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RRB.Nr.2015.000882b • OG AG RRB.Nr.2015.000882b KI-generiert

Municipality Not Entitled to Recover External Legal Fees from Applicants

Geschäftsnummer RRB.Nr.2015.000882b
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning initial procedural costs, external legal consultation fees cannot be passed on to the requesting parties. The court found that a municipality improperly charged the applicants for external legal counsel, whom the municipality had hired to represent its own interests against the applicants. The court reasoned that the legal counsel was acting as a representative for the municipality and not as an independent expert or assessor, and therefore, these costs were not a permissible charge to the applicants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erstinstanzliche Verfahrenskosten In erstinstanzlichen Verfahren dürfen externe Rechtsberatungskosten nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.

Schlagwörter

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Anwaltskosten unabhängiger Sachverständiger Haftungsausschluss der Gemeinde bürgernahe Justiz externe Vollmacht Abwasseranschlussgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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86 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
This provision, presented as a heading and statement of principle, governs the non-reimbursability of external legal advisory costs in first-instance proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
86 Erstinstanzliche Verfahrenskosten

This provision, presented as a heading and statement of principle, governs the non-reimbursability of external legal advisory costs in first-instance proceedings.

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Volltext

2015 Verwaltungsrechtspflege 485

VII. Verwaltungsrechtspflege

86 Erstinstanzliche Verfahrenskosten In erstinstanzlichen Verfahren dürfen externe Rechtsberatungskosten nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. I.S. und R.K. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats R. vom 19. August 2015 (RRB Nr. 2015- 000882).

Aus den Erwägungen

9. Gebührenverfügung des Gemeinderats R.

Der Gemeinderat auferlegte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Entscheids zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr von Fr. 2'800.– unter dem Titel "Kosten externe Beurteilung" einen Betrag von Fr. 5'292.–. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Dr. H. In der Beschwerdeantwort macht die Einwohnergemeinde unter Bezugnahme auf § 41 der Bauordnung der Gemeinde R. und §§ 3 und 5 des Gebührenreglements der Gemeinde

R. geltend, dass es sich bei einer externen Rechtsberatung um Kosten für Gutachten oder Expertenberichte handle. Der mandatierte Rechtsanwalt sei Experte seines Fachs. Es liege daher eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der externen Rechtsberatungskosten vor.

Dr. H. wurde von der Einwohnergemeinde als Rechtsanwalt mandatiert. Er vertritt damit die Interessen der Gemeinde. In den Akten befindet sich kein Hinweis dafür, dass Rechtsanwalt H. als Gutachter oder Experte bestellt worden wäre. Die Einwohnergemeinde

R. beauftragte damit Dr. H. nur, die Interessen der Gemeinde (gegen diejenigen der gesuchstellenden Personen) zu vertreten. Dr. H.