Administrative Contract Not Material Expropriation; Prescription Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA protective zone established by administrative contract does not constitute a material expropriation because it lacks the unilateral, sovereign intervention into property rights required for such a claim. Therefore, any claims for compensation based on material expropriation arising from the contract are invalid from the outset, rendering the issue of prescription moot. The assessment for expropriation matters must consider the factual and legal circumstances at the time the property rights became legally binding, which in this case was when the zoning resolution became final.
Legislator-Regeste
AmtlichMaterielle Enteignung; Schutzzone. - Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjährung. - Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durch eine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine the relevant time for assessing property rights restrictions in the context of expropriation.
Cited to establish that protection zones acquire legal force through individual decisions under Aargau law.
Cited to define the content of property rights, including the right to repel excessive noise from neighbors.
Volltext
2000 Enteignungsrecht 469
I. Enteignungsrecht
110 Materielle Enteignung; Schutzzone.
- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjährung.
- Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durch eine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
12. September 2000 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde O.
Aus den Erwägungen
...2.2.1. Zur Prüfung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung abzustellen (§ 158 Abs. 2 BauG; BGE 119 Ib 229
E. 3a S. 233; Riva Enrico, in: Aemisegger Heinz / Kuttler Alfred / Moor Pierre / Ruch Alexander, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, N 181 zu Art. 5).
2.2.2. Nach aargauischem Recht erwachsen Schutzzonen einzelverfügungsweise in Rechtskraft (§ 36 Abs. 4 EGGSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VV EGGSchG).
Die entsprechende Einzelverfügung ging dem Gesuchsteller am
15. November 1990 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
3. Dezember 1990 wurde am 5. September 1991 infolge Vergleichs abgeschrieben (...). Der Abschreibungsbeschluss wurde am
6. September 1991 versandt und erwuchs, da nicht angefochten, Ende September 1991 in Rechtskraft (...).
Die Gesuchsgegnerin lässt anführen, als massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer allfälligen Entschädigungspflicht sei vom 16. August 1978 auszugehen; sie schliesst daraus, dass allenfalls
470 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 bestehende Entschädigungsansprüche deshalb ab dem 16. August 1988 verjährt seien (...). Mit dieser Ansicht geht sie jedoch fehl, denn die im Jahr 1978 erstellte Schutzzone wurde nicht hoheitlich verfügt, sondern kam durch eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Partnern zustande (vgl. zum Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung bzw. zu den Formen deren Anordnung: Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1678 f.). Soweit aus der damals vereinbarten Schutzzone Ansprüche aus materieller Enteignung gestellt würden, könnte der Tatbestand schon von vornherein nicht erfüllt werden (womit auch die Frage einer allfälligen Verjährung obsolet ist), fehlt es doch an einem einseitigen hoheitlichen Eingriff ins Eigentum (...).
Für den Entscheid über das Vorliegen einer materiellen Enteignung ist demnach auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die am 30. September 1991 herrschten, abzustellen.
(...)
111 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.
- Wird mit der Gewährung von Erleichterungen von der Lärmsanierungspflicht befreit, so muss für die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche der Ablauf der Lärmsanierungsfrist nicht abgewartet werden.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
24. Oktober 2000 in Sachen Kanton Aargau gegen F. & Co. AG.
Aus den Erwägungen
...4. Zum Inhalt des Grundeigentums gehört auch das Recht, übermässige Lärmeinwirkungen von Nachbarn auf das eigene Grundstück abwehren zu können (Art. 684 i.V.m. Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907