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RRB.Nr.2013.000339 • OG AG RRB.Nr.2013.000339 KI-generiert

Applicant's Attempt to Re-Open Decision on Improper Service Fails

Geschäftsnummer RRB.Nr.2013.000339
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a re-issuance of a decision and a new deadline, arguing the original decision should have been served on their legal representative, not directly to them. The court found that while decisions must be served in writing with appeal instructions and on a designated representative if one exists, the law does not mandate a specific form of service like a return receipt. Therefore, the court rejected the claim that the decision was improperly served, as it did not claim the decision was never received, and the lack of a formal service requirement meant the decision was validly issued.

Legislator-Regeste

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Applicant's Attempt to Re-Open Decision on Improper Service Fails: The court found that while decisions must be served in writing with appeal instructions and on a designated representative if one exists, the law does not mandate a specific form of service like a return receipt. Therefore, the court rejected the claim that the decision was improperly served, as it did not claim the decision was never received, and the lack of a formal service requirement meant the decision was validly issued.

Schlagwörter

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Überprüfung einer früheren Entscheidung verwaltungsrechtlicher Widerruf Ergebnislose Ausschreibung verspätete Einreichung von Urkunden Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens verspätetes Ausstandsbegehren
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Volltext

550 Verwaltungsbehörden 2013

(…)

105 Zustellung des Entscheids und Wiederaufnahme Keine gesetzlich vorgeschriebene Form

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. März 2013 i.S. R.D. (RRB Nr. 2013-000339).

Aus den Erwägungen

1.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011, dass die Verfügung vom 14. Januar 2011 seinem Rechtsvertreter nochmals als Gerichtsurkunde zugestellt und eine neue Frist angesetzt werden soll. Er bestreitet damit, dass die Verfügung richtig zugestellt worden ist. Das Original der Verfügung hätte – seiner Meinung nach – nicht an ihn, sondern an seinen Rechtsvertreter zugestellt werden müssen. Die Verfügung gar nicht erhalten zu haben, macht er damit nicht geltend.

1.2 Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen (§ 26 Abs. 1 VRPG). Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen (§ 27 Abs. 1 VRPG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, gesetzlich vorzuschreiben, dass die Zustellung grundsätzlich gegen Empfangsbescheinigung oder Rückschein zu erfolgen hat. Eine entsprechende Regel wäre im Übrigen blosse Ordnungsvorschrift, nicht aber eine Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 3 zu § 26, S. 37). Ist ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden, kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens verlangt werden (§ 65 Abs. 2 VRPG). Bei Verfahren mit nicht eröffneten Entscheiden bedeutet die Wiederherstellung, dass