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LU.2004.50006 • SVWG AG LU.2004.50006 KI-generiert

Bias in Land Readjustment Commission Due to Apparent Conflict of Interest

Geschäftsnummer LU.2004.50006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A member of a land readjustment commission who was a board member of the engineering firm responsible for the project was deemed to have an appearance of bias because he could consciously or unconsciously favor his employer's work product. This appearance of bias, along with two other members having a personal interest in the land readjustment, meant the commission was improperly constituted because a majority, including the president, must not have a personal interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstandsvorschriften und Zusammensetzung der Ausführungskommission - Anschein der Befangenheit, wenn ein Mitglied der Ausführungskommission Arbeitnehmer oder Verwaltungsrat des projektverantwortlichen Ingenieurbüros ist. - Vorschriftswidrige Konstituierung der Ausführungskommission, falls drei Mitglieder ein persönliches Interesse an der Landumlegung haben (§ 5 Abs. 1 LEV).

Schlagwörter

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Interessenkollision Anschein der Befangenheit Neuzuteilung Veränderung der Belastung Grundbuchberichtigung Revision des Raumplans
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Volltext

2005 Umlegungsrecht 409

II. Umlegungsrecht

90 Ausstandsvorschriften und Zusammensetzung der Ausführungskommission

- Anschein der Befangenheit, wenn ein Mitglied der Ausführungskommission Arbeitnehmer oder Verwaltungsrat des projektverantwortlichen Ingenieurbüros ist.

- Vorschriftswidrige Konstituierung der Ausführungskommission, falls drei Mitglieder ein persönliches Interesse an der Landumlegung haben (§ 5 Abs. 1 LEV).

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

29. März 2005 in Sachen W. gegen Landumlegung M.

Aus den Erwägungen

4.4.3. Im vorliegenden Fall ist das persönliche Interesse im Sinne von § 3 lit. c ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRPG zu bejahen, da X. als Verwaltungsrat der I. AG eine gewisse Beziehungsnähe zum Streitgegenstand hat. Ein objektiver Anhaltspunkt für die Befangenheit ist gegeben, da anzunehmen oder zumindest nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein Arbeitnehmer bzw. ein Verwaltungsratsmitglied bei der Auswahl verschiedener Varianten – eine begründete Einsprache stellt immer eine Variante zum aufgelegten Umlegungsplan dar – die Interessen des eigenen Arbeitgebers unterstützt, um letztlich von dessen Wohlergehen auch zu profitieren (in diesem Sinne auch ein Entscheid des Regierungsrates vom 23. Oktober 2002 [Art. Nr. 2002-001625] in Sachen O., S. 4, wo eine Gemeinderätin im Zusammenhang mit der Bewilligung einer von ihrem Arbeitgeber verfassten Projektvariante für befangen befunden wurde). Ob im Ergebnis tatsächlich ein Vorteil für den Arbeitgeber resultiert, weil beispielsweise eine nicht nach effektivem

410 Schätzungskommission nach Baugesetz 2005

Aufwand abrechenbare Überarbeitung des Planes vermieden wird (…) oder eine Anfechtung des Kostenbetreffnisses des Ingenieurbüros abgewiesen wird, muss nicht dargetan werden. Es genügt der objektive Umstand, dass sich das Behördenmitglied bewusst oder unbewusst an das Arbeitsergebnis seiner Arbeitgeberin gebunden fühlen könnte (…). Der Nachweis eines objektiv begründeten Anscheins von Befangenheit ist daher erbracht.

(…)

6.3. Die Vorschrift in § 5 Abs. 1 LEV verdeutlicht, dass es zulässig ist, dass die Ausführungskommission aus Mitgliedern besteht, die ein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. Allerdings darf die Mehrheit, d.h. bei einer fünfköpfigen Ausführungskommission drei Mitglieder, kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. Zu dieser Mehrheit ohne persönliches Interesse muss auch der Präsident oder die Präsidentin gehören.

