Land Readjustment: Developed vs. Undeveloped Plot Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn land readjustment proceedings, the court ruled that the differential treatment of developed versus undeveloped plots regarding the assessment of development advantages was incorrect. Citing administrative court precedent, the court held that undeveloped plots could be burdened no more than 50% higher than developed plots, meaning that if undeveloped plots bore a 100% cost share, developed plots could not be assessed lower than 66.6%. Therefore, the difference in cost allocation between developed and undeveloped properties could not exceed one-third of the development advantage.
Legislator-Regeste
AmtlichBaulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG). - Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbauten Grundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to determine the distribution of costs in land readjustment proceedings.
Cited as a legal basis for detention in asylum law.
Cited as a basis for detention in asylum law due to a breach of the duty to cooperate.
Volltext
2000 Umlegungsrecht 479
3.4.1. - 3.4.2. (Bejahung des strittigen Vorteils, welcher in der gegenüber dem Altbestand für die Überbauung besseren Form der Neuzuteilung liegt).
114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).
- Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbauten Grundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
26. September 2000 in Sachen Stiftung F. gegen Baulandumlegung W.
Aus den Erwägungen
...4.3. Die von der Ausführungskommission gewählten Kostenbelastungspunkte (Ziffern 1 und 2) sowie deren Gewichtung decken sich mit den anvisierten Zielen der vorliegenden Landumlegung (...) und können somit als sachgerecht bezeichnet werden. Aus Ziffer 3 der Verteilkriterien sowie aus der Kostenverteiltabelle geht hervor, dass der Erschliessungsvorteil bei (teilweise) überbauten Parzellen um bis zu 100 % reduziert wurde. Es fragt sich, ob dies ebenfalls korrekt ist.
4.4. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfen bei Beitragsplänen unüberbaute Parzellen höchstens 50 % höher belastet werden als überbaute; wenn also unüberbaute Grundstücke einen Kostenanteil von 100 % zu tragen haben, dürfen jene für überbaute nicht tiefer als 66.6 % (2/3) angesetzt werden (vgl. VGE II/98 vom
7. November 1990 in Sachen N. et alt., Erw. III/5 S. 18 [dieser Entscheid wurde teilweise, nämlich bezüglich Erw. III/3, in AGVE 1990 S. 181 ff. veröffentlicht]; AGVE 1982 S. 156).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Schätzungskommission, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Beitragsplänen analog auch auf das Landumlegungsverfahren anzuwenden (zuletzt: SKE LU.1998.50001 vom 11. April 2000 in Sachen Erbengemein-
480 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 schaft K. gegen BLU A., Erw. 3.4.2.1. S. 8). Für den vorliegenden Fall heisst dies, dass die Differenz zwischen überbauten und unüberbauten Grundstücken höchstens einen Drittel hinsichtlich des bestehenden Erschliessungs(Sonder)Vorteils ausmachen darf.
(...) Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 483
I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
115 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund.
- Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 AsylG stellt einen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw.
II/3).
Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 21. Januar 2000 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen K.N. betreffend Haftüberprüfung (HA.2000.00003).
Sachverhalt
Der Gesuchsgegner stellte am 15. Juni 1998 ein Asylgesuch, das am 30. September 1998 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er müsse die Schweiz bis am 30. November 1998 verlassen und forderte ihn auf, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.
Auf die gegen den abschlägigen Asylentscheid erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat die Asylrekurskommission (ARK) am 6. Januar 1999 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein. Am 11. Januar 1999 teilte das BFF dem Gesuchsgegner die Neuansetzung der Ausreisefrist auf den 15. Februar 1999 mit und forderte ihn auf, sich zwecks Beschaffung von Reisedokumenten unverzüglich und persönlich mit der zuständigen Vertretung des Heimatstaates in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 wurde der Gesuchsgegner von der Fremdenpolizei aufgefordert, sich im Hinblick auf die Ausreisefrist gültige Reisedokumente zu verschaffen und sich bei der Amtsstelle zu melden. Ferner wurde er