Preliminary Possession Orders and Invalid Land Consolidation Plans
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn cases of urgent preliminary possession orders, the court can declare that judicial holidays do not apply, as this type of proceeding is considered urgent. The court's decision on this matter must be a formal, actionable order, and should be explicitly included in the disposition of the ruling. Furthermore, an incomplete perimeter plan for land consolidation is legally invalid, as it fails to meet the requirements for public display, which necessitates the inclusion of a detailed area table and other essential documentation.
Legislator-Regeste
AmtlichFormelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung - Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung ist die Nichtgeltung der Gerichtsferien infolge Dringlichkeit ohne weiteres zu verfügen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with other provisions to establish the application of court holidays in proceedings before the appraisal commission.
Cited in conjunction with other provisions to establish the application of court holidays in proceedings before the appraisal commission.
Cited in conjunction with other provisions to establish the application of court holidays in proceedings before the appraisal commission.
Cited as the legal basis for waiving court holidays in urgent cases.
Cited to outline the required preparatory documents before the initiation decision in land reallocation procedures.
Cited to establish the public display requirements for preparatory documents and the initiation decision.
Volltext
344 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 haltung ist insoweit nicht bloss faktischer Natur, sondern auch rechtlich geschützt (BGE 126 I 213 Erw. 1b/bb S. 215; BGE 1P.746/2000 vom 11. Mai 2001 Erw. 1a). Die Schätzungskommission schliesst sich der höchstrichterlichen Praxisänderung an.
(...)
96 Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung
- Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung ist die Nichtgeltung der Gerichtsferien infolge Dringlichkeit ohne weiteres zu verfügen.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
15. Juni 2004 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen S.
Aus den Erwägungen
6. Gemäss § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100) vom
9. Juli 1968 und § 89 Abs. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 gelten auch für das Verfahren vor der Schätzungskommission Gerichtsferien. Davon kann der Richter nach § 90 Abs. 2 lit. a ZPO in dringenden Fällen eine Ausnahme verfügen. Für die Nichtgeltung der Gerichtsferien verlangt das Gesetz demnach eine Verfügung des Gerichts, die als rechtsgestaltender Akt erkennbar sein muss (AGVE 1990, S. 68 f.). Die Nichtgeltungsanordnung ist ins Verfügungsdispositiv aufzunehmen (so Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 90 N 3).
Da es sich bei der vorzeitigen Besitzeinweisung um ein vorsorgliches und damit dringliches Verfahren handelt, ist die Nichtgeltung der Gerichtsferien ohne weiteres zu verfügen. 2004 Umlegungsrecht 345
II. Umlegungsrecht
97 Baulandumlegung; unvollständiger Perimeterplan
- Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses (Erw. 2.2.1.).
- Unvollständiger Perimeterplan (Erw. 2.2.2.).
- Rechtsfolge eines unvollständigen Perimeterplans (Erw. 2.4.).
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
23. März 2004 in Sachen M. gegen Landumlegung S.
Aus den Erwägungen
2.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden das Fehlen aussagekräftiger Planunterlagen. Es seien keine den Anforderungen an eine öffentliche Auflage genügenden Pläne vorhanden. Dort habe nur eine Planskizze mit Handnotizen gezeigt werden können. So fehle unter anderem auch eine Flächentabelle.
2.2.1. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung vom 23. Februar 1994 (LEV; SAR 713.112) sind vor dem Einleitungsbeschluss zu erstellen:
- ein Plan über die Abgrenzung des Umlegungsgebietes (Perimeterplan) und ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und der Flächen gemäss Grundbuch;
- ein Bericht über die vorgesehene Landumlegung, ihre Ziele und ihr Verhältnis zur Nutzungsplanung;
- ein Voranschlag über die mutmasslichen Aufwendungen und über die ungefähre Belastung der Grundeigentümer.
Diese vorbereitenden Unterlagen sind zusammen mit dem Einleitungsbeschluss des Gemeinderates öffentlich aufzulegen (§ 2 LEV).
Anlässlich der Verhandlung war unbestritten, dass der Einleitungsbeschluss und der Perimeterplan tatsächlich aufgelegen sind