous, economically oriented use of capital and labor.

Art. 5 DZV

Specifies the minimum workload (SAK) required for direct payments.

§ 46 VRPG

Basis for the revocation of the suspensive effect of the appeal.

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Volltext

2019 Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht 377

60 Wiedererwägungsgesuch

- Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft bzw. hobbymässiger Tierhaltung

- Bedeutung der Anerkennung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb für den Erhalt von Direktzahlungen für den raumplanungsrechtlichen Status dieses Betriebes

- Beschränkung der hobbymässigen Pferdehaltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. August 2018 i.S. M.S. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats

G. (RRB Nr. 2018-000997).

Aus den Erwägungen

3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst aus, dass die Anerkennung ihres Betriebs als landwirtschaftlicher Betrieb durch die Landwirtschaft Aargau DFR ein entscheidrelevantes neues Sachverhaltselement darstelle. Es liege daher eine wesentlich veränderte Sachbeziehungsweise Rechtslage vor, welche im Verfahren vor Bundesgericht nicht habe berücksichtigt werden können und einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe.

Wie bereits erwähnt, hat die Landwirtschaft Aargau DFR mit

Entscheid vom 16. Juni 2017 gestützt auf Art. 6 LBV den Betrieb der Beschwerdeführerin als Landwirtschaftsbetrieb anerkannt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss langjähriger Praxis auch sogenannte Kleinstbetriebe, welche im raumplanungsrechtlichen Sinne in der Landwirtschaftszone als zonenfremd einzustufen sind, als Landwirtschaftsbetriebe anerkannt werden können. Die Betriebsanerkennung zum Erhalt von Direktzahlungen führt daher nicht zwingend zu einem anderen raumplanungsrechtlichen Status der Liegenschaft

378 Verwaltungsbehörden 2019

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, E. 5.8). Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Hauptoder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinnund Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, E. 5.2.; 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

Dass der Betrieb einen hohen Arbeitsaufwand verursacht und die Beschwerdeführerin aufgrund des berechneten Standardarbeitskraftwerts (SAK) Anspruch auf Direktzahlungen hat (Art. 5 DZV verlangt dafür ein Mindestarbeitsaufkommen von 0,2 SAK), ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend. Der zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen kann durchaus beträchtlich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann beispielsweise bei einem jährlichen Arbeitsaufwand von fast 1'200 Stunden oder gar auch bei Aufgabe der bisherigen beruflichen und vollständiger Hingabe an die landwirtschaftliche Tätigkeit Freizeitlandwirtschaft vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, E. 5.8). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die Landwirtschaft Aargau DFR zudem aus, dass der Arbeitszeitbedarf aus der Primärproduktion (ohne Verarbeitung, Verkauf und Freizeit-Pferdehaltung) mehr als 0,2 SAK betragen müsse (Stellungnahme der Landwirtschaft Aargau DFR vom …).

Gemäss Betriebsanerkennung der Sektion Direktzahlungen der Landwirtschaft Aargau DFR vom 16. Juni 2017 wurden die "effektiv gehaltenen und deklarierten Tiere, unabhängig von einer Haltungsbe- 2019 Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht 379 schränkung gemäss laufendem Baurechtsverfahren“ für die SAK-Berechnung mit berücksichtigt. Es steht somit fest, dass die Landwirtschaft Aargau DFR bei der Berechnung des SAK-Werts im Rahmen der Betriebsanerkennung zum Erhalt der Direktzahlungen vom

16. Juni 2017 den Arbeitszeitbedarf aus der hobbymässigen Pferdehaltung eingerechnet hat. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, darf der Arbeitszeitbedarf aus der hobbymässigen Pferdehaltung nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht berücksichtigt werden. Die 3,41 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und die 33 Hochstammfeldobstbäume, welche die Beschwerdeführerin gemäss Betriebsblatt 2017 darüber hinaus deklariert hat, führen lediglich zu einem SAK-Wert von 0,1.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Landwirtschaft Aargau DFR ihr im E-Mail vom 4. Mai 2018 bestätigt habe, dass die SAK von 0.2 nun erreicht würden, zielt ins Leere. Dem E-Mail vom 4. Mai 2018 ist nämlich zu entnehmen, dass bei der Ermittlung des SAK-Werts "die vier rechtmässig gehaltenen Pferde angerechnet werden." Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es sich bei diesen vier Pferden weiterhin um hobbymässige Pferde handelt, die bei der Beurteilung, ob es sich um einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass die Betriebsanerkennung zum Erhalt von Direktzahlungen vom 16. Juni 2017 keinen Einfluss auf den raumplanungsrechtlichen Status der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hat. Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich weiterhin um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft beziehungsweise um eine hobbymässige Tierhaltung. Da die Anerkennung des Betriebs der Beschwerdeführerin als landwirtschaftlicher Betrieb für den Erhalt von Direktzahlungen nichts daran ändert, stellt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betriebsanerkennung keine relevante neue Tatsache dar, die eine neue materiell-rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls rechtfertigen könnte.

380 Verwaltungsbehörden 2019

(…)

(Hinweis: Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht wiesen die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 22. Februar 2019 und 12. November 2019 ab; Urteil des Verwaltungsgerichts: WBE.2018.369/MT/jb, Art. 17; Urteil des Bundesgerichts: 1C_185/2019)

61 Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

- Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss § 46 VRPG in Bezug auf ein angeordnetes Nutzungsverbot (Erw. 4.1)

- Da die Vorinstanz die ersuchte Nutzungsänderung sowie die dafür erforderlichen Bauten und Anlagen abgewiesen hat, dürfen die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nicht ausgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch ohne das Nutzungsverbot schon von Gesetzes wegen. Das verfügte Nutzungsverbot hat lediglich feststellenden Charakter (Erw. 4.1).

- Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat keinen präjudiziellen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, da diese Anordnung das angeordnete Nutzungsverbot, nicht jedoch den Rückbau der von der Vorinstanz abgewiesenen Bauten und Anlagen betrifft (Erw. 4.3).

Aus dem Zwischenentscheid des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom

15. April 2019 i.S. R. und S.S. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats A. (SKRD. 18.438).

Aus den Erwägungen

4. Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde 4.1