Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RRB.Nr.2014.000899 • OG AG RRB.Nr.2014.000899 KI-generiert

Dentist Disciplined for Inadequate Records and Cost Disclosure

Geschäftsnummer RRB.Nr.2014.000899
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A dentist was disciplined for failing to maintain a comprehensive patient record and adequately inform patients about treatment costs. The court found that the dentist's argument that the Medical Professions Act was inapplicable because they were an employee of a company, not self-employed, was without merit, as the act applies to the independent practice of a university medical profession, regardless of the employment structure. The disciplinary warning issued was deemed appropriate given the breach of professional duties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarverfahren - Anwendbarkeit des MedBG - Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflichten eines Zahnarztes. - Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Behandlungskosten. - Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist angesichts der verletzten Berufspflichten angemessen.

Schlagwörter

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Verletzung der Offenlegungspflicht medizinische Behandlung Zahnschaden unvollständige Aktenführung Berufsfehltreten Beschäftigungsstruktur
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Volltext

2014 Gesundheitsrecht 491

IV. Gesundheitsrecht

97 Disziplinarverfahren

- Anwendbarkeit des MedBG

- Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflichten eines Zahnarztes.

- Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Behandlungskosten.

- Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist angesichts der verletzten Berufspflichten angemessen.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014 i.S. C.M.

gegen Departement Gesundheit und Soziales (RRB-Nr. 2014-000899).

Aus den Erwägungen

2.

2.1. C.M. macht geltend, dass das Gesetz über die Medizinalberufe nur auf Personen anwendbar sei, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Er aber sei Geschäftsführer der X. GmbH und als solcher Angestellter der GmbH und nicht selbständig erwerbend. Aufgrund der Verletzung des Bundesrechts sei die Verfügung aufzuheben.

2.2 Das spricht im 6. Kapitel (Berufsausübung und Fortbildung) in der Tat von der "selbständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs". Gemäss Botschaft vom 3. September 2004 werden als Kriterien zur Abgrenzung zwischen der selbständigen und der unselbständiger Erwerbstätigkeit diejenigen herbeigezogen, die im Steuerund Sozialversicherungsrecht gelten. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien spreche für eine unselbstän-