Neighborly Defense Rights: Immediate Compensation for Expropriation Despite Facilitations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant's right to compensation for expropriation of neighborly defense rights is not contingent on waiting for the statutory noise remediation deadline to expire, especially when the authority grants "facilitations" that exempt them from implementing full noise reduction measures. The court reasoned that to deny immediate compensation claims when facilitations are granted would be contradictory, as it effectively means the neighbor must tolerate noise above the limit without immediate recourse while the authority avoids its full remediation obligations.
Legislator-Regeste
AmtlichFormelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche. - Wird mit der Gewährung von Erleichterungen von der Lärmsanierungspflicht befreit, so muss für die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche der Ablauf der Lärmsanierungsfrist nicht abgewartet werden.
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KI-generiertCited as the basis for the right to repel excessive noise pollution from neighbors.
Cited as the basis for the right to repel excessive noise pollution from neighbors.
The court uses this provision to determine when the sanitation deadline expires and thus when compensation claims can be considered.
Cited in conjunction with Art. 17 USG regarding the possibility of granting reliefs, leaving open the question of whether compensation claims arise immediately.
Cited in conjunction with Art. 18 USG regarding the possibility of granting reliefs, leaving open the question of whether compensation claims arise immediately.
Cited for the normal cost regulation when no compensation is awarded.
Cited for the normal cost regulation when no compensation is awarded.
Cited for the principle that the cost of proceedings is generally borne by the public authority obligated to pay compensation.
Volltext
470 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 bestehende Entschädigungsansprüche deshalb ab dem 16. August 1988 verjährt seien (...). Mit dieser Ansicht geht sie jedoch fehl, denn die im Jahr 1978 erstellte Schutzzone wurde nicht hoheitlich verfügt, sondern kam durch eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Partnern zustande (vgl. zum Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung bzw. zu den Formen deren Anordnung: Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1678 f.). Soweit aus der damals vereinbarten Schutzzone Ansprüche aus materieller Enteignung gestellt würden, könnte der Tatbestand schon von vornherein nicht erfüllt werden (womit auch die Frage einer allfälligen Verjährung obsolet ist), fehlt es doch an einem einseitigen hoheitlichen Eingriff ins Eigentum (...).
Für den Entscheid über das Vorliegen einer materiellen Enteignung ist demnach auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die am 30. September 1991 herrschten, abzustellen.
(...)
111 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.
- Wird mit der Gewährung von Erleichterungen von der Lärmsanierungspflicht befreit, so muss für die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche der Ablauf der Lärmsanierungsfrist nicht abgewartet werden.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
24. Oktober 2000 in Sachen Kanton Aargau gegen F. & Co. AG.
Aus den Erwägungen
...4. Zum Inhalt des Grundeigentums gehört auch das Recht, übermässige Lärmeinwirkungen von Nachbarn auf das eigene Grundstück abwehren zu können (Art. 684 i.V.m. Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 2000 Enteignungsrecht 471
[SR 210]). Gegen übermässige Einwirkungen steht dem betroffenen Grundeigentümer insbesondere die Unterlassungsklage zur Verfügung. Gehen diese Immissionen jedoch von einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk aus, für welches dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht und können diese Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermieden werden, so werden die Abwehransprüche des Grundeigentümers infolge der vorrangigen öffentlichen Interessen unterdrückt. Das bedeutet eine zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Enteigneten zugunsten des Werkeigentümers, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Lärmimmissionen besteht. An Stelle des Unterlassungsanspruchs kann die Entschädigung für die Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte, mithin eine formelle Enteignung, treten (BGE 123 II 490 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.1. Vorab ist die Bedeutung der gesetzlich statuierten Sanierungsfrist zu behandeln. Unter dem 4. Kapitel "Bestehende ortsfeste Anlagen", 1. Abschnitt "Sanierungen und Schallschutzmassnahmen", bestimmt Art. 17 Abs. 3 LSV, dass Sanierungen und Lärmschutzmassnahmen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, mithin spätestens bis 31. März 2002 (Art. 50 LSV), durchgeführt sein müssen. Das Bundesgericht fasst diese Sanierungsfrist als eigentumsinhaltsbestimmend auf: wenn das Umweltschutzrecht dem Betreiber einer lärmigen öffentlichen Anlage eine Sanierungsfrist zugesteht, so bedeutet das, dass ein Nachbar dieser öffentlichen Anlage Lärm über dem Immissionsgrenzwert jedenfalls bis zum Ablauf der Sanierungsfrist zu dulden hat, weshalb der Betreiber der öffentlichen Anlage vor Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht zu einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann. Das Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Sanierung nur mit Erleichterungen möglich wäre (BGE 123 II 570 f.).
