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HSU.2025.47 • OG AG HSU.2025.47 KI-generiert

Provisional Lien Holder's Failure to Pursue Definitive Registration Leads to Cost Reallocation

Geschäftsnummer HSU.2025.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court previously granted a provisional registration of a construction lien and ordered the losing party to pay costs, but reserved the right to reallocate costs. The party who obtained the provisional lien subsequently initiated proceedings to reallocate costs, arguing that the other party failed to pursue a definitive registration of the lien within the stipulated timeframe. The court ruled that the initial party's failure to file the main action meant they were considered to have lost the original proceeding, and therefore, the costs originally allocated to the losing party should be reallocated to the party who obtained the provisional lien, and the party who obtained the provisional lien should reimburse the other party for their legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 104 Abs. 3 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO; Provisional Lien Holder's Failure to Pursue Definitive Registration Leads to Cost Reallocation: The party who obtained the provisional lien subsequently initiated proceedings to reallocate costs, arguing that the other party failed to pursue a definitive registration of the lien within the stipulated timeframe. The court ruled that the initial party's failure to file the main action meant they were considered to have lost the original proceeding, and therefore, the costs originally allocated to the losing party should be reallocated to the party who obtained the provisional lien, and the party who obtained the provisional lien should reimburse the other party for their legal costs.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Zahlungsbefehl mangelnder Solvenznachweis Baukosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Rückabtretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 104 Abs. 3 ZPO

Cited to explain the court's approach to allocating costs in preliminary injunction proceedings, particularly when the main action is not pursued.

Art. 66 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited implicitly through the reference to the original decision's cost allocation, which is now being revised by this new decision.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly through the reference to the original decision's cost allocation, which is now being revised by this new decision.

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Volltext

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2025.47 / as / mv

Entscheid vom 3. November 2025

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin A._____ AG,._____ vertreten durch Dr. iur. David Hofstetter und lic. iur. Alexander Rey, S- Strasse, Rechtsanwälte, Langhaus 4, 5401 Baden

Gesuchsgegne- F._____ AG, _____ rin vertreten durch lic. iur. Adrian Hirzel und MLaw Alessandro Stanchieri, Blum & Grob Rechtsanwälte, Rechtsanwälte, X-Strasse 6, Postfach, 8021 Zürich

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Neuverlegung der Prozesskosten

Der Präsident entnimmt den Akten:

1. Am 9. August 2021 erliess der Präsident im Verfahren HSU.2021.28 folgenden Entscheid:

1.

In Gutheissung des Gesuchs vom 9. Juli 2021 wird die mit Verfügung vom

9. Juli 2021 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Nr. 989 GB Rheinfelden (E-GRID: CH 46890 63389 31) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 154'181.80 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 154'181.80 seit 2. April 2021 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt.

2.

Das Grundbuchamt Laufenburg wird angewiesen, die Vormerkung gemäss

Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten.

3.

3.1.

Die Gesuchstellerin hat bis zum 10. November 2021 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.

3.2.

Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird.

3.3.

Es gilt kein Stillstand der Fristen.

4.

4.1.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet.

Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen.

4.2.

Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.

4.3.

Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet.

2. Die Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.28) stellte mit Gesuch vom 20. Oktober 2025 folgende Rechtsbegehren:

Zur Begründung brachte die Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, in Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 9. August 2021 im Verfahren HSU.2021.28 habe das Handelsgericht die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt. Dabei sei in Dispositiv-Ziff. 4.3 eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren vorbehalten worden. Zu einem ordentlichen Verfahren sei es nicht gekommen, weil die Gesuchsgegnerin keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen die Gesuchstellerin angestrebt habe. Somit seien die Prozesskosten im vorliegenden Verfahren antragsgemäss neu zu verlegen. Die Gesuchsgegnerin gelte dabei, weil sie keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts innert der gesetzlichen Frist erhoben habe, im Verfahren HSU.2021.28 als unterliegend.

3. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren:

Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, seit dem Handelsgerichtsentscheid seien rund vier Jahre vergangen. Eine Geltendmachung nach derart langer Zeit stelle eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die Gesuchstellerin habe daher im heutigen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse (mehr) an einer Neuverteilung der Prozesskosten. Auf das Gesuch sei daher nicht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin habe das Bauhandwerkerpfandrecht nicht prosequiert. Vielmehr habe sie sich dazu entschieden, mittels Verhandlungen mit der B._____ den Ausfall bestmöglich zu mindern. Damit habe sie auch der Gesuchstellerin massive Prozesskosten erspart. Die Gesuchsgegnerin habe schliesslich von der B._____ einen substanziellen Teil der Pfandforderungen bezahlt erhalten (vgl. Beilagen 2 und 3). Die Gesuchsgegnerin sei daher in guten Treuen dazu veranlasst gewesen, keinen Prosequierungsprozess anzustrengen. Zwar sei nicht der gesamte Forderungsbetrag bezahlt worden, dies aber nur deshalb, weil es sich um einen Vergleich gehandelt

