Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EV.1999.50008 • SVWG AG EV.1999.50008 KI-generiert

Administrative Contract Not Material Expropriation; Prescription Moot

Geschäftsnummer EV.1999.50008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A protective zone established by administrative contract does not constitute a material expropriation because it lacks the unilateral, sovereign intervention into property rights required for such a claim. Therefore, any claims for compensation based on material expropriation arising from the contract are invalid from the outset, rendering the issue of prescription moot. The assessment for expropriation matters must consider the factual and legal circumstances at the time the property rights became legally binding, which in this case was when the zoning resolution became final.

Legislator-Regeste

Amtlich

Materielle Enteignung; Schutzzone. - Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjährung. - Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durch eine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone.

Schlagwörter

KI-generiert
verwaltungsrechtlicher Vertrag Enteignung Eigentumsrecht Zonenbeschränkungen Verjährung Verwirkung im öffentlichen Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 684 i.V.m
Zum Inhalt des Grundeigentums gehört auch das Recht, übermässige Lärmeinwirkungen von Nachbarn auf das eigene Grundstück abwehren zu können (Art. 684 i.V.m.
§ 158 Abs. 2 BauG
Used to determine the relevant time for assessing property rights restrictions in the context of expropriation.
§ 36 Abs. 4 EGGSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VV EGGSchG
Cited to establish that protection zones acquire legal force through individual decisions under Aargau law.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 158 Abs. 2 BauG

Used to determine the relevant time for assessing property rights restrictions in the context of expropriation.

§ 36 Abs. 4 EGGSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VV EGGSchG

Cited to establish that protection zones acquire legal force through individual decisions under Aargau law.

Art. 684 i.V.m. Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907

Cited to define the content of property rights, including the right to repel excessive noise from neighbors.

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Volltext

2000 Enteignungsrecht 469

I. Enteignungsrecht

110 Materielle Enteignung; Schutzzone.

- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjährung.

- Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durch eine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone.

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

12. September 2000 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde O.

Aus den Erwägungen

...2.2.1. Zur Prüfung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung abzustellen (§ 158 Abs. 2 BauG; BGE 119 Ib 229

E. 3a S. 233; Riva Enrico, in: Aemisegger Heinz / Kuttler Alfred / Moor Pierre / Ruch Alexander, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, N 181 zu Art. 5).

2.2.2. Nach aargauischem Recht erwachsen Schutzzonen einzelverfügungsweise in Rechtskraft (§ 36 Abs. 4 EGGSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VV EGGSchG).

Die entsprechende Einzelverfügung ging dem Gesuchsteller am

15. November 1990 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom

3. Dezember 1990 wurde am 5. September 1991 infolge Vergleichs abgeschrieben (...). Der Abschreibungsbeschluss wurde am

6. September 1991 versandt und erwuchs, da nicht angefochten, Ende September 1991 in Rechtskraft (...).

Die Gesuchsgegnerin lässt anführen, als massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer allfälligen Entschädigungspflicht sei vom 16. August 1978 auszugehen; sie schliesst daraus, dass allenfalls

470 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 bestehende Entschädigungsansprüche deshalb ab dem 16. August 1988 verjährt seien (...). Mit dieser Ansicht geht sie jedoch fehl, denn die im Jahr 1978 erstellte Schutzzone wurde nicht hoheitlich verfügt, sondern kam durch eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Partnern zustande (vgl. zum Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung bzw. zu den Formen deren Anordnung: Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1678 f.). Soweit aus der damals vereinbarten Schutzzone Ansprüche aus materieller Enteignung gestellt würden, könnte der Tatbestand schon von vornherein nicht erfüllt werden (womit auch die Frage einer allfälligen Verjährung obsolet ist), fehlt es doch an einem einseitigen hoheitlichen Eingriff ins Eigentum (...).

Für den Entscheid über das Vorliegen einer materiellen Enteignung ist demnach auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die am 30. September 1991 herrschten, abzustellen.

(...)

111 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.

- Wird mit der Gewährung von Erleichterungen von der Lärmsanierungspflicht befreit, so muss für die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche der Ablauf der Lärmsanierungsfrist nicht abgewartet werden.

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

24. Oktober 2000 in Sachen Kanton Aargau gegen F. & Co. AG.

Aus den Erwägungen

...4. Zum Inhalt des Grundeigentums gehört auch das Recht, übermässige Lärmeinwirkungen von Nachbarn auf das eigene Grundstück abwehren zu können (Art. 684 i.V.m. Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907