Copyright Collective v. Sole Proprietor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA copyright collective sought to recover royalties from a sole proprietor for the use of copyrighted works. The collective, authorized to collect these fees, estimated the royalties due after the proprietor failed to return a survey. Despite demands, the proprietor did not pay, leading to legal action. The court found the proprietor liable, as his business fell under the scope of copyright law concerning the use of works for internal purposes, and he had failed to fulfill his reporting obligations, making the collective's estimated charges valid. The proprietor was ordered to pay the principal sum, interest, and costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 Urteil, Art. 223 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 12 ZPO, Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO, Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO; Copyright Collective v. Sole Proprietor: The collective, authorized to collect these fees, estimated the royalties due after the proprietor failed to return a survey. Despite demands, the proprietor did not pay, leading to legal action. The court found the proprietor liable, as his business fell under the scope of copyright law concerning the use of works for internal purposes, and he had failed to fulfill his reporting obligations, making the collective's estimated charges valid. The proprietor was ordered to pay the principal sum, interest, and costs.
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KI-generiertBasis for awarding default interest on overdue monetary debt.
Determines when a debtor is in default by reminder.
Establishes the obligation to pay remuneration for the multiplication of works.
Defines the scope of use of published works for private use, including in businesses.
Allows the court to issue a final decision if the matter is ripe for decision after the defendant's repeated failure to respond.
Mandates that court costs shall be borne by the unsuccessful party.
States that costs consist of court costs and party compensation.
Governs the offsetting of advance payments for costs against awarded court costs.
Regulates the direct reimbursement of court costs by the debtor to the creditor.
Emphasizes the principle of disposition in civil proceedings, meaning the court rules based on the parties' submissions.
Requires the court to examine procedural requirements ex officio.
Volltext
Handelsgericht
1. Kammer
HOR.2018.54 / ts / ts
Art. 60
Urteil vom 1. April 2019
Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Boner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiberin Schmutz
Klägerin A.________, vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer und MLaw Boris Inderbitzin, Rechtsanwältin, Industriestrasse 7, 6300 Zug
Beklagter B._________,
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografieund Netzwerkvergütungen
Das Handelsgericht entnimmt den Akten:
1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Y. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Photographie, soweit ihr diese Rechte vertraglich zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut werden.
Gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (nachfolgend: "IGE") ist die Klägerin berechtigt, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz für die Jahre 2013 bis 2022 geltend zu machen (Klagebeilage [KB] 2).
2. Der Beklagte ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Z. Er betreibt unter der Firma "C." ein Einzelunternehmen in Z. Dieses bezweckt Beratungen und Planungen in den Bereichen Innenarchitektur und Kommunikation (KB 3).
3. Nachdem die Klägerin mangels Retournierung des Erhebungsbogens eine Schätzung des Beklagten vorgenommen hatte und diese Schätzung vom Beklagten nicht innert 30 Tagen beanstandet worden war (Klage Rz. 8), stellte die Klägerin dem Beklagten folgende Beträge in Rechnung (KB 4):
Rechnung Nr. 19153706 vom 7. April 2017: Fr. 26.15;
Rechnung Nr. 19219504 vom 5. April 2018: Fr. 26.15.
4. Mit Schreiben vom 28. September 2018 mahnte die Klägerin die ausstehenden Forderungen von insgesamt Fr. 52.30 und forderte den Beklagten auf, den offenen Betrag bis spätestens am 8. Oktober 2018 zu überweisen (KB 6).
5. Mit Klage vom 12. Dezember 2018 (gleichentags elektronisch übermittelt) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2017 zu bezahlen, zzgl. Zins seit 09.10.2018.
2.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2018 zu bezahlen, zzgl. Zins seit 09.10.2018.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht des Beklagten, die auf den Gemeinsamen Tarifen (GT) 8 VI resp. VII (Reprografie im Dienstleistungsbereich) und 9 VI resp. VII (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbereich) beruhten (GT 8 VII vgl. KB 5).
6. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 905.00 bezahlt hatte, stellte der Präsident des Handelsgerichts dem Beklagten das Doppel der Klage inklusive Beilagen mit Verfügung vom 4. Januar 2019 zu und setzte ihm eine Frist an zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 6. Februar 2019.
7. Der Beklagte erstattete innert der angesetzten Frist keine Antwort. Daher setzte ihm der Präsident des Handelsgerichts mit Verfügung vom 11. Februar 2019 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an. Damit war die Androhung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fälle, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorlade (vgl. Art. 223 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.
8. Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.