habe. Dies allein würde sicherlich kein Unterliegen darstellen. Der Gesuchsgegnerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es sich vorliegend um ein Drittpfandverhältnis handeln würde. Eventualiter seien die Kosten daher der B._____ aufzuerlegen, subeventualiter der Gesuchstellerin und sub-subeventualiter hälftig auf die Gesuchstellerin und die B._____ zu verteilen.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der von der Gesuchstellerin behauptete Anspruch auf Neuverlegung der Prozesskosten könnte seit rund vier Jahren bestehen. Er ist deshalb nicht verjährt (vgl. Art. 127 ff. OR). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb das Zuwarten dieser vier Jahre eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen sollte. Das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin ist daher zu bejahen und auf das Gesuch vom 20. Oktober 2025 ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Ist über die vorsorglichen Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses zu entscheiden, gibt es unterschiedliche Lösungen: 1) Auferlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens – nach Massgabe ihres Unterliegens – an die gesuchsgegnerische Partei. Obsiegt diese im anschliessenden ordentlichen Prozess oder wurde dieser von der gesuchstellenden Partei, wie im vorliegenden Fall, nicht anhängig gemacht, steht der gesuchsgegnerischen Partei ein Rückerstattungsanspruch zu; 2) Vorläufige Kostenauferlegung an die obsiegende gesuchstellerische Partei, mit oder ohne einstweilige Prozessentschädigung an die gesuchsgegnerische Partei, unter Vorbehalt der definitiven Regelung im ordentlichen Prozess.1

Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat sich für die erste Variante entschieden und verteilt die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens praxisgemäss bereits im Massnahmeverfahren, unter ausdrücklichem Hinweis des Vorbehalts einer abweichenden Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung in einem separaten Verfahren.2 Diese Kostenverlegung erfolgte auch in E. 4.

des Entscheids vom 9. August 2021.

1 Vgl. BK ZPO I-STERCHI, 2012, Art. 104 N. 12 ff.; SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht,

4. Aufl. 2022, N. 1553 ff.; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 102, je m.w.N.

2 VETTER/CARBONARA (Fn. 1), N. 103; Merkblatt des Handelsgerichts des Kantons Aargau https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-

3.

Gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 9. August 2021 hätte die Gesuchsgegnerin bis zum 10. November 2021 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben gehabt. Dies hat sie unbestrittenermassen unterlassen. Stattdessen hat die Gesuchsgegnerin mit ihrer Werkvertragspartnerin, der B._____, einen Vergleich getroffen und zumindest einen Teil der Werklohnbzw. Pfandsumme erhalten.

Mangels Prosequierung des Verfahrens HSU.2021.28 gilt die Gesuchsgegnerin daher als unterliegend und der Gesuchstellerin steht ein Rückerstattungsanspruch für die ihr (provisorisch) auferlegten Prozesskosten zu. Es wäre an der Gesuchsgegnerin gelegen, die Prozesskosten aus dem Verfahren HSU.2021.38 im Rahmen des mit der B._____ abgeschlossenen Vergleichs auf letztere zu überwälzen. Dies kann im vorliegenden Verfahren nicht nachgeholt werden; die B._____ ist im vorliegenden Verfahren nicht Prozesspartei.

4.

4.1.

Die mit Entscheid vom 9. August 2021 auferlegten Prozesskosten sind neu zu verteilen. Dabei gilt die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2021.28) im Verfahren HSU.2021.28 als vollumfänglich unterliegend.

2.

4.2.

In Dispositiv-Ziff. 4.1 des Entscheids vom 9. August 2021 wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu tragen.

Neu wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu tragen.

2.1.

In Dispositiv-Ziff. 4.2. des Entscheids vom 9. August 2021 wurde die Gesuchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl. Auslagen) an die Gesuchsgegnerin verpflichtet.

Neu wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl.

Auslagen) zu bezahlen.

handelsgericht.pdf>, zuletzt besucht am 3. November 2025. Vgl. zu den entsprechenden Überlegungen BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 15; BK ZPO I-STERCHI (Fn. 1), Art. 104 N. 13 je m.w.N.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der Präsident erkennt:

1. Ziff. 4.1 und 4.2 des Entscheids vom 9. August 2021 im Verfahren HSU.2021.28 werden aufgehoben und wie folgt neu verfasst:

4.

4.1.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2025.47) zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet.

4.2.

Die Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2025.47) hat der Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2025.47) deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl.

Auslagen) zu ersetzen.

2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 [inkl. Beilagen]) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. November 2025

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly