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RRB.2021.000519 • OG AG RRB.2021.000519 KI-generiert

Hedge Removal Dispute Not Admissible in Building Permit Appeal

Geschäftsnummer RRB.2021.000519
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning the removal of a hedge as part of a road renovation project. The appellants argued that the hedge removal was not part of the construction project and demanded compensation. The court reasoned that while the hedge removal and temporary use of private property constituted intrusions on property rights, these issues were not within the scope of the current building permit review. The court explained that municipal road construction projects do not automatically grant expropriation rights, and any disputes over property intrusions and compensation must be addressed through a separate expropriation procedure. Therefore, the court held that these claims were not admissible in the present building permit appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Enteignung; Einleitung des Enteignungsverfahrens bei fehlendem Enteignungstitel Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt keinen Enteignungstitel dar. Ist eine Enteignung (für die Beseitigung einer Hecke am Strassenrand und vorübergehende Landbeanspruchung) nötig, muss der Gemeinderat beim Spezialverwaltungsgericht die Verfahrenseinleitung gemäss § 151 BauG beantragen. Die Erteilung des Enteignungsrechts durch den Regierungsrat (§ 132 Abs. 2 BauG) kann erst erfolgen, wenn die Einigungsbemühungen im Enteignungs-Einleitungsverfahren gescheitert sind.

Schlagwörter

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Sondergut Wegnahmerecht Umfang der Enteignung Legitimation gegen Baubewilligung kommunale Baubewilligung bestrittene Forderung
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Volltext

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 5. Mai 2021 Versand: 12. Mai 2021

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000519

A. und B.; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q. vom 11. Mai 2020 betreffend Sanierung X-Strasse mit Werkleitungen; Abweisung/Nichteintreten

Erwägungen

4. Entfernung der Thuja

Wie der Gemeinderat aufzeigt, macht die Ausführung des Bauvorhabens es nötig, dass die unmittelbar an die Strassenparzelle gepflanzte Thujahecke der Beschwerdeführenden entfernt werden muss. Die Beschwerdeführenden meinen, dass die Beseitigung der Thujahecke nicht Verfahrensgegenstand sei, und verlangen Geldersatz, wenn die Thuja dennoch zu beseitigen sei.

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden richten sich nicht gegen das Bauprojekt als solches, sondern gegen die damit verbundene Beseitigung der Thujahecke wie auch die allfällige vorübergehende Mitbenutzung des Privatgrundstücks. Hierbei handelt es sich um Eingriffe in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden. Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt – anders als ein kantonales Strassenbauprojekt – keinen Enteignungstitel dar (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Ob diese Eingriffe ins Privateigentum zu erlauben und in welchem Umfang sie allenfalls zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bei dem es einzig um die baupolizeiliche Rechtmässigkeit des bewilligten Projekts geht.

Entsprechend können Rügen betreffend die Zulässigkeit solcher Eingriffe und damit zusammenhängende Entschädigungsforderungen im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht werden und sind nicht zu hören. Kann sich der Gemeinderat mit den Beschwerdeführenden über die Mitbenutzung des Privatgrundstücks für die Bauausführung sowie über die Beseitigung und Entschädigung der Hecke nicht einigen, muss er das Spezialverwaltungsgericht um Einleitung des Enteignungsverfahrens ersuchen. Dieses ist gehalten zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen.

Dann erst, wenn die Einigungsbemühungen scheitern, entscheidet der Regierungsrat über unerledigte Einwendungen gegen die Enteignung und das Spezialverwaltungsgericht über unerledigte Entschädigungsforderungen (§§ 151, 153 f. BauG; siehe auch § 110 Abs. 4 BauG). Im vorliegenden Baugesuchsverfahren ist auf diese Fragen (noch) nicht einzutreten.