6.4.1. Es stellt sich somit die Frage, unter welchen Umständen ein "persönliches Interesse an der Landumlegung" zu bejahen ist. Zweifellos liegt ein persönliches Interesse bei unmittelbarer (direkter) Betroffenheit vor. Eine solche unmittelbare Betroffenheit besteht für alle Grundeigentümer im Umlegungsperimeter (…). Sind sie von einem Einspracheentscheid unmittelbar selbst betroffen, so haben sie im konkreten Einzelfall in den Ausstand zu treten. Es haben die Ausstandsbestimmungen in § 5 VRPG in Verbindung mit §§ 2 und 3 ZPO grundsätzlich auch für Mitglieder der Ausführungskommission mit persönlichem Interesse an der Landumlegung zu gelten (vgl. dazu auch den Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission GR.2002.50006 vom 25. März 2004 in Sachen P.S. gegen BVG U., S. 11 ff.).

6.4.2. Weniger klar ist, ob persönliche Interessiertheit auch dann anzunehmen ist, wenn eine mittelbare Betroffenheit infolge anderer Umstände gegeben ist. Es ist nahe liegend, den Begriff des "persönlichen Interesses" hier gleich auszulegen wie im Zusammenhang mit dem allgemeinen Tatbestand der Befangenheit. (…)

6.4.3. Sachgerecht erscheint dieser Gleichlauf von Konstituierungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 2 LEV und Ausstandsgründen gemäss §§ 2 und 3 ZPO auch im Ergebnis. Wird der Ableh- 2005 Umlegungsrecht 411

nungsgrund der Befangenheit infolge des Arbeitsverhältnisses zwischen X. und dem projektverantwortlichen Ingenieurbüro bejaht, so muss er in allen Fragen, in denen Planungsunterlagen seines Arbeitgebers zu beurteilen sind, in den Ausstand treten. Unter diesen Umständen ist der Einsitz in der Ausführungskommission wenig zweckmässig. Vor allem aber ist zu beachten, dass er nicht die Funktion des Präsidenten der Ausführungskommission übernehmen darf. Der Wortlaut von § 5 Abs. 2 LEV ist diesbezüglich eindeutig: Eine Mehrheit, mit Einschluss des Präsidenten, darf kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. 2005 Erschliessungsabgaben 413

III. Erschliessungsabgaben

91 Nachträglicher Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 BauG

- Erhebung von Beiträgen für die Erstellung von Sauberwasserleitungen (Erw. 6.4.6.).

- Im Rahmen des Beitragsplanverfahrens kann in einem Gebiet mit uneinheitlichen Versickerungsmöglichkeiten auf parzellengenaue Versickerungsversuche verzichtet werden. Das im Einzugsbereich der Meteorwasserleitung liegende Gebiet ist gesamthaft in den Perimeter aufzunehmen (Erw. 6.4.7.).

- Bejahung eines wirtschaftlichen Sondervorteils durch eine Sauberwasserleitung auch bei überbauten Grundstücksparzellen infolge der neu gewonnenen Gestaltungsmöglichkeiten wie Umund Neubau (Erw. 6.4.8. ff.).

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

6. September 2005 in Sachen O. gegen Einwohnergemeinde B.

Aus den Erwägungen

6.4.4. Zwei Fragen stellen sich im vorliegenden Zusammenhang. Zum einen ist abzuklären, ob ein überbautes oder unüberbautes Grundstück in den Beitragsperimeter für eine Meteorwasserleitung einbezogen werden darf, wenn die Versickerungsmöglichkeit im Einzugsbereich der Sauberwasserleitung uneinheitlich ist. Zum anderen stellt sich die Frage, ob für überbaute Grundstücke überhaupt eine Beitragspflicht bejaht werden kann oder ob nicht die Besitzstandsgarantie eine solche ausschliesst.

(…)

6.4.6. Vorweg ist abzuklären, ob für die Erhebung von Beiträgen an Sauberwasserleitungen überhaupt eine gesetzliche Grundlage besteht. Die bundesrechtliche Prioritätenordnung [Anmerkung: