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HSU.2024.10 • OG AG HSU.2024.10 KI-generiert

Company's Debt Enforcement Case Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer HSU.2024.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company initiated a legal action seeking to prevent a debt enforcement proceeding against it, claiming the debt did not exist. The court dismissed the action because the company failed to pay the required court cost deposit, which is a fundamental procedural prerequisite. Consequently, the company was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m, Art. 98 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Company's Debt Enforcement Case Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The court dismissed the action because the company failed to pay the required court cost deposit, which is a fundamental procedural prerequisite. Consequently, the company was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Leistung des Kostenvorschusses Forderungsklage Verfahrenskosten Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision is cited in the context of non-payment of the court cost deposit, leading to the court not entering into the action.

Art. 60 ZPO

This provision concerns the court's duty to examine procedural prerequisites, including the payment of cost deposits.

Art. 98 ZPO

This provision is cited in conjunction with Art. 59 ZPO regarding the payment of cost deposits as a procedural prerequisite.

Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

This provision is cited in conjunction with Art. 98 ZPO regarding the payment of cost deposits as a procedural prerequisite.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision states that procedural costs are imposed on the losing party, and in case of non-entry, the plaintiff is considered the losing party.

Art. 91 Abs. 1 ZPO

This provision is cited for determining the amount in dispute for calculating court costs.

Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO

This provision is cited for determining the components of court costs, specifically the decision fee.

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Volltext

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2024.10 / as / as

Entscheid vom 4. April 2024

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin A._____ AG,__________ vertreten durch Martin Basler, Rechtsanwalt, Weiherstrasse 1, 4800 Zofingen

Gesuchsgegne- T. AG, ______________ rin

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Summarisches Verfahren betreffend Art. 85a SchKG

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. (AG). Sie bezweckt in der Hauptsache […] [GB] 3).

2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in T._____ (LU). Sie hat im Wesentlichen […] zum Zweck (GB 4).

3. Mit Gesuch vom 11. März 2024 (Postaufgabe: 11. März 2024) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:

" 1.

Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von CHF 123'898.25 nebst Zins zu 5% seit dem 11.10.2023, Betreibung Nr. aaa des B._____ R._____ (Zahlungsbefehl vom 22.11.2023) nicht besteht.

2.

Es sei die Betreibung-Nr. 123 des B._____ R._____ (Zahlungsbefehl vom 22.11.2023) gegen die Klägerin aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.

3.

Es sei die Betreibung-Nr. 123 des B._____ R._____ (Zahlungsbefehl vom 22.11.2023) gegen die Klägerin für die Dauer des Prozesses vorläufig einzustellen und dies dem zuständigen Konkursrichter des Bezirksgerichts R._____ mitzuteilen.

4.

Die vorläufige Einstellung der Betreibung sei superprovisorisch anzuordnen und dem zuständigen Konkursrichter des Bezirksgerichts R._____ mitzuteilen.

5.

Alles unter der gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen MwSt.-Anteile von 8.1% auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Beklagten."

4. Mit Verfügung vom 12. März 2024 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang des Gesuchs, wies das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. 123 des B._____ R._____ (Zahlungsbefehl vom 22. November 2023) ab, setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Gesuchsantwort und setzte der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 20. März 2024 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.00.

5. Mit Gesuchsantwort vom 18. März 2024 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren:

" 1.

Alle Anträge der Klägerin sind abzuweisen.

2.

Die Forderung von CHF 123'898.25 nebst Zins seit dem 11. Oktober 2023 ist berechtigt.

3.

Alles unter den gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

6. Nachdem die Gesuchstellerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 21. März 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen an mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO; ZÜR- CHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 55).

2. Die Gesuchstellerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch vom 11. März 2024 ist nicht einzutreten.

3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend.

3.2. Der Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 Abs. 1 ZPO. Er wird aufgrund des Rechtsbegehrens berechnet und beträgt vorliegend Fr. 123'898.25.

3.3. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin auferlegt.

3.4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchsgegnerin nicht anwaltlich vertreten liess und keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. nachweist.

Der Vizepräsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 11. März 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Gesuchsantwort vom 18. März 2024 [inkl. Beilagen]) − die Gesuchsgegnerin

Mitteilung an: − Bezirksgericht R._____

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. April 2024

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly