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RRB.Nr.2017.000052 • OG AG RRB.Nr.2017.000052 KI-generiert

Standing to Appeal Building Permit Hinges on Proper Initial Objection

Geschäftsnummer RRB.Nr.2017.000052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party's standing to appeal a building permit decision hinges on their proper participation in the initial administrative proceedings. The court held that while a formal objection must be submitted during the notification period, overly strict requirements should not be applied to lay objections. The scope of the appeal is limited to the matters raised in the initial objection; however, if an objection implicitly or explicitly raises issues, those issues form the basis of the appeal, even if other matters were raised untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG, § 4 Abs. 2 BauG und § 60 Abs. 2 BauV Die Beschwerdeberechtigung in Bausachen setzt voraus, dass sich die betreffende Person mittels einer formrichtige Einwendung am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat; die im Einwendungsverfahren gestellte Anträge bestimmen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. An Laieneingaben sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation prozessuale Einreden Beteiligung am Verfahren Formerfordernisse Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG

This provision establishes the requirement for a proper objection in the first instance procedure for appeal entitlement in construction matters.

§ 4 Abs. 2 BauG

This provision is cited in relation to the subject of the dispute in the appeal procedure being determined by the applications made in the objection procedure.

§ 60 Abs. 2 BauV

This provision is mentioned in the context of the requirements for objections in construction matters.

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Volltext

2017 Verwaltungsrechtspflege 427

VII. Verwaltungsrechtspflege

90 § 42 Abs. 1 lit. a VRPG, § 4 Abs. 2 BauG und § 60 Abs. 2 BauV Die Beschwerdeberechtigung in Bausachen setzt voraus, dass sich die betreffende Person mittels einer formrichtige Einwendung am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat; die im Einwendungsverfahren gestellte Anträge bestimmen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. An Laieneingaben sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2017 i.S. M.B. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats W. (RRB Nr. 2017-000052)

Aus den Erwägungen

1.

1.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdegegner R. und C.S. bestreiten die Beschwerdeberechtigung von M. B. (nachstehend: Beschwerdeführerin) und machen geltend, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb der Auflagefrist nicht formrichtig am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, weil ihre Einwendung vom 24. Juni 2015 – trotz vermutungsweisem Hinweis auf die Formerfordernisse einer Einwendung in der Baugesuchspublikation – keinen Antrag enthalten habe; der Gemeinderat W. hätte daher auf die Einwendung gar nicht eintreten dürfen und die Berechtigung zur anschliessenden Beschwerdeführung sei verwirkt worden. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem zumindest sinngemäss gestellten Antrag im Einwendungsverfahren ausgehen wolle, betreffe dieser ausschliesslich den Gewässerabstand; alle übrigen Punkte habe die Beschwerdeführerin verspätet – lange nach Ablauf der Ein-