Die Sanierungsfrist von Art. 17 LSV findet sich, wie oben erwähnt, im Kapitel 4 der LSV (Art. 13-28), welches die reinen Sanie-
472 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 rungsfälle bestehender Anlagen behandelt. Wesentlich geänderte Anlagen sind unter Kapitel 3 der LSV zusammen mit den neuen Anlagen geregelt (Art. 7-12); hier ist keine eigentliche Frist für die Vornahme der Lärmschutzmassnahmen vorgesehen, da diese grundsätzlich zeitlich mit der Neuerrichtung bzw. der wesentlichen Änderung einhergehen müssen (Art. 18, Art. 25 USG; [...]). Das Bundesgericht entschied aber in BGE 124 II 293 ff. in Zusammenhang mit einer wesentlich geänderten Anlage, dass der Grundsatz, wonach der Betreiber einer öffentlichen Anlage in der Regel nicht vor Ablauf der Sanierungsfrist zu einer Zahlung einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann, grundsätzlich auch beim Ausbau einer Anlage gelten müsse, die bereits sanierungspflichtig ist oder durch die Erweiterung sanierungspflichtig wird. Das Bundesgericht stellte sich aber die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch nicht insoweit sofort entstehe, als beim Ausbau Erleichterungen nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 17 USG gewährt werden; es liess diese Frage jedoch wiederum offen (BGE 124 II 338).
In casu werden Erleichterungen gewährt: vorläufig wird kein Flüsterbelag eingebaut, eine Lärmschutzwand wird nicht erstellt (Regierungsratbeschluss vom 15. Mai 1996, Art. Nr. 1036, S. 10 f., Erw. 4.1.; Vereinbarung zwischen den Streitparteien vom 14. bzw.
18. Juli 1997, S. 2 f., Ziff. 3.1 und 3.2 [...]; Teilbericht Lärm, S. 29; Umweltverträglichkeitsbericht S. 15; Regierungsratsbeschluss vom
18. Februar 1998, Art. Nr. 1998-000343, Dispositiv Ziff. 1; ...).
Wie dargelegt, harrt beim Strassenlärm die Frage der Anwendbarkeit der Sanierungsfrist auf das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren im Falle der Gewährung von Erleichterungen noch einer bundesgerichtlichen Klärung. Mit der Gewährung von Erleichterungen wird entschieden, dass von der Sanierungspflicht, d.h. von der Ergreifung der an sich erforderlichen Lärmschutzmassnahmen im entsprechendem Umfang befreit wird. In diesen Fällen den geltend gemachten Entschädigungsansprüchen entgegenzuhalten, sie seien verfrüht, denn der Ablauf der Sanierungsfrist von Art. 17 Abs. 3 LSV 2000 Enteignungsrecht 473
müsse zuerst abgewartet werden, wäre widersprüchlich und ist demzufolge unzulässig. Da in casu Erleichterungen gewährt werden, rechtfertigt es sich also, den Entschädigungsanspruch sofort zu prüfen.
112 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.
- Dem Entschädigungsbegehren aus behaupteter Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche kommt gegenüber den übrigen formellen Enteignungen selbständige Bedeutung zu; bei der Verteilung der Verfahrenskosten ist diesem Umstand Rechnung zu tragen.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
7. November 2000 in Sachen R. M. gegen Kanton Aargau.
Aus den Erwägungen
....6. Wird in einem Verfahren keine Entschädigung zuerkannt, so kommt die normale Kostenregelung von § 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG zum Zug, wonach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wird in Enteignungsverfahren jedoch eine Entschädigung zugesprochen, so sind die Verfahrenskosten gemäss § 149 Abs. 2 BauG in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
Obwohl die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte eine formelle Enteignung darstellt (...), kommen hier analoge Bezüge zur materiellen Enteignung ins Spiel. Bei "gewöhnlichen" Fällen formeller Enteignung (z. B. Übereignung eines Parzellenstreifens an den Kanton zur Strassenverbreiterung) stellt sich die Frage nicht, ob eine Entschädigung zugesprochen wird, da das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Enteignungsfalles auf der Hand liegt. Steht jedoch der Entzug der nachbarlichen Abwehrrechte zur Diskussion, so stellt sich wie bei der materiellen Enteignung vorerst die Frage, ob überhaupt ein Enteignungsfall gegeben ist oder nicht.