Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HSU.2023.39 • OG AG HSU.2023.39 KI-generiert

Company v. Individual (Commercial Court Jurisdiction)

Geschäftsnummer HSU.2023.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company sought a provisional registration of a construction lien against a property owner's land based on work performed under a contract. The court dismissed the application, finding that the Commercial Court lacked jurisdiction because the defendant was an individual not registered in the commercial register, and therefore the dispute was not a commercial matter as required by statute for the Commercial Court's jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 13 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 6 Abs. 5 ZPO, Art. 6 Abs. 2 ZPO; Company v. Individual (Commercial Court Jurisdiction): The court dismissed the application, finding that the Commercial Court lacked jurisdiction because the defendant was an individual not registered in the commercial register, and therefore the dispute was not a commercial matter as required by statute for the Commercial Court's jurisdiction.

Schlagwörter

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Handelsstreitigkeit Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Eintragung ins Handelsregister sachliche Unzuständigkeit Bauunternehmen Kommanditgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 2 ZPO

The court determined that the dispute did not fall under the jurisdiction of the Commercial Court based on this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited for imposing court costs on the applicant.

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Volltext

Handelsgericht

1. Kammer

HSU.2023.39 / fn / MD

Entscheid vom 4. Oktober 2023

Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin Näf

Gesuchstellerin A._____

Gesuchsgegner B._____

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Präsident entnimmt den Akten:

1.

Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____. Sie hat gemäss gerichtsnotorischem Handelsregistereintrag unter anderem […] zum Zweck.

2.

Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person. Er wurde am tt.mm.jjjj geboren und hat Wohnsitz in R._____.

Der Gesuchsgegner ist Alleineigentümer des Grundstücks GB S._____ Nr. aaa.

3.

Mit Gesuch vom 30. September 2023 (Postaufgabe: 2. Oktober 2023)

stellte die Gesuchstellerin unter Verwendung des vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellten Formulars die folgenden Rechtsbegehren:

" 1.

Das Grundbuchamt T._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde S._____, Grundbuch-/Grundbuchblatt-Nr. aaa., zugunsten der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 321'536.70 nebst 5 % Zins seit 23.06.2023 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

2.

Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.

3.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."

Begründet wurde der geltend gemachte Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts mit Forderungen aus Werkvertrag betreffend das genannte Grundstück.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder an dem Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in S._____ (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.

3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben

ist.1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.

Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich. 2

3.2.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist.3

Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person und nicht im Handelsregister eingetragen (die Gesuchstellerin behauptet auch nichts Gegenteiliges).

Folglich handelt es sich nicht um eine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Daher ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 250.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands ist dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigungen zu entrichten.

VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45.

BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N.

VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605.

Der Präsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 30. September 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  den Gesuchsgegner (mit Kopie des Gesuchs vom 30. September 2023 [inkl. Beilagen])

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dubs Näf