Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HSU.2024.34 • OG AG HSU.2024.34 KI-generiert

Construction Lien Registration Dispute

Geschäftsnummer HSU.2024.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A contractor sought a superprovisional registration of a construction lien to secure claims of CHF 195,906.30 and CHF 596,981.10 against a property owner. The court granted the provisional registration because the contractor credibly demonstrated that the claims were for construction work, were not yet paid, and the deadline for registration had not expired, while the property owner did not contest these assertions. The court also ordered the contractor to file a lawsuit for definitive registration within three months and awarded costs to the contractor, determining the property owner was liable for court costs and attorney fees.

Legislator-Regeste

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Art. 961 ZGB, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Art. 145 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Construction Lien Registration Dispute: The court granted the provisional registration because the contractor credibly demonstrated that the claims were for construction work, were not yet paid, and the deadline for registration had not expired, while the property owner did not contest these assertions. The court also ordered the contractor to file a lawsuit for definitive registration within three months and awarded costs to the contractor, determining the property owner was liable for court costs and attorney fees.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Kostenvorschuss Unternehmer Vorschuss Kostenberechnung Baukosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB

Cited as the legal basis for the provisional registration of a construction craftsman's lien.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited to state that the application is deemed not to have been made if the applicant fails to submit a rectified power of attorney.

Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited to specify that the suspension of deadlines does not apply in this case.

Art. 263 ZPO

Cited regarding the procedural requirement to set a deadline for filing a lawsuit for definitive registration of the lien.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Cited for the principle that costs are borne by the losing party.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the principle that legal costs are borne by the losing party and for the award of party costs.

Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Cited for the calculation of court costs by offsetting them against the advance payment.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Cited for the direct reimbursement of court costs by the losing party to the winning party.

Art. 28 MWSTG

Cited to explain why the value added tax is not considered an additional cost factor for the party awarded costs.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the possibility of lodging an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited to indicate the possibility of lodging an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 98 ff. BGG

Cited for the grounds on which an appeal to the Federal Supreme Court can be based (violation of constitutional rights).

Art. 42 BGG

Cited for the formal requirements of an appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2024.34 / as / mv

Entscheid vom 23. August 2024

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber-Stv. Wenzinger

Gesuchstellerin B._____ GmbH vertreten durch MLaw Markus Huber, Zürcher Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, Heinrichstrasse 267, Postfach, 8021 Zürich

Gesuchsgegne- A._____ AG rin

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Der Präsident entnimmt den Akten:

1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X._____. Sie bezweckt ___.

2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W._____. Sie bezweckt ___.

Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin der Grdst.-Nr. bbb GB Y._____ (E-GRID: ddd) und aaa GB Y._____ (E-GRID: ccc) (GB 10 f.).

3. Mit Gesuch vom 8. August 2024 (Postaufgabe: 8. August 2024) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:

" 1.

Das Grundbuchamt R._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin an der Z-Strasse, in Y._____, Parzelle Nr. aaa ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 195'906.30 nebst 5% Zins seit 26.02.2024 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

2.

Das Grundbuchamt R._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin an der Z-Strasse sowie Q- Platz in Y._____, Parzelle Nr. bbb ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 596'981.10 nebst 5% Zins seit 26.02.2024 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

3.

Die Anweisungen gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend seien ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch zu verfügen, dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen und die Tagebucheintragung sei ohne Verzug vornehmen zu lassen.

4.

Der Gesuchstellerin sei nach erfolgter Eintragung eine angemessen[e] Frist von mindestens zwei Monaten zur Anhebung der Klage auf definitive Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen.

5.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (zzgl. 8.1% MwSt.)."

4. Am 12. August 2024 erliess der Vizepräsident folgende Verfügung:

1.

In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 8. August 2024 wird der Gesuchstellerin je die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB

- auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Grdst.-Nr. aaa (E-GRID: ccc) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 195'906.30 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Februar 2024 sowie

- auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Grdst.-Nr. bbb (E-GRID: ddd) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 596'981.10 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Februar 2024 bewilligt.

2.

Das Grundbuchamt R._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen.

3.

Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 23. August 2024 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu leisten.

4.

Der Gesuchstellerin wird Frist bis zum 23. August 2024 zur Einreichung einer verbesserten Vollmacht angesetzt, welche rechtsgültig unterzeichnet ist und aus welcher sich die Unterschriftsberechtigung der unterzeichnenden Person/en ergibt. Die Unterschrift muss entweder leserlich oder mit Druckbuchstaben ergänzt sein.

Bei Säumnis gilt das Gesuch als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).

5.

Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 8. August 2024 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 23. August 2024.

6.

Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die

Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe.

7.

Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet.

8.

Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

5. Das Grundbuchamt R._____ merkte die vorläufigen Eintragungen am

12. August 2024 (Tagebuchnummer eee) im Tagebuch vor.

6. Mit Eingabe vom 21. August 2024 teilte die Gesuchsgegnerin mit, die involvierten Parteien ständen zurzeit in Verhandlungen, um eine einvernehmliche Einigung zu finden. Sie würde hiermit auf eine Stellungnahme verzichten.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 12. August 2024).

2. Unbestrittener Tatsachenvortrag 2.1. Der Präsident hat sich bereits in der Verfügung vom 12. August 2024 mit den Behauptungen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt und es für glaubhaft erachtet, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Entschädigungen für Handwerkeroder Unternehmerleistungen im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB handelt, ein Teil der Forderungen noch nicht beglichen ist sowie die gesetzliche Eintragungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

2.2. Der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin blieb von der Gesuchsgegnerin unbestritten. Deshalb sind die Voraussetzungen für die vorläufigen Eintragung je eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grdst.-Nr. aaa GB Y._____ (E-GRID: ccc) in Höhe von Fr. 195'906.30 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 26. Februar 2024 sowie auf dem Grdst.-Nr. bbb GB Y._____ (E-GRID: ddd) in Höhe von Fr. 596'981.10 zuzüglich

Verzugszins von 5 % ab dem 26. Februar 2024 erfüllt und die mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 12. August 2024 superprovisorisch angeordnete vorläufigen Vormerkungen der beiden Bauhandwerkerpfandrechte ist in diesem Umfang vorsorglich zu bestätigen.

3. Prosequierung Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.1 Die Prosequierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vorliegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m.

Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.2

4. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden in den summarischen Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren nach der langjährigen handelsgerichtlichen Praxis der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).3 Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tragen.

4.1.

Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'500.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden sie vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten, d.h. Fr. 2'500.00, direkt zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Gesuchstellerin zu.

4.2.

Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 792'887.40 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 40'062.20 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 10'015.55.

Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem

1 SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1663 ff.

2 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670.

3 VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 230.

weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 8'012.40. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Gesamtbetrag in der Höhe von gerundet Fr. 8'250.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat.

Dem gesuchstellerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).4 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen.

4.3.

Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

In Gutheissung des Gesuchs vom 8. August 2024 werden die mit Verfügung vom 12. August 2024 zugunsten der Gesuchstellerin angeordneten Vormerkungen

- auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Grdst.-Nr. aaa GB Y._____ (E-GRID: ccc) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 195'906.30 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Februar 2024 sowie

- auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Grdst.-Nr. bbb GB Y._____ (E-GRID: ddd) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 596'981.10 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Februar 2024 vorsorglich bestätigt.

2.

Das Grundbuchamt R._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss

Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten.

4 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: <https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf> (zuletzt besucht am 23. August 2024).

3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 25. November 2024 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.

3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird.

3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen.

4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten, d.h. Fr. 2'500.00, der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen.

4.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 8'250.00 zu ersetzen.

4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet.

Zustellung an:

− die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 21. August 2024 und Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. August 2024 [inkl. Beilage]) − das Grundbuchamt R._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. August 2024

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.:

Vetter Wenzinger