Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HSU.2020.16b • OG AG HSU.2020.16b KI-generiert

Jurisdiction over Provisional Measures: Aggregated Claims and Simplified Proceedings

Geschäftsnummer HSU.2020.16b
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company sought to provisionally register construction liens against properties owned by several other companies. The court dismissed the application, finding that it lacked subject-matter jurisdiction. Although the court had jurisdiction over provisional measures, it determined that the main action, concerning claims individually valued below CHF 30,000, would fall under simplified proceedings, which are excluded from the Commercial Court's jurisdiction. The court reasoned that the aggregation of claims did not alter the simplified procedure for each individual claim, thus rendering the Commercial Court incompetent for the main case and consequently for the provisional measures.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 13 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 6 Abs. 5 ZPO, Art. 243 Abs. 1 ZPO; Jurisdiction over Provisional Measures: Aggregated Claims and Simplified Proceedings: The court dismissed the application, finding that it lacked subject-matter jurisdiction. Although the court had jurisdiction over provisional measures, it determined that the main action, concerning claims individually valued below CHF 30,000, would fall under simplified proceedings, which are excluded from the Commercial Court's jurisdiction. The court reasoned that the aggregation of claims did not alter the simplified procedure for each individual claim, thus rendering the Commercial Court incompetent for the main case and consequently for the provisional measures.

Schlagwörter

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Vorläufige Maßnahmen sachliche Unzuständigkeit Handelssache vereinfachtes Verfahren Bauunternehmen Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 ZPO

The court did not enter into the application because the procedural prerequisites were not met.

Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO

The court lacked jurisdiction because the prerequisites for jurisdiction in the main case were not met.

§ 8 VKD

The court imposed court costs on the applicant.

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Volltext

Handelsgericht

2. Kammer

HSU.2020.16

Entscheid vom 3. März 2020

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin S. AG, _____________ vertreten durch lic. iur. Jörg Christian Schenkel, Rechtsanwalt, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8006 Zürich

Gesuchsgegne- E. AG, _____________ rin 1

Gesuchsgegne- G. AG, _____________ rin 2

Gesuchsgegne- S. GmbH, _____________ rin 3

Gesuchsgegne- G. AG, _____________ rin 4

Gesuchsgegne- P. AG, _____________ rin 5

Gesuchsgegne- M. AG, _____________ rin 6

Gesuchsgegne- E. AG, _____________ rin 7

Gesuchsgegne- B. AG, _____________ rin 8

Gesuchsgegne- L AG, _____________ rin 9

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern. Sie bezweckt hauptsächlich ____________ [GB] B).

2. Die Gesuchsgegnerinnen sind juristische Personen und haben alle ihren Sitz im Kanton Luzern (GB 2.1-9). Sie sind jeweils Alleineigentümerinnen von Stockwerkeinheiten an der P.-Strasse in B. (Stammgrundstück Nr. 123 GB B. [E-GRID 987]; GB C-D.10)

3. Mit Gesuch vom 2. März 2020 (persönlich überbracht am 3. März 2020) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO).

Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Grundstücke, auf welchen die Gesuchstellerin die insgesamt zehn Bauhandwerkerpfandrechte vorläufig eintragen lassen will, befinden sich in B.

AG (D.1-D.10). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.

3. Sachliche Zuständigkeit 3.1.

Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist. Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.

Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich.1.

1 BGE 140 III 355 E. 2.4, 138 III 471 E. 3.1; VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger ([Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 38 f. je m.w.N.

3.2.

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis und mit Fr. 30'000.00 gilt gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren. Dieses ist vor dem Handelsgericht gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Das vereinfachte Verfahren geht jeweils der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vor.2

3.3.

Die einfache Streitgenossenschaft besteht aus einer subjektiven Klagenhäufung. Sie ist nur unter den in Art. 71 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn die einzelnen Klagen auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, die gleiche Verfahrensart anwendbar ist und die gleiche sachliche Zuständigkeit gilt.3 Bei der einfachen Streitgenossenschaft bleibt gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerte nach Art. 93 Abs. 1 ZPO erhalten.

Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist für Klagen gegen Streitgenossen ausgeschlossen, wenn der Streitwert des betreffenden Anspruchs Fr. 30'000.00 nicht übersteigt.4

3.4.

Vorliegend belaufen sich die Streitwerte der insgesamt zehn Klagen auf zwischen Fr. 8'068.00 und Fr. 14'094.00 und liegen damit jeweils unter Fr. 30'000.00 (auch die beiden objektiv gehäuften Klagen gegen die G. AG betragen in der Summe lediglich Fr. 17'361.00)5. Sämtliche dieser Klagen sind einzeln betrachtet somit im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Eine Änderung der Verfahrensart aufgrund der Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte verbietet sich nach Art. 93 Abs. 2 ZPO. Demnach sind die einzelnen Klagen auch im Rahmen der vorliegenden einfachen passiven Streitgenossenschaft im vereinfachten Verfahren zu beurteilen.

Das Handelsgericht ist damit für das vorliegende Gesuch vom 2. März 2020 somit sachlich nicht zuständig.

3.5.

Aufgrund der obigen Ausführungen fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts in der Hauptsache und

2 BGE 143 III 137, 139 III 457. Bestätigt in BGE 142 III 788, 142 III 515 und in BGer 4A_340/2017 vom 24. Juli 2017 E. 2.4. Kritisch SCHNEUWLY, Das Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte zum vereinfachten Verfahren de lege lata und de lege ferenda, SJZ 2018,

S. 361 ff.

3 BGE 138 III 471 E. 5.1.

4 DAETWYLER/STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in:

Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich 1866-2016, 2016, S. 191. Siehe auch W INTSCH/MEYER, Streitwertaddition bei Klagenhäufung und einfacher Streitgenossenschaft, ZZZ 2016, S. 278 ff. m.w.N.

5 Vgl. dazu BGE 142 III 788 E. 4.

daher auch für vorsorgliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 750.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Mangels Aufwand sind den Gesuchsgegnerinnen 1-9 keine Parteientschädigungen zu entrichten.

Der Vizepräsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 2. März 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 750.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: joerg.schenkel@landmann.ch)  die Gesuchsgegnerinnen 1-9 (mit Kopie des Gesuchs vom 2. März 2020 [inkl. Beilagen])

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form

darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. März 2020

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly