Zoning Compliance of Pre-existing Structures and Cantonal Restrictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involved a building located outside of a designated building zone that was no longer compliant with zoning regulations. The court determined that under Article 24c of the Federal Spatial Planning Act (RPG), such existing structures are generally protected and can be renewed, partially altered, or moderately extended if they were lawfully built. However, the court also acknowledged that cantonal law can impose restrictions on this protection, as is the case here under section 12 of the Heritage and Landscape Protection Ordinance (HSD), which limits modifications to maintaining and updating structures that already contravene its regulations. Therefore, any proposed changes to the building must be evaluated against these stricter cantonal provisions, which take precedence over the broader federal protection.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 24c und 27a RPG; § 12 HSD Art. 24c RPG bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung mehr. Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen werden.
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KI-generiertApplied to determine that project modifications must be presented to the expert for examination of compliance with design criteria.
Volltext
408 Verwaltungsbehörden 2016
neu zu entscheiden hat, ist dann nicht nur an das Dispositiv, sondern auch an die entsprechenden Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. VGE IV/45 vom 26. Juni 2008, S. 7; BGE 135 III
334 ff.). Die Vorinstanz kann nur zusätzliche Rechtsgründe und Tatsachen, zu denen sich die rückweisende Rechtsmittelinstanz nicht geäussert hat, in Betracht ziehen (VGE III/10 vom 16. März 2007,
S. 5 mit Hinweisen).
Vorliegend kann eine Reduktion der Überdachung der Terrasse auf Ebene 2 um 40 cm im vereinfachten Verfahren bewilligt werden. Auch eine Öffnung des Mittelteils kann im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, wobei in diesem Fall der Gemeinderat zu entscheiden hätte, ob je nach Lösung nicht auch noch weitere Nachbarn als die unmittelbar östlich angrenzenden Beschwerdeführenden einzubeziehen wären (etwa die Eigentümerschaft der Parzelle 100 im Westen). Angesichts der praktisch maximalen Ausschöpfung der zulässigen Ausnützung und der verhaltenen Zustimmung zum Projekt im Fachbericht sind die Projektanpassungen dem Gutachter vorzulegen, der die Einhaltung der Gestaltungskriterien von Arealüberbauungen zu prüfen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BO).
77 Art. 24c und 27a RPG; § 12 HSD Art. 24c RPG bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung mehr. Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen werden.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2016 i.S. Z. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats M. (RRB Nr. 2016-000048). 2016 Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht 409
Aus den Erwägungen
2.2.1 Art. 24c RPG besagt, dass bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt werden (Abs. 1). Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 5). Da die Liegenschaft der Beschwerdeführerin seinerzeit rechtmässig erstellt worden ist, geniesst sie grundsätzlich Besitzstandsschutz. Dieser bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung mehr (VGE III/115 vom
15. November 2001, S. 11; BGE 127 II 218 f.). Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen werden. Der Kanton hat von dieser Möglichkeit für bestimmte Schutzgebiete Gebrauch gemacht, so unter anderem zum Schutz des Rheinufers, des Reussufers, der Lägern und des Hallwilersees (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 [WBE.2011.165] i.S. C.M., Erw. 5.2). Daraus folgt, dass für die Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der Einfriedung aus Granitplatten und Holzpfosten der den bundesrechtlichen Besitzstandsschutz einschränkende § 12 HSD zur Anwendung gelangt. Dies wird auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (vgl. …). Gemäss § 12 HSD dürfen bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
78 Art. 16a RPG; Art. 34 Abs. 4 RPV Die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die Erfah-