Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HSU.2023.38 • OG AG HSU.2023.38 KI-generiert

Dismissal of Construction Lien Registration for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer HSU.2023.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not proceed with the request to register a construction lien because the applicant failed to pay the required court costs within the set deadline, including a final extension. The court reasoned that the payment of a cost deposit is a prerequisite for initiating legal proceedings, and failure to comply leads to the dismissal of the request and the cancellation of any provisional registration. Consequently, the applicant was ordered to bear the court costs, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 105 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Construction Lien Registration for Non-Payment of Court Costs: The court reasoned that the payment of a cost deposit is a prerequisite for initiating legal proceedings, and failure to comply leads to the dismissal of the request and the cancellation of any provisional registration. Consequently, the applicant was ordered to bear the court costs, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Leistung des Kostenvorschusses Baukosten Zahlungsfrist Ausdehnung des Verfahrens Baubusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Used to declare the application inadmissible because the cost deposit was not paid even within the final deadline.

Art. 106 ZPO

Used to determine that the applicant party is considered to have lost the case due to non-admission and must bear the procedural costs.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Used for the determination and distribution of procedural costs.

Art. 105 Abs. 1 ZPO

Used for the determination of court costs.

Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

Used to establish that the payment of the cost deposit is a procedural prerequisite.

Art. 98 ZPO

Used to justify the demand for a cost deposit from the applicant party.

Art. 101 Abs. 1 ZPO

Used to set a deadline for the payment of the cost deposit.

Art. 66 al. 1 LTF

Court costs are imposed on the applicant.

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Volltext

Handelsgericht

1. Kammer

HSU.2023.38 / FN / SV

Entscheid vom 6. November 2023

Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin Näf Rechtspraktikantin Vollenweider

Gesuchstellerin A._____

Gesuchsgegne- B._____ rin

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Präsident entnimmt den Akten:

1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____. Im Wesentlichen bezweckt sie […].

2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie bezweckt hauptsächlich […].

Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks GB S._____ Nr. aaa.

3. Mit Gesuch vom 30. September 2023 (Postaufgabe: 2. Oktober 2023) stellte die Gesuchstellerin unter Verwendung des vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellten Formulars die folgenden Rechtsbegehren:

" 1.

Das Grundbuchamt T._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde S._____, Grundbuch-/Grundbuchblatt- Nr. aaa., zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 321'575.55 nebst 5 % Zins seit 23.06.2023 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

2.

Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.

3.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."

4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 bewilligte der Präsident das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von Fr. 64'315.11 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 46'054.70 seit dem 23. Juni 2023 und auf dem Betrag von Fr. 18'260.41 seit dem 2. Juli 2023 und wies das Grundbuchamt T._____ an, die Vormerkung sofort einzutragen. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'050.00 bis am 16. Oktober 2023 aufgefordert.

5. Das Grundbuchamt T._____ merkte die vorläufige Eintragung am 5. Oktober 2023 (Tagebuchnummer 10627) vor.

6.

Da die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom

4. Oktober 2023 angesetzten Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Damit wurde die Androhung verbunden, das Gericht werde im Säumnisfall nicht auf das Gesuch eintreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

7.

Die Gesuchstellerin bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 angesetzten Nachfrist nicht.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 4. Oktober 2023).

2.

2.1.

Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der gesuchstellenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das Gericht setzt zu dessen Leistung eine Frist an (Art. 101 Abs. 1 ZPO) und tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

2.2.

Die Gesuchstellerin hat den eingeforderten Kostenvorschuss auch nicht innert der angesetzten Nachfrist geleistet. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin ist deshalb nicht einzutreten und das Grundbuchamt T._____ ist anzuweisen, die am 5. Oktober 2023 vorgenommene vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu löschen.

3.

3.1.

Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Parteientschädigungen werden nur auf Antrag zugesprochen1, wobei als solche der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung

BGE 139 III 334 E. 4.3.

und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, sofern eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, gelten (vgl. Art. 96 ZPO).

3.2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 ZPO). Demgemäss sind die Prozesskosen der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

3.3. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt (§ 8 VKD; SAR 221.150).

3.4. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht beantragt. Da sie anwaltlich nicht vertreten ist und sich im Verfahren nicht vernehmen liess, sind ihr aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten entstanden. Es wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen.

Der Präsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 30. September 2023 (Postaufgabe: 2. Oktober 2023) wird nicht eingetreten.

2. Das Grundbuchamt T._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss

Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Tagebuchnummer 10627) zu löschen.

3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein) − die Gesuchsgegnerin

− das Grundbuchamt T._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)

Mitteilung an: − die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. November 2023

Handelsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dubs Näf