*Construction Lien Registration Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit*
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company sought the provisional registration of a construction lien against a property. The court declined to consider the application because the applicant failed to pay the required cost deposit, even after being granted an extension. According to civil procedure rules, failure to pay the cost deposit, a prerequisite for legal action, results in the dismissal of the case, with the applicant being responsible for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m, Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; *Construction Lien Registration Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit*: The court declined to consider the application because the applicant failed to pay the required cost deposit, even after being granted an extension. According to civil procedure rules, failure to pay the cost deposit, a prerequisite for legal action, results in the dismissal of the case, with the applicant being responsible for court costs.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for not proceeding with the application if the cost deposit is not paid within the extended deadline.
This provision requires the court to examine the procedural prerequisites of a case, which includes the payment of the cost deposit.
This provision is cited in conjunction with Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO as part of the requirement for paying the cost deposit.
This provision is cited in conjunction with Art. 98 ZPO as part of the requirement for paying the cost deposit.
This provision governs the allocation of court costs to the losing party, and the applicant is considered the losing party due to non-admission.
This provision is referenced in relation to the opposing party not incurring any expenses or not requesting party compensation.
This provision requires the court to examine the procedural prerequisites of a case, which includes the payment of the cost deposit.
This provision governs the allocation of court costs to the losing party, and the applicant is considered the losing party due to non-admission.
Volltext
Handelsgericht
1. Kammer
HSU.2022.30
Entscheid vom 25. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin Füglister
Gesuchstellerin A._____
Gesuchsgegne- B._____ rin
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Der Präsident entnimmt den Akten:
1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C.. Sie bezweckt die Ausführung sämtlicher Gipserarbeiten bei Sanierungen, Umund Ausbauten, Fassaden sowie Neubauten.
2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D..
3. Mit Gesuch vom 22. September 2022 (gleichentags persönlich überbracht) stellte die Gesuchstellerin das folgende Rechtsbegehren:
" Das Grundbuchamt Baden sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde D., Kataster-Nr. E, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 7'373'767.37 nebst 5 % Zins seit 01.09.2022 vorläufig als Vormerkung einzutragen."
4. 4.1. Mit Verfügung vom 23. September 2022 bestätige der Präsident den Parteien den Eingang des Gesuchs und setzte der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 11'400.00.
4.2. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 setzte der Präsident der Gesuchstellerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. Oktober 2022. Damit wurde die Androhung verbunden, im Säumnisfall werde auf das Gesuch nicht eingetreten.
4.3. Die Gesuchstellerin bezahlte den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).1
2.
Die Gesuchstellerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 11'400.00 trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch vom 22. September 2022 ist nicht einzutreten.
3.
3.1.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende bzw. die gesuchstellende Partei, d.h. vorliegend die Gesuchstellerin, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2.
Die Gerichtskosten, bestehend einzig aus der Entscheidgebühr, werden auf Fr. 500.00 festgesetzt (vgl. § 8 i.V.m. § 13 des Dekrets über die Verfahrenskosten; SAR 221.150) und der Gesuchstellerin auferlegt.
3.3.
Der Gesuchsgegnerin ist kein Aufwand entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) bzw. sie hat kein Antrag für eine Parteientschädigung gestellt. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen.
1 ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 55.
Der Präsident erkennt:
1.
Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 22. September 2022 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an:
die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin
Mitteilung an:
die Obergerichtskasse
4.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG)
verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Oktober 2022
Handelsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dubs Füglister