Das Handelsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus dem Bereich einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist laut Art. 12 ZPO das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig. In den Anwendungsbereich von Art. 12 ZPO gehört unter anderem die berufliche oder geschäftliche Niederlassung einer natürlichen Person oder einer Einzelfirma.1 Laut Auszug aus dem Handelsregister hat der Beklagte Wohnsitz in Z. und betreibt gleichenorts eine Einzelfirma (KB 3).
Dementsprechend sind die aargauischen Gerichte örtlich zuständig.
1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für urheberrechtliche Streitigkeiten. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 nicht erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG).
2. Versäumte Klageantwort Der Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihm gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzten Nachfrist säumig geblieben.
Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind vorliegend (formell) unbestritten geblieben. Anerkannt sind damit die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, kann das Gericht nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben. Diesfalls hat es in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.
LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 2.57 mit Hinweisen.
Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, weil das Gericht andernfalls seine Fragepflicht ausüben müsste.2
3. Aktivund Passivlegitimation 3.1.
Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze eine Bewilligung des IGE für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (KB 2, Klage Rz. 2). Der Beklagte sei gestützt auf Art. 19 f.
URG verpflichtet, für seine urheberrechtlichen Nutzungen eine Vergütung zu bezahlen. Er sei trotz wiederholter Mahnungen seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen und deshalb hinsichtlich der eingeklagten Forderungen passivlegitimiert (Klage Rz. 3)
3.2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Darunter fällt das Vervielfältigen (inkl. die interne Verbreitung und das Zugänglichmachen über ein betriebsinternes Netzwerk) von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation. Der Betriebsbegriff ist weit auszulegen. Eine Rechtspersönlichkeit oder Betriebsstätte ist dazu nicht notwendig.3 Erfasst wird somit die gesamte Berufsund Arbeitswelt, egal ob öffentlich oder privat, von den Selbstständigerwerbenden über Beamte, Verbände, Interessenorganisationen bis zu den internationalen Konzernen.4 Weiter bestimmt Art. 20 Abs. 2 URG, dass dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung schuldet, wer nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt. Gemäss Art. 20 Abs. 4 URG können diese Vergütungsansprüche nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen. Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie sog.
Zum Ganzen: LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 5 und 7; BSK ZPO-W ILLISE- GGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.
SHK URG-GASSER, 2. Aufl. 2012, Art. 19 N. 19, 21; REHBINDER/VIGANÒ, URG Kommentar, 3. Aufl.
2008, Art. 19 N. 26.
BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Aufl. 2008, Art. 19 N. 16.
gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu veröffentlichen. Im Dienstleistungsbereich wurde dazu insbesondere der GT 8 VII (Gültigkeitsdauer: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021) für die Reprografie rechtskräftig aufgestellt.5
3.3.
Die Klägerin ist eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). Laut Ziff. 4 GT 8 VII ist die Klägerin Vertreterin des Tarifs und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften (KB 5, S. 6). Folglich kommen ihr das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist somit aktivlegitimiert.
Der Beklagte ist Inhaber eines Einzelunternehmens, das Beratungen und Planungen in den Bereichen Innenarchitektur und Kommunikation bezweckt (KB 3). Damit wird er vom Betriebsbegriff des Art. 19 Abs. 1 lit. c URG erfasst und schuldet dem Urheber oder der Urheberin nach Art. 20 Abs. 2 URG für die Vervielfältigung von Werkexemplaren grundsätzlich eine Vergütung. Laut Zweckumschreibung ist der Beklagte mit seinem Einzelunternehmen im Dienstleistungsbereich tätig (KB 3). Gemäss Ziff. 2.1 GT 8 VII bezieht sich der Tarif auch auf den Dienstleistungsbereich und deckt unter anderem die Branchen "Wirtschaftsund Unternehmensberatung" sowie "übrige Dienstleistungen" ab (vgl. KB 5). Der Beklagte als Einzelunternehmer wird damit vom GT 8 VII erfasst und ist folglich passivlegitimiert.
4. Vergütungsanspruch 4.1.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Fotokopiervergütung des Beklagten gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VI und VII sowie Ziff. 8.3 GT 9 VI und VII eingeschätzt, weil er das Erhebungsformular nicht ausgefüllt zurückgesandt habe. Der Beklagte habe diese Einschätzung nicht beanstandet, weshalb sie als anerkannt gelte (Klage Rz. 8). Nachdem der Beklagte den offenen Betrag der beigelegten Rechnungen (KB 4) trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen habe, habe ihn die Klägerin nochmals gemahnt. Wiederum habe der Beklagte keine Zahlung geleistet (KB 6; Klage Rz. 9). Auch auf eine weitere schriftliche und mündliche Zah-
Vgl. dazu auch SHK URG-GASSER (Fn. 3), Art. 20 N. 11.
lungsaufforderung durch die Rechtsvertreter der Klägerin sei keine Reaktion erfolgt. Insgesamt belaufe sich der offene Rechnungsbetrag auf Fr. 52.30 (Klage Rz. 10; KB 4).
4.2.
Tatsächlich hat die Klägerin dem Beklagten mit Faktura Nr. 19153706 vom
7. April 2017 und Faktura Nr. 19219504 vom 5. April 2018 jeweils lediglich die Fotokopier-Vergütungen von je Fr. 26.15 in Rechnung gestellt. Sie stützte sich dabei jeweils auf den GT 8 VII. Der in Art. 20 Abs. 2 URG statuierte Vergütungsanspruch der Urheberinnen und Urheber wird unter anderem vom GT 8 VII (Gültigkeitsdauer: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021) konkretisiert. Der Tarif ist für die Gerichte grundsätzlich verbindlich.6
Art. 51 Abs. 1 URG sowie Ziff. 8.4 GT 8 VII sehen eine Auskunftspflicht der Nutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaften vor. Die Nutzer müssen demnach den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung des Tarifs benötigen, soweit es ihnen zuzumuten ist. Ziff. 8.2 GT 8 VII sieht dazu vor, dass die benötigten Angaben mittels Erhebungsbogen erfasst werden. Dieser muss innert
30 Tagen nach Aufforderung mit den notwendigen Angaben an die Klägerin retourniert werden.
Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen (Ziff. 8.3 GT 8 VII). Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt.
4.3.
Die klägerische Behauptung, die Einschätzung des Beklagten sei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars erfolgt, blieb unbestritten. Weil der Beklagte seiner Auskunftspflicht nicht nachkam, war die Klägerin berechtigt, ihn einzuschätzen.
Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden vom Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt die geltend gemachten Vergütungsansprüche auf Ziff. 6.4.27 GT 8 VII (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "Übrige Dienstleistungsunternehmen". Da dieser Satz gleich hoch ist wie jener für "Wirtschaftsund Unternehmensberatung" (vgl. Ziff. 6.4.3 GT 8 VII), kann auf den Ansatz gemäss Ziff. 6.3.27 GT 8 VII ("Übrige Dienstleistungsunternehmen") abgestellt werden. Gestützt darauf sind die Berechnungen der Klägerin für ihre Forderungen aus den Jahren 2017 und 2018 korrekt
BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.
und der Klägerin ist der eingeklagte Betrag von total Fr. 52.30 zuzusprechen.
5. Verzugszinsen 5.1.
Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 52.30 seit
9. Oktober 2018.
5.2.
Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR).
Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).
Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug.
Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie beispielsweise „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.7
5.3.
Die Klägerin verlangt Verzugszins ab 9. Oktober 2018. Sie stellt damit auf den Tag nach Ablauf der mit Mahnung vom 28. September 2018 gesetzten Zahlungsfrist ab (KB 6). Da die entsprechenden Rechnungen innerhalb von
30 Tagen zahlbar waren (KB 4), fiel der Beklagte jeweils bereits ab dem
31. Tag in Verzug. Der Verzugsbeginn liegt folglich jeweils vor dem von der Klägerin geforderten Beginn des Zinsenlaufs. In Anwendung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sind der Klägerin die beantragten Verzugszinsen zuzusprechen.
6. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten antragsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-W IEGAND, 6. Aufl. 2015, Art. 102 N. 9; BK OR-W EBER, 2000, Art. 102
N. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, S. 882
N. 33.
6.1.
Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 52.30 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 VKD rund Fr. 905.00. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss vom Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 905.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 905.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
6.2.
Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO).
Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 52.30. Die Grundentschädigung beläuft sich auf Fr. 1'121.51 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT), womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Abschlag von
20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Es resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 924.00.
Dem klägerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register8 selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihren Anwälten bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).9 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen.
Vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-108.028.505, zuletzt besucht am 1. April 2019.
Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/media/ kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf (zuletzt besucht am 1. April 2019).
Das Handelsgericht erkennt:
1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 52.30 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 905.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 905.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 905.00 direkt zu ersetzen.
3.
Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 924.00 zu bezahlen.
Zustellung an:
die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)
den Beklagten
1.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG)
verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 1. April 2019
Handelsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dubs Schmutz