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RRB.Nr.2012.000280 • OG AG RRB.Nr.2012.000280 KI-generiert

Disciplinary Proceeding: Medical License Revocation and Objective Bias from Media Pressure

Geschäftsnummer RRB.Nr.2012.000280
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a disciplinary proceeding concerning the revocation of a medical license, the court addressed whether media and political pressure could compromise the impartiality of administrative officials. The court reasoned that, in accordance with legal provisions similar to federal law on impartiality, bias can be both subjective and objective. Subjective bias arises from the conduct of the decision-maker, including their statements or reactions to external pressure, such as media campaigns. Such bias is established when, objectively viewed, circumstances exist that could reasonably arouse suspicion about the official's impartiality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand - Einfluss von medialem und politischem Druck auf die Unvoreingenommenheit von Behördenmitgliedern im Rahmen eines Disziplinarverfahrens betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Medizinalperson

Schlagwörter

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Disziplinarrecht Ausstandsgründe Medienrecht verwaltungsrechtlicher Widerruf Subjektives Recht medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2012 Verwaltungsrechtspflege 373

IV. Verwaltungsrechtspflege

68 Ausstand

- Einfluss von medialem und politischem Druck auf die Unvoreingenommenheit von Behördenmitgliedern im Rahmen eines Disziplinarverfahrens betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Medizinalperson

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 7. März 2012 i.S. X.

(RRB Nr. 2012-000280)

Aus den Erwägungen

4.

Gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer aus anderen als den in lit. a–d aufgezählten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Diese Bestimmung lautet grundsätzlich gleich wie die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG und Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG). In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen subjektiver und objektiver Befangenheit unterschieden. Die subjektive Befangenheit betrifft Gegebenheiten, die in der Person und im Verhalten des Richters oder der Richterin bzw. des den Entscheid fällenden Behördenmitglieds ihre Ursachen haben. Darunter fallen etwa ein spezifisches Verhalten, Äusserungen, abschätzige Bemerkungen oder äusserer Druck beispielsweise durch Medienkampagnen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchenden Person zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2008 (5a_206/2008) Erw. 2.1). Die