Construction Noise Compensation and Land Reallocation Objections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA commission ruled that construction noise lasting nine weeks did not constitute an extraordinary duration or cause significant damage, thus not entitling compensation. Separately, a court determined that individual heirs in a co-ownership can file compensation claims under construction law, distinguishing between substantive and procedural legitimacy, as administrative law only requires a protected interest to file a complaint. Finally, an objection in a land reallocation process is not an appeal, meaning the scope of issues that can be brought before the commission is not limited to the original objection.
Legislator-Regeste
AmtlichFormelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft. - Unterscheidung zwischen der Sach- und Verfahrenslegitimation. - Entschädigungsbegehren nach § 152 BauG dürfen grundsätzlich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Ausnahme vom Gesamthandprinzip).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the entitlement of a co-heir to file a request for compensation.
Cited to define the nature of an objection as not being a formal appeal, thus precluding the concept of an appeal extension.
Volltext
446 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 sind und zu einer beträchtlichen Schädigung des von den Bauarbeiten betroffenen Nachbarn führen (BGE 113 Ia 357, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Voraussetzung der Dauer führte das Bundesgericht in BGE 106 Ib 251 aus, dass eine Störung, welche von einer Baustelle über einen Zeitraum von drei bzw. sechs Monaten ausgeht, in der Regel entschädigungslos hinzunehmen ist; dieser Hinweis erfolgte bei Beurteilung eines unbefristeten Mietverhältnisses. Daraus lässt sich auf den vorliegenden Fall schliessen, dass die maximale Einwirkung von neun Wochen das Kriterium der aussergewöhnlichen Dauer von vornherein nicht erfüllt. Ob die Einwirkungen durch die Bauarbeiten ihrer Art und Stärke nach aussergewöhnlich waren, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
Immerhin sei noch angeführt, dass die vom Gesuchsteller bezifferte Einkommenseinbusse von Fr. 2'500.- für einen Geschäftsbetrieb nicht als beträchtlicher Schaden gelten kann.
(...)
102 Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft.
- Unterscheidung zwischen der Sachund Verfahrenslegitimation.
- Entschädigungsbegehren nach § 152 BauG dürfen grundsätzlich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Ausnahme vom Gesamthandprinzip).
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
13. November 2001 in Sachen Kanton Aargau gegen Erbengemeinschaft E. L.
Aus den Erwägungen
1.2.1. Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210.1] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Von den fünf Mit- 2001 Enteignungsrecht 447
gliedern der EG L. haben vier nicht auf das Einschreiben der Schätzungskommission (...) reagiert (...) und haben damit der Abtretung, namentlich der vom Kanton angebotenen Entschädigung, konkludent zugestimmt (vgl. die Einschreiben an die Miterben vom 12. September 2001 sowie dieselbe Feststellung in der Einladung vom 26. Oktober 2001 zur Verhandlung vom 2. November 2001). Einzig E. L. hat eine Eingabe nach § 152 BauG gemacht (...). Daher ist nachfolgend aufzuzeigen, ob und inwiefern er für sich legitimiert ist, eine solche einzureichen.
1.2.2. Praxis und Literatur unterscheiden zwischen der Sachlegitimation und der Verfahrenslegitimation eines Gesamthandschaftsverhältnisses. Im Verwaltungsprozess kommt dem Vorliegen eines Gesamthandschaftsverhältnisses nicht die selbe Bedeutung zu wie im Zivilprozessrecht, da sich die Beschwerdebefugnis im Verwaltungsprozess nicht als Legitimation zur Sache definiert (§ 38 VPRG), sondern im Grundsatz ein schutzwürdiges eigenenes Interesse - d.h. die Verfahrenslegitimation - zur Beschwerdeführung genügt (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, S. 7 f.). Bei belastenden Verfügungen darf sich deshalb auch der einzelne Gesamthandschafter zur Wehr setzen; es sei denn, die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Gesamthandschafter würden dadurch gefährdet. E. L. ist daher grundsätzlich auch alleine zu einer Eingabe nach § 152 BauG legitimiert. Es wird im Laufe der weiteren Erwägungen zu zeigen sein, wo sich Grenzen seines Alleingangs ergeben.
Die Eingabe (...) wurde ausserdem fristund formgerecht eingereicht, so dass auf sie vorläufig einzutreten ist.
(...) 2001 Umlegungsrecht 449
II. Umlegungsrecht
103 Neuzuteilung; Beschwerdeerweiterung.
- Die Einsprache nach § 78 Abs. 1 BauG stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar. Im Zusammenhang mit dem Einreichen einer Beschwerde vor der Schätzungskommission kann deshalb nicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
26. Juni 2001 in Sachen S. gegen Baulandumlegung D.
Aus den Erwägungen
4.1.1. (...) Anderseits wurde jene [Frage] nach der Zulässigkeit einer Beschwerdeerweiterung angesprochen (...). Die Parteien wurden dabei darauf hingewiesen, dass bei der Einreichung einer Beschwerde vor der Schätzungskommission noch gar nicht von einer Erweiterung des Beschwerdegegenstands gesprochen werden kann, da das Einspracheverfahren nach § 78 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 kein eigentliches Rechtsmittel darstellt, sondern lediglich das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zum Abschluss bringt (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N 11 zu § 45), so dass die potentiellen Streitgegenstände, die vor die Schätzungskommission gebracht werden können, die gesamte in der entsprechenden Stufe des Umlegungsverfahrens zu regelnde Materie umfassen können.
(...)