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RRB.Nr.2012.000186 • OG AG RRB.Nr.2012.000186 KI-generiert

Building Application and Wind Turbine Cases

Geschäftsnummer RRB.Nr.2012.000186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed two distinct cases. In the first, a previously submitted building application for a horse paddock was not properly publicized, preventing third parties from filing objections. The court ruled that while a smaller paddock might be permissible, a new first-instance procedure was required to address objections to the reduced size, rather than immediately approving a smaller version. In the second case, concerning a wind turbine, the court noted that regional development plans are informational, not binding, and even non-environmental impact assessment projects may be subject to planning requirements. However, the court ultimately dismissed the appeal based on overriding landscape protection concerns, rendering the planning obligation moot for that specific project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterlassene Publikation eines nachträglich eingereichten Baugesuchs; Vorgehen bei der Beurteilung eines redimensionierten Projekts durch die Beschwerdeinstanz Der strittige Pferdeauslauf konnte in der beantragten Grösse nicht bewilligt werden. Zulässig wäre indessen ein Pferdeauslauf in reduziertem Umfang. Weil im konkreten Fall die Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Nachholung der öffentlichen Auflage des redimensionierten Projekts (und Behandlung allfälliger Einwendungen) nicht in Frage kam, bedingt ein Rückbau auf das zulässige Mass allerdings die Durchführung eines (neuen) vollständigen erstinstanzlichen Verfahrens.

Schlagwörter

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Bauplan Regionale Entwicklung umweltrechtliche Bedenken Baupflicht Neuanmeldung Baubeschränkungsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2012 Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht 327

I. Bau-, Raumentwicklungsund Umweltschutzrecht

58 Unterlassene Publikation eines nachträglich eingereichten Baugesuchs;

Vorgehen bei der Beurteilung eines redimensionierten Projekts durch die Beschwerdeinstanz Der strittige Pferdeauslauf konnte in der beantragten Grösse nicht bewilligt werden. Zulässig wäre indessen ein Pferdeauslauf in reduziertem Umfang. Weil im konkreten Fall die Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Nachholung der öffentlichen Auflage des redimensionierten Projekts (und Behandlung allfälliger Einwendungen) nicht in Frage kam, bedingt ein Rückbau auf das zulässige Mass allerdings die Durchführung eines (neuen) vollständigen erstinstanzlichen Verfahrens.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2012 i.S. B. X. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats G. (RRB Nr. 2012-000186)

Aus den Erwägungen

4.

4.1 (…)

4.2 Der Gemeinderat hat das nachträglich eingereichte Baugesuch nicht öffentlich aufgelegt. Dies hat zur Folge, dass, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erheben konnte (§ 24 BauG). Würde der Regierungsrat die im angefochtenen Entscheid verfügte Reduzierung auf 108 m2 des Pferdeauslaufplatzes bewilligen, wäre der Rechtsschutz allfälliger Interessen berechtigter Dritter nicht gewährleistet. Deswegen darf der Regierungsrat die vorliegende Beschwerde lediglich abweisen und den Beschwerdeführer verpflichten, ein Baugesuch für einen

328 Verwaltungsbehörden 2012

auf 108 m2 Fläche reduzierten Pferdeauslauf einzureichen. (…) Der Beschwerdeführer hat das Baugesuch 6 Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einzureichen. Falls der Beschwerdeführer diese Frist verstreichen lässt, darf der Gemeinderat den vollständigen Rückbau des Pferdeauslaufs mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung anordnen.

Sollte sich im Rahmen des neu einzureichenden und öffentlich aufzulegenden Baugesuchs für die reduzierte Auslauffläche von

108 m2 ein Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat ergeben, behält sich der Regierungsrat ausdrücklich vor, über das betreffende Baugesuch erneut zu befinden.

(…)

59 Windenergieanlage

- Richtplan-Fortschreibungen haben Informationscharakter und dienen nicht der verbindlichen räumlichen Festlegung (Erw. 4.2).

- Auch nicht UVP-pflichtige Anlagen können der Planungspflicht unterliegen (Erw. 4.2).

- Frage im konkreten Fall offengelassen, ob eine nicht UVP-pflichtige Windenergieanlage der Planungspflicht unterliegt (Erw. 4.1 und 4.2), da die Erteilung einer Baubewilligung (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) aus überwiegenden Landschaftsschutz-Interessen ausser Betracht fällt (Erw. 4.3 und 4.4).

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 21. März 2012 i.S. M. GmbH gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats R. (RRB Nr. 2012-000373)

Aus den Erwägungen

1. Projekt Die Bauherrschaft plant auf der Parzelle X der Gemeinde R. die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 mit einer Nennleistung von 2 MW. Die projektierte Anlage hat folgende räumliche Ausmasse: Die Nabenhöhe des Rotors befindet sich in 108 m