Land Readjustment Objections and Water Fee Disputes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed two issues: first, regarding land readjustment, it clarified that an objection under Section 78(1) of the Building Act is not a true appeal, meaning a subsequent complaint to the appraisal commission does not constitute an expansion of the original complaint, as the objection only concludes the first instance administrative proceedings. Second, concerning user fees for water supply, the court held that the rules of evidence and burden of proof apply as in general administrative court proceedings. Disputes can arise over whether water was consumed, the quantity, and if the price aligns with cost-coverage and equivalence principles, with the transfer of examination costs requiring explicit legal basis.
Legislator-Regeste
AmtlichNeuzuteilung; Beschwerdeerweiterung. - Die Einsprache nach § 78 Abs. 1 BauG stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar. Im Zusammenhang mit dem Einreichen einer Beschwerde vor der Schätzungskommission kann deshalb nicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines the objection procedure, which is not considered a formal appeal, impacting the concept of appeal expansion.
This provision governs the evidence procedure in the assessment commission's proceedings.
This provision determines the distribution of the burden of proof.
Volltext
2001 Umlegungsrecht 449
II. Umlegungsrecht
103 Neuzuteilung; Beschwerdeerweiterung.
- Die Einsprache nach § 78 Abs. 1 BauG stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar. Im Zusammenhang mit dem Einreichen einer Beschwerde vor der Schätzungskommission kann deshalb nicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
26. Juni 2001 in Sachen S. gegen Baulandumlegung D.
Aus den Erwägungen
4.1.1. (...) Anderseits wurde jene [Frage] nach der Zulässigkeit einer Beschwerdeerweiterung angesprochen (...). Die Parteien wurden dabei darauf hingewiesen, dass bei der Einreichung einer Beschwerde vor der Schätzungskommission noch gar nicht von einer Erweiterung des Beschwerdegegenstands gesprochen werden kann, da das Einspracheverfahren nach § 78 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 kein eigentliches Rechtsmittel darstellt, sondern lediglich das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zum Abschluss bringt (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N 11 zu § 45), so dass die potentiellen Streitgegenstände, die vor die Schätzungskommission gebracht werden können, die gesamte in der entsprechenden Stufe des Umlegungsverfahrens zu regelnde Materie umfassen können.
(...) 2001 Erschliessungsabgaben 451
III. Erschliessungsabgaben
104 Benützungsgebühr
- Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw.
3.1.).
- Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug)
kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungsund Untersuchungskosten zu tragen hat. Die Überwälzung allfälliger Prüfungsund Untersuchungskosten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (Erw. 3.2.).
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
16. Januar 2001 in Sachen M. AG gegen Einwohnergemeinde D.
Aus den Erwägungen
3.1. Für das Verfahren der Schätzungskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anderslautende Regelung besteht (§ 149 Abs. 1 BauG). Einerseits hat die Schätzungskommission damit den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen zu prüfen und die notwendigen Ermittlungen anzustellen (§ 20 VRPG). Anderseits sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten oder darin selbständig Begehren stellen (§ 21 Abs. 1 VRPG).
Hinsichtlich des Beweisverfahrens bedeutet der Verweis auf das VRPG, dass - mit Ausschluss der formellen Parteibefragung - die