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HSU.2021.47 • OG AG HSU.2021.47 KI-generiert

Association Dispute Lacks Subject-Matter Jurisdiction and Urgency

Geschäftsnummer HSU.2021.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear a request to invalidate a general meeting resolution and for provisional measures. The court reasoned that it lacked subject-matter jurisdiction because the dispute involved an incorporated association, not a commercial company or cooperative, and also that the request for provisional measures likely lacked the required urgency given the delay in filing.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 6 Abs. 4 ZPO, Art. 5 Abs. 1 ZPO, Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m; Association Dispute Lacks Subject-Matter Jurisdiction and Urgency: The court reasoned that it lacked subject-matter jurisdiction because the dispute involved an incorporated association, not a commercial company or cooperative, and also that the request for provisional measures likely lacked the required urgency given the delay in filing.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Streitgegenstand wirtschaftlicher Verein fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis fehlende Dringlichkeit Generalversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO

The court lacked subject-matter jurisdiction for disputes arising from the law of associations, as specified in this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The applicant was ordered to bear the court costs.

Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO

The court fixed the court costs based on the decision fee.

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Volltext

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2021.47 / as / mv

Entscheid vom 6. Dezember 2021

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Sulser

Gesuchsteller A._____,

Gesuchsgegne- B._____, rin

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Nichtigkeit/Anfechtung Generalversammlungsbeschluss vom E und superprovisorischer Massnahmen

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Der Gesuchsteller ist eine natürliche Person mit Sitz in Q. und Vereinsmitglied der Gesuchsgegnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin ist ein Verein nach Schweizer Recht mit Sitz in R. Er bezweckt im Wesentlichen […] (Gesuchsbeilage 1).

3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 (Postaufgabe: 5. Dezember 2021) stellte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren:

" 1.

Es sei Beschluss der Generalversammlung des Beklagten vom E, festgehalten im Protokoll der Auszählung der Stimmen vom F (Beilage 3) und dem Kläger am G bekannt geworden, für ungültig zu erklären;

2.

Eventuell sei der Beschluss aufzuheben, da das notwendige Quorum der Zustimmungen nicht erreicht wurde.

3.

Es sei dem Beklagten, dessen Vorstandsmitgliedern und Organen unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB vorsorglich und vorläufig bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Klage zu verbieten, das im angefochtenen Beschluss vorgesehene Vorhaben weiter zu verfolgen und weitere Vereinsmittel zu dessen Umsetzung einzusetzen;

4.

Es sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage vorsorglich und vorläufig eine Grundbuchsperre über die im Eigentum des Beklagten stehenden Parzellen in S. Nr. H und T. Nr. I und allenfalls weiter in seinem Eigentum stehende Parzellen zu verfügen.

5.

Die Grundbuchsperre sei superprovisorisch anzuordnen.

6.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten;"

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2. Zuständigkeit

2.1. Örtliche Zuständigkeit Die vereinsrechtliche Anfechtungsklage ist am Sitz des Vereins zu erheben.1

2.2. Sachliche Zuständigkeit Gemäss Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone das Handelsgericht für zuständig erklären für Streitigkeiten, für welche Art. 5 Abs. 1 ZPO eine einzige kantonale Instanz vorschreibt sowie für sämtliche Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und der Genossenschaften.2 Dies hat der

C. in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO mehrheitlich getan. Vorliegend geht es um keine Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 5 ZPO. Zu prüfen bleibt daher, ob eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO gegeben ist.

Eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften erfasst sämtliche Klagen, die ihr Fundament in den Art. 552-926 OR haben, bspw. die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung oder Verantwortlichkeitsklagen. Nicht von dieser Zuständigkeit erfasst sind jedoch Ansprüche aus dem Recht der einfachen Gesellschaft und der eingetragenen Vereine und Stiftungen.3 Vorliegend handelt es sich um behauptete Ansprüche aus dem Recht eines eingetragenen Vereins. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist damit nicht gegeben, so dass auf das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten ist.

3. Fehlende besondere Dringlichkeit Überdies würde es dem Gesuch wohl am Erfordernis der Glaubhaftmachung der besonderen zeitlichen Dringlichkeit fehlen (vgl. Art. 265 ZPO), da der fragliche Generalversammlungsbeschluss bereits am E stattfand (Mitteilung des Resultats mit Schreiben vom J; Gesuchsbeilage 3) und ein

1 BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, 6. Aufl. 2018, Art. 75 N. 32.

2 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 32.

3 KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, 3. Aufl. 2021, Art. 6 N. 13; VETTER (Fn. 2), Art. 6 N. 36.

schlagartiges und sofortiges Eingreifen des Richters nicht mehr als angezeigt erscheint, so dass zumindest der superprovisorische Erlass der beantragten Massnahmen höchstwahrscheinlich abzuweisen wäre.

4. Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).

5. Prozesskosten 5.1. Abschliessend sind die Prozesskosten zu verteilen, welche vorliegend einzig aus den Gerichtskosten bestehen, weil der Gesuchsgegnerin aufgrund des Gesuchs vom 5. Dezember 2021 kein Aufwand entstanden ist.

6. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. In Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit wird sie auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO vom Gesuchsteller zu bezahlen.

7. Die Zustellung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich an die Gesuchsgegnerin selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vorliegt.

Der Vizepräsident erkennt:

1. Auf das Gesuch (Rechtsbegehren 3-5) vom 5. Dezember 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

Zustellung an:  den Gesuchsteller (mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (mit Doppel des Gesuchs vom 5. Dezember 2021)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. Dezember 2021

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Sulser