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HSU.2024.38 • OG AG HSU.2024.38 KI-generiert

Foundation's Request for Managing Director Dismissed Due to Prior Liquidation Order

Geschäftsnummer HSU.2024.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foundation sought court intervention to address organizational deficiencies in a company, specifically the absence of a managing director. However, the court dismissed the request because the company's dissolution and liquidation had already been ordered by another court, meaning the matter had been definitively decided and no further action under the relevant statute was permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR, Art. 731b Abs. 1bis OR, Art. 731b OR; Foundation's Request for Managing Director Dismissed Due to Prior Liquidation Order: However, the court dismissed the request because the company's dissolution and liquidation had already been ordered by another court, meaning the matter had been definitively decided and no further action under the relevant statute was permissible.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Stiftung Unternehmensleiter Organisationsmangel formelle Verfahrenseinstellung Nachkonkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 OR

The court's decision not to proceed with the application is based on the fact that the necessary measures under this article had already been taken by another court.

Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO

This procedural rule is cited as the reason why the court cannot hear the case, as the matter has already been decided.

Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO

This provision is referenced in the reasoning for determining the court costs.

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Volltext

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2024.38 / SB

Entscheid vom 9. September 2024

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Bisegger

Gesuchstellerin Stiftung A._____

Gesuchs- B._____ AG in Liquidation, _____ gegnerin

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel gemäss Art. 731b Abs. 1 OR

Der Präsident entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Gesuchstellerin ist ein Stiftung mit Sitz in R._____. Sie bezweckt im Wesentlichen die Durchführung der beruflichen Vorsorge [...].

1.2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U._____. Sie bezweckt im Wesentlichen [...].

2. Mit Gesuch vom 4. September 2024 (Postaufgabe: 5. September 2024) beantragte die Gesuchstellerin in Bezug auf die Organisation der Gesuchsgegnerin, es seien die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR zu ergreifen. Zur Begründung führte sie aus, das Betreibungsamt V._____ habe ein Betreibungsbegehren der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin zurückgewiesen, weil der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin verstorben sei.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 1.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

1.2. Wenn einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt, liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vor. In diesem Fall kann jeder Aktionär oder Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere (1) der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, (2) das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen, (3) die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).

1.3. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass der Amtsgerichtspräsident von V._____ mit Urteil vom [...] die Auflösung der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 731b OR sowie deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hat. Der Amtsgerichtspräsident von V._____ hat damit

bereits die nach Art. 731b OR erforderlichen Massnahmen getroffen. Über die Angelegenheit wurde somit bereits rechtskräftig entschieden. Es fehlt folglich an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.

2. 2.1. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese bemisst sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 1 GebührD. Aufgrund des geringen Aufwands kann gemäss § 5 Abs. 3 GebührD indessen der vorgesehene Mindestbetrag von § 8 Abs. 1 GebührD unterschritten oder ganz auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 200.00 festzusetzen.

2.2. Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Präsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 4. September 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (Kantonales Konkursamt W._____,)

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG)

verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. September 2024

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Bisegger